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25.04.2012
Die Einführung der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe führt zu Abgrenzungsproblemen. Nur „wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will" muß Unterrichtung oder Sachkundeprüfung vorweisen.
Die drei Tätigkeitsgebiete
hat der Gesetzgeber dem Erfordernis einer Sachkundeprüfung zugeordnet. Für die übrigen Tätigkeiten reicht die Teilnahme an einer Unterrichtung aus. Die Unterrichtung muß - je nachdem ob eine abhängige oder selbständige Beschäftigung angestrebt wird - 40 oder 80 Stunden umfassen.
Die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Sicherheitsdienstleister müssen ausgelegt und Fallgestaltungen aus der Praxis daraufhin überprüft werden, ob sie unter den Anwendungsbereich der Sachkundeprüfung fallen.
Im Folgenden finden Sie daher eine unverbindliche Zuordnung verschiedener Bewachungstätigkeiten auf Grundlage der Gesetzesbegründung und von Gesprächen mit Vertretern der Gewerbeämter.
1. Keine Bewachungstätigkeiten im Sinne des § 34a GewO:
Wichtig: Bewachungstätigkeiten liegen nur dann vor, wenn „fremde" Gegenstände bewacht werden. Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben auf die Waren aufzupassen, bewachen KEINE FREMDEN Gegenstände. Folglich muss das im Kaufhaus angestellte Personal keine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO absolviert haben.
Angestellte, die Pfortendienste ausüben, bewachen ebenfalls kein fremdes Gebäude, folglich liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 34a GewO vor, eine Unterrichtung ist nicht erforderlich.
2. Bewachungstätigkeiten nach § 34a GewO, für die die Unterrichtung ausreicht und die NICHT der Sachkundeprüfung unterliegen:
Geld- und Werttransporte
Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, der vom Einlassbereich getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)
Museum: Bewachung im Stand - ab und zu wird in den Nebenraum gewechselt; Hauptleistung ist die Bewachung von wenigen Museumsräumen in abwechselnder Reihenfolge; (dürfte nicht unter die Sachkundeprüfung fallen, anders dagegen bei Kontrollgängen.)
Konzerte, wenn die Wachpersonen nicht nur auf dem Fleck steht, grundsätzlich die Haupttätigkeit aber nicht als Kontrollgang vom Auftraggeber festgelegt ist, sondern an bestimmten Konfliktpunkten, wie z. B. vor dem backstage-Bereich, Eingangsbereich etc.
Hier ist mindestens die Unterrichtung nach § 34a GewO nachzuweisen, alternativ kann natürlich auch an der Sachkundeprüfung teilgenommen werden. Die Unterrichtung dauert für abhängig Beschäftigte 40 Stunden, für Selbständige oder Geschäftsführer in Bewachungsunternehmen 80 Stunden.
3. Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorliegen muss:
3.1 Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
Wenn der allgemeine Zugang durch eine Zutrittskontrolle beschränkt wird, ist derzeit noch unklar, ob eine Sachkundeprüfung erforderlich ist. Diese Frage ist noch offen und muß mit dem zuständigen Gewerbeamt geklärt werden.
3.2 Schutz vor Ladendieben, sogenannte Ladendetektive, Kaufhausdetektive oder Einzelhandelsdetektive
(NICHT, wenn der Detektiv vom Kaufhausinhaber angestellt ist!)
3.3 Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, sog. Diskotürsteher
(Zugangskontrollen bzw. gegebenenfalls Zutrittsverweigerung)
Wichtig: Gewerbeämter können bei Erlaubniserteilung für Diskotheken anordnen, dass die Zugangskontrolle zur Diskothek von Personal ausgeübt wird, das die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO absolviert haben muss, auch wenn das Personal bei dem Diskothekenbesitzer angestellt ist! Solche Auflagen seitens der Gewerbeämter können auch bei anderen Veranstaltungen erteilt werden!
Die Sachkundeprüfung muss auch der Bewachungsunternehmer absolvieren, soweit er selbst in eigener Person sachkundepflichtige Bewachungen erbringt.
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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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