UMSATZSTEUER
Ortsbestimmung von Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittland
Berlin, 20.01.2012. Mit Schreiben vom 18.01.2012 passt das BMF die Abschnitte 3a.4 und 3a.14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die Änderung des § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz an. Danach werden Veranstaltungsleistungen an bestimmte Leistungsempfänger ausschließlich im Drittland besteuert, wenn sie ausschließlich dort genutzt oder ausgewertet werden. Die Regelung ist für Umsätze nach dem 30. Juni 2011 anwendbar.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

