Verbrauchsteuern in der Bundesrepublik Deutschland
Im nachfolgenden Kurzüberblick werden die besonderen Verbrauchsteuern der Bundesrepublik Deutschland beschrieben.
Inhalt
- Alkopopsteuer
- Biersteuer
- Branntweinsteuer
- Kaffeesteuer
- Mineralölsteuer
- Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
- Stromsteuer
- Tabaksteuer
Welche besonderen Verbrauchsteuern gibt es in Deutschland? Was wird besteuert? Wie hoch sind die Steuersätze? Wie viel Einnahmen hat der Staat im Jahr 2004 in etwa durch die besonderen Verbrauchsteuern erzielt?
Nachfolgend sind die besonderen Verbrauchsteuern, die es in der Bundesrepublik Deutschland derzeit gibt, beschrieben.
Alkopopsteuer
Nach dem Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz. - AlkopopStG), das der Deutsche Bundestag am 6. Mai 2004 zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums beschlossen hat, wird eine Sondersteuer auf branntweinhaltige Alkopops erhoben (vgl. Artikel 1 – Alkopopsteuergesetz). Die Alkopopsteuer wird seit dem 2. August 2004 erhoben, d.h. die Alkopopsteuer entsteht erstmals für Alkopops, die ab 2. August 2004 hergestellt werden, oder in das Steuergebiet verbracht werden. Sie wird vom Zoll erhoben.
Was ist Steuergegenstand, wie hoch ist die Steuer?
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums
Artikel 1
Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz – AlkopopStG)
§ 1
Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuerim Sinne der Abgabenordnung.
(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke – auch in gefrorener Form –, die – aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol bestehen, – einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen, – trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und – als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen.
(3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nachAbsatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.
§ 2 Steuertarif
Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius: 5.550 Euro.
Biersteuer
Die Biersteuer wird vom Zoll erhoben. Das Biersteueraufkommen von jährlich knapp 1 Mrd. EUR steht aber den Bundesländern zu. Der Biersteuer unterliegen Bier aus Malz und bierhaltige Mischgetränke.
Was unterliegt der Biersteuer?
Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand „Bier“ unter Bezug auf bestimmte Positionen des Zolltarifs (Position 2203 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur). Der Biersteuer unterliegen danach folgende Erzeugnisse:
- Bier aus Malz,
- Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken.
Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5% vol) unterliegt nicht der Biersteuer.
Wie hoch ist die Biersteuer?
Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 EUR je Grad Plato. Auf den Alkoholgehalt kommt es dabei nicht an. Alkoholfreies Bier – bis zu einem Alkoholgehalt von 0,5% vol unterliegt nicht der Biersteuer. Für einen Hektoliter übliches Vollbier (z.B. Pils, Kölsch, Alt) mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato sind also 9,444 EUR Biersteuer zu entrichten. Das sind 1,9 Cent für ein 0,2-l-Glas. Auf den Etiketten von Bierflaschen ist jeweils angegeben wie viel Grad Plato ein Bier hat.
In Abhängigkeit von der Jahreserzeugung einer Brauerei kann sich der Regelsteuersatz anhand einer Mengenstaffelung reduzieren. Dabei werden sog. Staffelsteuersätze zugrunde gelegt. Bei Anwendung der ermäßigten Staffelsteuersätze vermindert sich der Regelsteuersatz in 1.000-Hektoliter-Schritten gleichmäßig
- auf 84,0 % bei einer Jahreserzeugung von 40.000 Hektolitern,
- auf 78,4 % bei einer Jahreserzeugung von 20.000 Hektolitern,
- auf 67,2 % bei einer Jahreserzeugung von 10.000 Hektolitern,
- auf 56,0 % bei einer Jahreserzeugung von 5.000 Hektolitern.
Branntweinsteuer
Mit einem jährlichen Aufkommen von rund 2 Mrd. EUR zählt die Branntweinsteuer zu den kleineren Verbrauchsteuern.
Besonderheit der Alkoholbesteuerung
Das Recht der Europäischen Gemeinschaft sieht vor, dass für Alkohol und alkoholhaltige Getränke Verbrauchsteuern erhoben werden. Das Gemeinschaftsrecht gibt dabei aber nur den Umsetzungsrahmen für die jeweiligen nationalen Gesetzgeber vor. So kommt es, dass die Alkoholbesteuerung selbst national erfolgt, nämlich nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol.
Was ist überhaupt unter „Branntwein“ zu verstehen?
Nach allgemeiner Anschauung ist als Branntwein jedes Erzeugnis zu verstehen, welches Ethylalkohol als wertbestimmenden Anteil enthält. Ausgenommen sind Erzeugnisse, für die – wie z.B. bei Bier, Wein oder Schaumwein – besondere Bestimmungen gelten. Branntwein wird durch Destillation oder Synthese gewonnen.
Was ist die Branntweinsteuer?
Die Branntweinsteuer gehört zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern. Mit ihr wird der Verbrauch von Branntwein und branntweinhaltigen Waren zu Trinkzwecken und für den menschlichen Verzehr innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert.
Wonach wird die Branntweinsteuer erhoben?
Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Gesetz über das Branntweinmonopol.
Für welche Waren wird Branntweinsteuer erhoben?
Nach dem Branntweinsteuerrecht unterliegen Branntwein und branntweinhaltige Waren der Branntweinsteuer. Als Oberbegriff verwendet das Gesetz den Begriff der „Erzeugnisse“. Die steuerrechtliche Definition von Branntwein wird anhand der so genannten Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. Als Branntwein sind nach dem Steuerrecht Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol anzusehen sowie Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206, sofern der Alkoholgehalt über 22 % vol liegt (dazu gehören z.B. Obstbranntwein, Weinbrand, Wodka, Whisky oder Korn). Ferner unterliegen auch branntweinhaltige.Waren der Branntweinbesteuerung. Dabei handelt es sich um alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur gehören, die aber unter Verwendung von Branntwein hergestellt wurden und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2% vol ist und bei nicht flüssigen Waren mehr als 1% mas (Gewichtshundertteil) beträgt.
Wie hoch ist die Steuer?
Die Steuer beträgt 1.303 Euro/Hektoliter reinem Alkohol.
Kaffeesteuer
Die Kaffeesteuer ist ebenfalls eine Verbrauchsteuer. Sie wird auf Röstkaffee, löslichen Kaffee sowie auf in das deutsche Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren erhoben. Die Steuer wird grundsätzlich beim Hersteller erhoben.
Was ist Kaffee?
Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee. Röstkaffee ist danach gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann und unter Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, die auch entkoffeiniert sein können und in Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.
Was sind kaffeehaltige Waren?
Kaffeehaltige Waren sind Waren, welche in einem Kilogramm 10 bis 900g Kaffee enthalten (z.B. Cappuccino, Eiskaffee, Café au Lait).
Was unterliegt der Kaffeesteuer?
Steuergegenstände sind nach dem Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslicher Kaffee. Außerdem unterliegen kaffeehaltige Waren beim Verbringen in das deutsche Steuergebiet der Kaffeesteuer.
Wie hoch ist die Steuer?
Die Höhe der Steuer richtet sich grundsätzlich danach, ob es sich um Röstkaffee, löslichen Kaffee oder eine kaffeehaltige Ware handelt. Für die beiden zuerst genannten Waren gibt es jeweils nur einen Steuersatz. Die Höhe der Steuer für kaffeehaltige Waren ist hingegen von der Art und der Menge des in ihnen enthaltenen Kaffees abhängig.
| Kaffeeart | Höhe der Steuer für 1 kg |
| Röstkaffee | 2,19 Euro |
| Löslicher Kaffee | 4,78 Euro |
Steuersätze für Waren, die löslichen Kaffee enthalten
| Gehalt an löslichem Kaffee je Kilogramm Ware | Steuer je Kilogramm Ware in EUR |
| 10 bis 100 g | 0,26 |
| Mehr als 100 bis 300 g | 0,94 |
| Mehr als 300 bis 500 g | 1,91 |
| Mehr als 500 bis 700 g | 2,86 |
| Mehr als 700 bis 900 g | 3,83 |
Steuersätze für Waren, die Röstkaffee enthalten
| Gehalt an Röstkaffee je Kilogramm Ware | Steuer je Kilogramm Ware in EUR |
| 10 bis 100 g | 0,12 |
| Mehr als 100 bis 300 g | 0,43 |
| Mehr als 300 bis 500 g | 0,86 |
| Mehr als 500 bis 700 g | 1,32 |
| Mehr als 700 bis 900 g | 1,76 |
Mineralölsteuer
Was wird besteuert?
Die Mineralölsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Im Prinzip wird nur der Verbrauch von Mineralöl als Kraft- oder Heizstoff mit dieser Steuer belastet. Der übrige Verbrauch ist durch zahlreiche Steuerbefreiungen von einer Belastung ausgenommen. Um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern, sieht das Gesetz eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor.
Wer zahlt die Steuer?
Als Verbrauchsteuer wird die Mineralölsteuer letztendlich vom Verbraucher getragen. Erhoben wird die Steuer aus Wirtschaftlichkeitsgründen im Regelfall beim Hersteller oder Weiterverkäufer.
Wie hoch ist die Steuer?
Mineralölsteuergesetz § 2
- Die Steuer beträgt für 1.000 l Benzin (unverbleit) der Unterpositionen 2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der Kombinierten Nomenklatur
- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 €
- mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 654,50 €
- für 1.000 l Benzin (verbleit) der Unterpositionen 2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der Kombinierten Nomenklatur 721,00 €
- für 1.000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 €
- für 1.000 l Gasöle (Diesel) der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur
- mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 €
- mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 €
- für 1.000 kg andere als die in Nummer 4 genannten Schweröle 130,00 €
- für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 31,80 €
- für 1.000 kg Flüssiggase nach §°1 Absatz 3 Nr. 3 1.217,00 € Flüssiggase (z.B. Propan und Butan), Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe unterliegen bei einer Verwendung als Kraftstoff ebenfalls der Mineralölsteuer. Die Steuersätze betragen bei einer Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen für
- Flüssiggas 180,32 €/1.000 kg,
- Erdgas 13,90 €/MWh.
Die aus umweltpolitischen Gründen ermäßigten Steuersätze sind zum Antrieb von Fahrzeugen für Flüssiggas bis zum 31. Dezember 2009 und für Erdgas bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Für Heizöle und Heizgase sind geringere Steuersätze festgelegt. Sie betragen für
- leichtes Heizöl 61,35 €/1.000 l,
- schweres Heizöl 25,00 €/1.000 kg,
- Flüssiggas 60,60 €/1.000 kg,
- Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 5,50 €/MWh.
Steuerbegünstigungen
Biokraftstoffe, wie zum Beispiel Biodiesel, sind von der Mineralölsteuer befreit. Seit dem 1. Januar 2004 sind auch Mischungen steuerlich begünstigt, und zwar so, dass im Ergebnis der Bio-Anteil einer Mischung von der Mineralölsteuer befreit ist. Außerdem sind auch Bioheizstoffe begünstigt.
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
Mit einem Aufkommen von rd. 500 Mio. EUR im Jahr ist die Schaum-wein- und Zwischenerzeugnissteuer die kleinste der besonderen Verbrauchsteuern. Die Steuer umfasst sowohl Schaumwein (z.B. Sekt, Champagner) als auch Zwischenerzeugnisse (wie Sherry, Portwein, Likörweine) und Wein. Wein unterliegt keiner Verbrauchsteuer.
Was ist Schaumwein?
Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen bestimmt den Steuergegenstand „Schaumwein“ unter Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur. Zusammengefasst sind danach Schaumweine
- in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
- die bei + 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und
- die je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 des Zolltarifs zuzuordnen sind.
Der Alkoholgehalt muss mindestens 1,2% vol und darf höchstens 15 % vol betragen. Im Bereich von 13 bis 15 % vol muss der vorhandene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden sein.
Wie hoch ist die Steuer?
Abweichend von der Branntweinsteuer wird die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer nicht nach der Alkoholmenge bemessen, sondern richtet sich nach der Menge an fertigen Getränken unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts.
Stromsteuer
Was wird besteuert?
Die Stromsteuer ist ebenfalls eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Steuergegenstand ist elektrischer Strom. Die Stromsteuer entsteht mit der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz.
Wer zahlt die Steuer?
Als Verbrauchsteuer wird die Mineralölsteuer letztendlich vom Verbraucher getragen. Erhoben wird die Steuer aus Wirtschaftlichkeitsgründen im Regelfall beim Versorger oder Erzeuger.
Wie hoch ist die Steuer?
Stromsteuergesetz § 1
- Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
- Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 14. November 1997 (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) und die bis zum 26. Oktober 1998 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
Stromsteuergesetz § 3
Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.
Steuerbegünstigungen
Von der Stromsteuer befreit ist Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus Netzen oder Leitungen entnommen wird, die ausschließlich mit Strom aus solchen Energieträgern gespeist werden („Ökostrom“- Netz). Zu den erneuerbaren Energieträgern gehören Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse sowie Wasserkraft aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung bis zu 10 Megawatt. Um die Wettbewerbsposition des Verkehrsträgers Schiene und öffentlicher Personennahverkehrs zu verbessern, wird Strom für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr und im Verkehr mit Oberleitungsbussen nur mit 11,42 € je Megawattstunde besteuert.
Strom zum Betrieb von vor dem 1. April 1999 installierten Nachtspeicherheizungen unterliegt einem Steuersatz von 12,30 € je Megawattstunde. Die steuerliche Begünstigung endet aber am 31. Dezember 2006.
Da die Energiebesteuerung in Europa noch nicht ausreichend harmonisiert ist, führt eine Besteuerung mit dem Regelsteuersatz energieintensiver und im internationalen Wettbewerb stehender Unternehmen zu sehr hohen Belastungen. Ab einer jährlichen Stromsteuerbelastung von 512,50 € kommt deshalb für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von nur 60 Prozent des Regelsatzes zur Anwendung.
Tabaksteuer
Die Tabaksteuer ist nach der Mineralölsteuer die ertragreichste besondere Verbrauchsteuer. Die Tabaksteuer steht ausschließlich dem Bundeshaushalt zu.
Was unterliegt der Tabaksteuer?
Der Tabaksteuer unterliegen:
- so genannte Tabakwaren, das sind Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak (unter Rauchtabak versteht man Pfeifentabak und Feinschnitt) und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen.
Wie hoch ist die Tabaksteuer?
Bei der Tabaksteuer wird neben der Menge auch der Wert der verbrauchsteuerpflichtigen Ware für die Bemessung der Steuer herangezogen. Zur Berechnung der Tabaksteuer werden folgende Angaben benötigt:
- die Menge in Stück (bei Zigaretten, Zigarren und Zigarillos) oder in kg (Rauchtabak),
- der sog. Kleinverkaufspreis.
Der Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Oft wird nur ein Packungspreis, der dann aber auf volle Euro und Cent lauten muss, bestimmt. Dann gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt ergibt.
Zigaretten
Vom 1. 12. 2004 bis 31. 8. 2005 7,56 Cent je Stück und 24,82 vom Hundert des Kleinverkaufspreises. Mindeststeuer: mindestens 14,87 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 12,66 Cent je Stück.
Ab 1. 9. 2005 8,27 Cent je Stück und 25,29 vom Hundert des Kleinverkaufspreises.
Mindeststeuer bis 14. 2. 2006: mindestens 16,23 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 13,86 Cent je Stück.
Mindeststeuer ab 15. 2. 2006 mindestens 96 vom Hundert der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt.
Zigarren und Zigarillos
Vom 1. 12. 2004 bis 31. 8. 2005
1,4 Cent je Stück und 1,4 vom Hundert des Kleinverkaufspreises.
Ab 1. 9. 2005
1,4 Cent je Stück und 1,5 vom Hundert des Kleinverkaufspreises.
Feinschnitt
Vom 1. 12. 2004 bis 31. 8. 2005
30,55 Euro je Kilogramm und 17,94 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 47,34 Euro je Kilogramm.
Ab 1. 9. 2005
34,06 Euro je Kilogramm und 19,04 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm.
Pfeifentabak
Vom 1. 12. 2004 bis 31. 8. 2005
14,49 Euro je Kilogramm und 12,76 vom Hundert des Kleinverkaufspreises.
Ab 1. 9. 2005
15,66 Euro je Kilogramm und 13,46 vom Hundert des Kleinverkaufspreises.
Wie viel Einnahmen hat der Staat im Jahr 2004 in etwa durch die besonderen Verbrauchsteuern erzielt?
| Verbrauchsteuerart | Einnahmen des Staates im Jahr 2004 in Millionen Euro gerundet |
| Mineralölsteuer | 41782 |
| Tabaksteuer | 13630 |
| Stromsteuer | 6597 |
| Branntweinsteuer | 2195 |
| Kaffeesteuer | 1024 |
| Biersteuer | 782 |
| Schaumwein- + Zwischenerzeugnissteuer | 462 |
Von Axel Sonnefeld. Der Autor ist Diplomfinanzwirt im Bundesministerium der Finanzen. (Veröffentlicht in AW-Prax, Oktober 2005, S. 433 – 437)
Wir danken Herrn Sonnefeld und der Zeitschrift AW-Prax für die Überlassung des Artikels und die freundliche Genehmigung zum Nachdruck.