UMSATZSTEUER
Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice
Mit dem am 25.01.2012 veröffentlichten Urteil vom 23.11.2011, Az. XI R 6/08, entschied der Bundesfinanzhof, dass die Leistungen eines Partyservice grundsätzlich sonstige Leistungen darstellen, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Anderes gilt nur, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente liefert oder besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes sind.
Berlin, 25.01.2012. Die Klägerin betrieb u. a. einen Partyservice und lieferte insoweit die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Je nach Kundenwunsch stellte sie auch Geschirr und Besteck, Partytische (Stehtische) sowie Personal zur Verfügung.
Die Klägerin war der Ansicht, es handele es sich um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz. Soweit auch Bedienungspersonal gestellt wurde, akzeptierte sie die Einordnung als Dienstleistung und die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz. Im Übrigen erhob sie Einspruch und Klage.
Im Anschluss an die in diesem Verfahren am 10. März 2011 in der Rechtssache C-502/09 ergangene Entscheidung des EuGH folgte der BFH der Ansicht der Klägerin nicht und wies die Revision als unbegründet zurück.
Er widersprach u. a. der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert. Standardspeisen sind typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z. B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z. B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen.
Nach Ansicht des BFH liegen auch keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, dass die Abgabe der Speisen der dominierende Bestandteil der streitigen Umsätze gewesen wäre. Der Verweis auf das Verhältnis der durch die zusätzlich erbrachten Dienstleistungen verursachten Kosten zu denen der Speisenlieferung, greife nicht durch. Vielmehr stelle entsprechend der EuGH-Rechtsprechung die Lieferung von Speisen im Rahmen eines Partyservice nur eine Komponente der gesamten Leistung dar, bei der – vergleichbar einem Restaurationsumsatz mit bereitgestelltem Geschirr, Mobiliar und Gedeck – der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiege.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin

