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STEUERRECHT AKTUELL

Keine Verschärfung des Straf-/Bußgeldverfahrens bei verspäteter Abgabe von Steueranmeldungen

Am 28. November 2011 wurden die „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2012“ veröffentlicht. Entgegen einiger in der Öffentlichkeit verbreiteter Befürchtungen beabsichtigt die Finanzverwaltung nicht, bei verzögerter Abgabe von Umsatzsteuer- oder Lohnsteueranmeldungen umgehend das Straf- bzw. Bußgeldverfahren einzuleiten.

Berlin, 16.01.2012. Das Straf- und Bußgeldverfahren in Steuersachen wird verwaltungsintern u.a. in den gleichlautenden Ländererlassen „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)“ – kurz: AStBV (St) geregelt. Hinsichtlich der behördeninternen Bearbeitung von Selbstanzeigen (§§ 371, 378 Abs. 3 AO) ist darin bestimmt, dass diese der Buß- und Strafsachenstelle (BuStra) zuzuleiten sind. Eine explizite Ausnahme galt bislang bei verspätet abgegebenen Steueranmeldungen: hier konnte die Veranlagungsstelle des Finanzamtes von einer Vorlage an die BuStra absehen (Nr. 132 Abs. 1 S. 4 AStBV 2011), da der Steueranmeldung strafbefreiende Wirkung zukam und ein Straf-/Bußgeldverfahren obsolet wurde.

Mit der Neufassung von § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28. April 2011 wurden jedoch die Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige u. a. dahingehend verschärft, dass ab einem verkürzten Steuerbetrag von EUR 50.000 die strafbefreiende Wirkung nicht mehr eintritt (es kann allenfalls gem. § 398a AO-neu von der Strafverfolgung abgesehen werden) bzw. Teil-Selbstanzeigen nicht mehr möglich sind. Das BMF sah sich daher gezwungen, die Verwaltungsanweisungen an die geänderte Gesetzeslage anzupassen und Satz 4 zu streichen ( – AStBV (St) 2012 – vom 31. Oktober 2011; BStBl 2011 Teil 1 S. 1000 ff.).

Hinweis: Das BMF beabsichtigt mit Streichung des Satzes 4 keine Verschärfung des Straf- und Bußgeldverfahrens, wie in verschiedenen Verlautbarungen (z. B. Pressemeldung des DStV vom 9. Januar 2012: erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens droht) zu lesen war. Die Streichung ist vielmehr der geänderten, formellen Rechtslage geschuldet – auch weiterhin werde die Finanzverwaltung mit Augenmaß und Besonnenheit bei verspätet eingegangenen Steueranmeldungen agieren, so das BMF.

Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

DOKUMENT-NR. 98683

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