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UMSATZSTEUER
Formular „Anlage EÜR“ rechtmäßig
Mit Urteil vom 16.11.2011 hat der Bundesfinanzhof (Az. X R 18/09) entschieden, dass die Pflicht zur Abgabe der „Anlage EÜR“ bei Steuererklärung auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht.
Berlin, 03.01.2012. Gewerbetreibende müssen grundsätzlich eine jährliche Bilanz erstellen. Bleiben ihr Jahresumsatz unter 500.000 Euro und ihr Jahresgewinn unter 50.000 Euro, dürfen sie stattdessen auch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen (§ 4 Abs. 3 EStG). Ab dem Jahre 2005 muss hierfür das Formular „Anlage EÜR“ benutzt werden. Schon bei der Einführung des Formulars wurde dieses als redundanter Formalismus kritisiert; hohe Bürokratielasten für Kleinunternehmen sind die Folge. Die Pflicht zur Abgabe der „Anlage EÜR“ ist in einer Rechtsverordnung statuiert, nicht in einem Gesetz. Der Kläger in dem BFH-Verfahren und das zuvor entscheidende Finanzgericht sahen darin keine ausreichende Rechtsgrundlage; es hätte einer gesetzlichen Anordnung bedurft.
Dem folgte der BFH allerdings nicht. Er ist der Ansicht, die Auferlegung der Pflicht zur Abgabe der „Anlage EÜR“ in einer Rechtsverordnung genügt. Die notwendige Rechtfertigung in Form der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sah der BFH als gegeben an.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

