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VERFAHRENSRECHT

Ab 01.01.2012 „zeitnahe Betriebsprüfungen“

Ab dem 01.01.2012 sollten Unternehmer die Möglichkeit einer „zeitnahen Betriebsprüfung“ einplanen. Die Finanzverwaltung sieht vor, von der bislang üblichen Praxis einer Prüfung im Drei-Jahresrhythmus abzugehen und eine jährliche Prüfung anzustreben.  

Kiel, 25.07.2011. Darauf verweist der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann unter Hinweis auf die Allg. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung vom 08.07.2011, BR-Drucks. 330/11.

Es wird mit der zeitnahen Betriebsprüfung angestrebt, die Prüfungszeiträume an aktuellere Veranlagungszeiträume heranzuführen und die Prüfungsdauer zu verkürzen. Um diese Ziele zu realisieren, setzt eine zeitnahe Betriebsprüfung den Willen zur verstärkten Kooperation zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung voraus. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass sie bei kooperationsbereiten Unternehmen alle Möglichkeiten ausschöpfen wird, um das gemeinsame Ziel der größeren Zeitnähe der Betriebsprüfung zu realisieren.

Für die Dauer der zeitnahen Betriebsprüfung sollten Unternehmen einen entscheidungsbefugten Mitarbeiter benennen, über den alle Anfragen und Anforderungen der Betriebsprüfung laufen. Dieser Mitarbeiter ist dann im Rahmen der zeitnahen Betriebsprüfung dafür verantwortlich, aufkommende Fragen möglichst umgehend zu beantworten, so Zingelmann.

Er sollte von der Geschäftsleitung daher mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet sein, um dieses Ziel auch gegenüber anderen Abteilungen des Unternehmens durchsetzen zu können. Für die Dauer der zeitnahen Betriebsprüfung sollte der Mitarbeiter darüber hinaus von zeitintensiven laufenden Arbeiten weitestgehend entlastet werden.

Bei einer zeitnahen Betriebsprüfung wird die Betriebsprüfungsstelle die zuständige Veranlagungsstelle über Unternehmen in Kenntnis setzen, die eine zeitnahe Betriebsprüfung wünschen. Die Betriebsprüfungsstelle wird umgehend über den Eingang der Steuererklärungen informiert.

Sofern die Abgabe der Steuererklärungen für einen bestimmten Zeitraum zu einem bestimmten Termin durch das Unternehmen verbindlich zugesagt wird, ist dies von den Betriebsprüfungsstellen im Rahmen der Planung einer zeitnahen Betriebsprüfung zu berücksichtigen.

Ferner setzen die Betriebsprüfungsstellen nach Bedarf Prüferteams ein, die sich aus qualifizierten Großbetriebsprüfern sowie Fachprüfern (Datenzugriff, Auslandssachverhalte, betriebliche Altersversorgung) zusammensetzen. Daneben werden bei der zeitnahen Betriebsprüfung Lohnsteueraußenprüfer und Umsatzsteuersonderprüfer - soweit dies möglich ist - zeitgleich eingesetzt.

Für die Dauer der Betriebsprüfung steht dem Unternehmen ein leitender Prüfer für alle Anfragen zur Verfügung.

Die Betriebsprüfung bildet innerhalb angemessener Zeit Prüfungsschwerpunkte, die dem Unternehmen gebündelt mitgeteilt werden. Eine Erweiterung der Prüfungsschwerpunkte findet im Allgemeinen dann nur noch in Ausnahmesituationen statt. Lediglich, wenn sich während der Prüfung neue bedeutsame Prüffelder aufdrängen, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese zu überprüfen. Die Finanzverwaltung erwägt für solche Fälle die Kürzung weniger bedeutsamer Prüffelder.

Nach Beendigung der zeitnahen Betriebsprüfung werden die im Bericht vermerkten Feststellungen unmittelbar nach Ergehen des Berichts in geänderte Steuerbescheide umgesetzt.

Zingelmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Frank Zingelmann, Zingelmann Steuerberatungsges. mbH
Steuerberater, außerdem tätig als Fachberater für Rating (DStV e. V.)
Habichthorst 42, 22459 Hamburg
Telefon: 040/5518051 / Fax: 040/5554419
E-Mail: info@zingelmann-stb.de
www.zingelmann-stb.de

DOKUMENT-NR. 85857

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