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WIRTSCHAFTSRECHT

Strengere Zahlungsfristen

Düsseldorf, 24.01.2011. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisen steht es schlecht um die Zahlungsmoral. Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, die auf einen stetigen Kapitalfluss dringend angewiesen sind, leiden unter der schleppenden Begleichung von Rechnungen. Zu den säumigen Schuldnern zählt neben Unternehmen aus der Privatwirtschaft vor allem auch die öffentliche Hand.
Dies ist indes kein nationales Problem. So warten europäische Lieferanten im Durchschnitt etwa zwei Monate auf die Begleichung der Rechnung durch die öffentliche Hand, in einzelnen Ländern beträgt die Wartezeit sogar über 130 Tage. Um ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes sicherzustellen, wurde bereits im Jahre 2000 eine Richtlinie zu Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet. Nun stimmte das Europäische Parlament einer Verschärfung dieser Richtlinie zu. ARAG Experten nennen die Einzelheiten.

Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern
Rechnungen sollen regelmäßig innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern soll es künftig möglich sein, die Zahlungsfristen in besonderen Fällen vertraglich auf bis zu 60 Tage zu verlängern. Eine Überschreitung dieser 60-Tage-Frist ist nur möglich, wenn dadurch kein Vertragspartner grob benachteiligt wird. Eine grobe Benachteiligung liegt z.B. im Ausschluss von Verzugszinsen für eine verspätete Zahlung.

Verträge mit der öffentlichen Hand
Bei Verträgen zwischen privaten Unternehmen und Unternehmen der öffentlichen Hand beträgt die Zahlungsfrist ebenfalls 30 Tage. Aber auch hier können laut ARAG Experten die Vertragspartner unter Umständen eine Verlängerung auf bis zu 60 Tage ausdrücklich vereinbaren.

Verzugszinsen
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen fällig, die in der Richtlinie auf mindestens acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festgelegt wurden, was der aktuellen deutschen Regelung entspricht. Säumige Schuldner sollen weiterhin an den Gläubiger einen pauschalen Ersatz für die Beitreibung der offenen Forderung in Höhe von 40,00 Euro zahlen. Liegen die Beitreibungskosten im Einzelfall darüber, kann der Gläubiger auch diese höheren Kosten, soweit sie angemessen waren, vom Schuldner verlangen.

Umsetzung binnen zweier Jahre
Es bleibt abzuwarten, ob diese Änderungen das Zahlungsverhalten der Schuldner im europäischen Binnenmarkt verbessern wird. Der verabschiedete Entwurf muss noch vom Europarat formell bestätigt werden. Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Informationen:
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DOKUMENT-NR. 75965

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