STEUERRECHT AKTUELL
Großer Erfolg in Sachen Geldwäschegesetz
Der Bundestag hat am 01.12.2011 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention verabschiedet.
Berlin, 05.12.2011. Er ist den Ausschussempfehlungen gefolgt und hat insbesondere unserer Forderung beim Geldwäschebeauftragten Rechnung getragen. Auch hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprüfung, bei den PePs (Politisch exponierte Personen) und beim E-Geld konnten wir Verbesserungen erreichen. Nun geht es in den Bundesrat (ggf. auch Vermittlungsausschuss).
Durch den intensiven Einsatz der IHKs und DIHK ist es gelungen, das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention erheblich weniger belastend für die Wirtschaft zu gestalten als das ursprünglich in Referenten- und Regierungsentwurf vorgesehen war. Insbesondere der Finanzausschuss hat etliche unserer Forderungen aufgegriffen und am 30.11.2011 folgende Beschlussempfehlung formuliert (sh. seitliche Liste).
Der Bundestag ist am 01.12.2011 in zweiter und dritter Lesung der Ausschussempfehlung mit den Stimmen von CDU/CSU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gefolgt, keine Gegenstimmen, Die Linke hat sich enthalten.
Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:
Geldwäschebeauftragter
Die Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes, die nicht dem Finanzsektor angehören (also insbesondere Güterhandel, Freie Berufe), sind nicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet. In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass ein Beauftragter zu bestellen ist. Die Aufsichtsbehörde soll anordnen, dass ein Beauftragter zu bestellen ist, wenn es um risikobehaftete Gruppen (Handel mit hochwertigen Gütern wie Edelmetallen, Kfz etc.) geht. Ein besonderer Kündigungsschutz für den Geldwäschebeauftragen, wie ihn Die Linken und auch Die Grünen forderten, konnte zum Glück verhindert werden.
E-Geld-Zahlungsverkehr
Eine vermittelnde Lösung wurde gefunden. Zukünftig dürfen ohne Identitätsnachweis nur noch Gutscheine im Wert von bis zu 100,00 Euro ausgegeben werden. Für wiederaufladbare Karten gilt ebenfalls ein monatlicher maximaler Aufladebetrag von bis zu 100,00 Euro. Die Umwandlung von E-Geld in Bargeld oder aber als Überweisung auf ein Girokonto ist nur noch bei Beträgen von bis zu 20,00 Euro ohne Identitätsnachweis möglich. Ohnehin nie betroffen waren Prepaid-Karten, die nur bei einem einzigen Unternehmen eingesetzt werden können, wie z. B. Telefonkarten oder Gutscheinkarten eines Baumarktes oder ähnliche – dies hatte im Gesetzgebungsverfahren wiederholt zu Missverständnissen geführt.
Einzahlung auf ein fremdes Girokonto
Es bleibt beim Gesetzentwurf der Bundesregierung. Als neue Grenze für eine Identifikationspflicht gilt in Zukunft der Betrag von 1.000,00 Euro (vorher 15.000,00 Euro). Auch hier hatte es Missverständnisse gegeben – häufig war das so dargestellt worden, als führe jedes Bargeldgeschäft ab 1.000,00 EUR zur Identifizierungspflicht, was aber so nie im Gesetzentwurf stand.
Politisch exponierte Personen (= PePs)
Es bleibt beim Gesetzentwurf der Bundesregierung. Allerdings werden in den Bericht der Berichterstatter im Finanzausschuss mehrere Hinweise zur Klarstellung und Auslegung der Vorschriften aufgenommen (u. a. zum Anwendungsbereich, zu Verfahrenshinweisen etc.).
„Was die Angemessenheit der Verfahren und das interne Risikomanagement anbelangt, die zur Bestimmung der Eigenschaft einer politisch exponierten Person eingesetzt werden sollen, wiesen die Berichterstatter darauf hin, dass den Verpflichteten ein Beurteilungsspielraum bei der Auswahl geeigneter Verfahren und Systeme zustehe. Die Anschaffung von IT-gestützten und ständig aktualisierten Listen und der Zugang zu Datenbanken kommerzieller Anbieter zur Ermittlung von politisch exponierten Personen dürfte nur von Großunternehmen, die weltweit aktiv sind, erforderlich sein. Die Angemessenheit der Verfahren und Systeme zur Bestimmung der PeP-Eigenschaft ist nach Ansicht der Berichterstatter von verschiedenen Elementen abhängig, wozu neben der Größe des Unternehmens dessen Produkt-, Vertriebs- und Kundenstruktur gehört, aus denen sich die individuelle Gefährdungssituation ableitet.“
Interne Sicherungsmaßnahmen - § 9 Absatz 2 GwG-E
Die Berichterstatter thematisierten im Rahmen der internen Sicherungspflichten den Kreis der zu adressierenden Beschäftigten. Die Formulierung des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Geldwäschegesetz sei so zu verstehen, dass Beschäftigte, bei denen aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit innerhalb des Unternehmens Berührungspunkte mit Sachverhalten, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen können, von vornherein fernliegend oder ausgeschlossen erscheinen, nicht Adressaten dieser Regelungen seien.
Die Berichterstatter sprachen auch das in § 9 Absatz 2 Nummer 4 Geldwäschegesetz aufgenommene Erfordernis der Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten an. Der Begriff der Zuverlässigkeit sei so zu verstehen, dass sich die Geschäftsführung anhand geeigneter Maßnahmen ein Bild davon machen solle, ob der Beschäftigte nach aller Voraussicht die den internen Sicherungsmaßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen innerlich zustimme und sein Verhalten danach ausrichten werde. Dies soll durch die Aufnahme einer Definition der Zuverlässigkeit im Gesetz verdeutlicht werden. Je nach konkreter Tätigkeit innerhalb des Unternehmens könnten die für diese Einschätzung einzuholenden Informationen sehr unterschiedlich ausfallen. Denkbar, aber keineswegs zwingend, sei die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses. In anderen Fällen sei es ausreichend, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs eine Einschätzung zu gewinnen. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der konkreten Umstände – Risikofaktoren des Unternehmens wie Branche, Ausrichtung des Unternehmens, Vertriebswege, Kundenstamm, interne Strukturen sowie Risikofaktoren der konkreten Position des Beschäftigten wie Kontakt zu Kunden, Intensität der internen Kontrolle, Datenzugang, Durchführung von Zahlungsvorgängen – käme der Geschäftsleitung insoweit ein breiter Beurteilungsspielraum zu, welche Maßnahmen für die Zuverlässigkeitsprüfung im jeweils konkreten Fall angemessen seien.
Es soll für einige Bereiche eine dreimonatige Übergangsfrist geben, damit sich die Unternehmen besser auf ihre Pflichten einstellen können.
Außerdem hat der Bundestag die Bundesregierung verpflichtet, das Gesetz in drei Jahren zu evaluieren und insbesondere auf die Praxistauglichkeit zu überprüfen.
Insgesamt ist unsere Grundaussage, dass Aufwand und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, angekommen. In dem Forum für Geldwäscheprävention, an dem auch die Wirtschaft beteiligt sein soll, soll insbesondere darauf geachtet werden, dass es nicht dazu kommt, dass die getroffenen Maßnahmen in Wahrheit gar nicht effektiv sind, weil sich überhaupt keine neuen Erkenntnisse zur Geldwäschebekämpfung ergeben. Es ist zu hoffen, dass auch bei der Umsetzung durch die Landesaufsichtsbehörden immer mit Augenmaß geprüft und kontrolliert wird und nichts Unmögliches von den Unternehmen verlangt wird. Daran gilt es nun für die IHKs mitzuwirken, zum einen durch Informationen an die Unternehmen, zum anderen durch konstruktives Zusammenwirken und den Austausch mit den Landesaufsichtsbehörden.
Weiteres Verfahren: Als nächstes ist nochmals der Bundesrat mit dem Gesetz befasst. Es bleibt abzuwarten, ob er den Vermittlungsausschuss anruft. Dies kann sein, weil viele der Änderungsanträge des Bundesrates unberücksichtigt geblieben sind. Andererseits wird aber am konstruktiven Finden einer gemeinsamen Lösung im Finanzausschuss und am Abstimmungsverhalten im Bundestag deutlich, dass doch parteiübergreifend eine Einigung gefunden wurde, so dass es sein kann, dass der Bundesrat auf den Vermittlungsausschuss verzichten wird. In Kraft treten soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bzw. zum Teil erst drei Monate später.
Nachtrag:
Gesetz zur Geldwäscheprävention ab 29.12.2011 in Kraft
Berlin, 28.12.2011. Das „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention“ wurde am 28.12.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Fundstelle: BGBl I, Nr. 70, vom 28.12.2011, S. 2959 ff. Es tritt damit am 29.12.2011 in Kraft.
Fundstelle: BGBl I, Nr. 70, vom 28.12.2011, S. 2959ff.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

