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STEUERPOLITIK - POSITIONEN
EU-Forderung: Erbschaft- und Schenkungsteuerbestimmungen ändern
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Flaggen verschiedener Länder
Nach den aktuellen Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz steht einem ansässigen Deutschen bei der Erbschaftsteuer ein Freibetrag bis zu 500.000 € zu. Der Freibetrag beträgt jedoch nur 2.000 Euro, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Für die Schenkungsteuer gelten entsprechende Freibeträge.
Berlin, 06.05.2011. Nach Auffassung der EU-Kommission verstoßen die deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerbestimmungen gegen das EU-Recht. Die EU-Kommission hält die Regelungen für diskriminierend und ist der Ansicht, dass es im Ausland ansässige Deutsche davon abhält, in Deutschland zu investieren. Dies stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.
Deutschland wurde im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens aufgefordert, die gesetzlichen Regelungen zu ändern. Die Aufforderung an Deutschland ist der zweite Schritt im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens. Erfolgt keine Reaktion, so kann Deutschland beim Europäischen Gerichtshof verklagt werden.
Der EuGH hatte Anfang letzten Jahres in der Rechtssache Mattner (Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf; EuGH-Urteil vom 22. April 2010, RS C-510/08) bereits festgestellt, dass die Anwendung eines niedrigeren Freibetrages auf eine Schenkung zwischen nicht in Deutschland ansässigen Beteiligten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG-Vertrag verstößt.
Fazit: Die Bundesregierung hat zwei Monate Zeit, der EU-Kommission eine zufriedenstellende Antwort auf ihre Forderung zu geben. Es bleibt abzuwarten, wie sie reagieren wird.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), DIHK-Redaktionsdienst 5/2011

