Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
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WIRTSCHAFTSRECHT
Handelsvertreterrecht
Kiel, 2010-01-28
1. § 86 a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Ein Finanzdienstleister hat seinen Handelsvertretern kostenlos Werbegeschenke und ähnliches zur Verfügung zu stellen. Deren Auswahl ist Sache des Unternehmers.
2. Unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich ist und einheitlich gestaltetes Briefpapier, welches das Logo des Unternehmers trägt, unterfallen ebenfalls § 86 a HGB.
3. Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen hat der Handelsvertreter selbst zu tragen.
(OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009, Az. 11 U 51/09)
Quelle: Mittelstandsdepesche 01/2010
Die Urteile wurden von Rechtsanwalt Michael Henn zusammengestellt.
Michael Henn ist Schriftleiter der „mittelstandsdepesche” und Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.
Für Rückfragen steht er gerne zur Verfügung:
Michael Henn, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht
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