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STEUERRECHT - VERFAHRENSRECHT

Aufbewahrungsfristen

Welche Belege müssen ins Archiv?

Stuttgart, 05.01.2012. Häufig wird der Jahreswechsel genutzt, um Belege, Quittungen und Rechnungen zu ordnen. Dabei sollte nicht alles, was sich über die Jahre angesammelt hat, blindlings weggeworfen werden. Allzu großer Ordnungssinn kann sich rächen, denn eine Reihe von Belegen müssen für das Finanzamt aufbewahrt werden.

Ein Unternehmer muss Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher 10 Jahre lang aufbewahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen 10 Jahre lang gespeichert werden. Empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich 6 Jahre lang aufgehoben werden, teilt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg mit. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, der Geschäftsbrief abgesandt oder empfangen wurde. Zu Beginn des Jahres 2012 können Unternehmer daher folgende Unterlagen entsorgen:

· Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2001;
· Inventare, die bis  31.12.2001 oder früher aufgestellt worden sind;
· Jahresabschlüsse, die bis zum  31.12.2001 oder früher aufgestellt worden sind;
· Buchungsbelege aus dem Jahr 2001 und älter;
· empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31.12.2005 oder früher eingegangen sind;
· Durchschriften abgesandter Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31.12.2005 oder früher abgesandt wurden.

Privatpersonen müssen Rechnungen und sonstige Belege in der Regel nicht archivieren. Wurden sie dem Finanzamt vorgelegt, und ist der Steuerbescheid in Ordnung, brauchen die Belege nicht mehr aufbewahrt zu werden. Fertigt der Steuerzahler seine Steuererklärung mit ElsterOnline an, so muss er die Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahren, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Bestandskräftig wird der Steuerbescheid mit Ablauf der Einspruchsfrist.

Eine besondere Vorschrift gibt es im Umsatzsteuerrecht. Danach müssen Rechnungen, die für Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück ausgestellt werden, zwei Jahre lang vom Mieter oder Hausbesitzer, auch wenn er eine Privatperson ist, aufbewahrt werden.

Neben den steuerlichen Aufbewahrungsfristen sollten Rechnungen oder Quittungen, auch aus zivilrechtlichen Gründen, aufbewahrt werden. Mit diesen Belegen lassen sich im Streitfall Verjährungsfristen oder Gewährleistungsrechte besser nachweisen.

Einen kostenlosen Kurzratgeber mit den Aufbewahrungsfristen für bestimmte Dokumente können Sie unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 0 76 77 78 anfordern.

Quelle: Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. - Pressestelle -
Lohengrinstraße 4, 70597 Stuttgart
E-Mail: presse-bw@steuerzahler.de

DOKUMENT-NR. 75636

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