UMSATZSTEUER
Ortsbestimmung bei Messebauleistungen
Berlin, 19.01.2012. Mit Schreiben v. 19.1.12 passt das BMF den UStAE an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung (s. RS 800918 v. 14.12.11) zum Ort der Leistung bei Messebauleistungen an. Diese werden ab 1.1.12 nicht mehr als Grundstücksleistungen eingestuft. Im Verhältnis deutscher Messebauer – ausländischer Unternehmer ist nun das Empfängerortprinzip anzuwenden. Wurde in Altfällen netto abgerechnet, wird dies nicht beanstandet.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

