UMSATZSTEUER
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Mit Schreiben vom 3.1.2012 nimmt das BMF zu der Frage Stellung, wann eine Anteilsübertragung eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.
Berlin, 20.01.2012. Es orientiert sich dabei am BFH-Urteil vom 27. Januar 2011, Az. V R 38/09 (vgl. RS 791714 v. 18.3.2011). Abschnitt 1.5 UStAE wird insoweit geändert. Das Schreiben gilt in allen offenen Fällen, enthält jedoch eine Übergangsregelung für vor dem 31. März 2012 ausgeführte Anteilsübertragungen.
In dem Urteil vom 27. Januar 2011 befasst sich der BFH primär mit der Frage des Vorsteuerabzugs aus Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit einem Beteiligungsverkauf erbracht wurden.
Die Übergangsregelung des BMF-Schreibens bezieht sich auf Fälle, in denen die Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst. In diesen Fällen wird entsprechend R 16 Abs. 3 Satz 6 EStR 2008 die Veräußerung eines Teilbetriebs angenommen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Bei vor dem 31. März 2012 ausgeführten Veräußerungen können die Teilbetriebsfiktion nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG und die dazu ergangenen Richtlinien in R 16 Abs. 3 Satz 6 und 7 EStR 2008 zugrunde gelegt werden.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

