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STEUERRECHT AKTUELL

Verbindliche Auskunft vom Finanzamt

Wer blickt schon noch durch – durch die Flut von Steuergesetzen, Richtlinien und Urteilen?
Umso wichtiger ist es, sich bei bestimmten Sachverhalten den Durchblick zu verschaffen.

Schömberg, 25.11.2011. Sie haben einen Anspruch auf verbindliche Auskunft vom Finanzamt über die Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten. Dafür kann das Finanzamt (vorab) Gebühren verlangen, die sich nach dem Gegenstandswert oder der Bearbeitungszeit richten.

Aber es gibt eine Bagatellgrenze: Bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 Euro entfällt die Gegenstandsgebühr, die Zeitgebühr wird bei einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Stunden nicht mehr erhoben.

Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt, bei denen der Sie keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit und Bindung der Behörde haben, bleiben weiterhin komplett gebührenfrei.

Vorteil: Bei wichtigen Geschäftsentscheidungen können Sie so eine verlässliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen einer Maßnahme erhalten.

Checkliste für die Auskunft:

  • formell: Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu erklären, dass zu diesem Sachverhalt noch bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde.
  • inhaltlich: Im Antrag sind umfassend der geplante Sachverhalt und das besondere steuerliche Interesse zu beschreiben. Die eigene Rechtsansicht ist darzulegen und die steuerliche Frage muss konkret formuliert werden.

Bindung des Finanzamts: Das Finanzamt ist an die erteilte Auskunft gebunden, wenn der Sachverhalt tatsächlich so umgesetzt wird, wie er im Antrag beschrieben wurde.

Quelle: Esther Spahn, Steuerkanzlei Spahn
75328 Schömberg-Langenbrand
www.spahn.org

DOKUMENT-NR. 94515

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