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EA-Gesetz Baden-Württemberg
(PDF, 92 KB) (Dokument-Nr.: 25540)
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Kammern
Nach § 2 EA-Gesetz BW sind die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern, die Steuerberaterkammern, die Architektenkammer Baden-Württemberg, die Ingenieurkammer Baden-Württemberg und die Landestierärztekammer zu einheitlichen Ansprechpartnern bestimmt.
Land- und Stadtkreise
Land- und Stadtkreise sind, anders als die Kammern, nicht automatisch kraft Gesetzes einheitliche Ansprechpartner, sondern nur dann, wenn sie gegenüber dem Wirtschaftsministerium anzeigen, dass sie die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen möchten.
Nach der Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums vom 15. Dezember 2009 haben bislang optiert:
Seit dem 28. Dezember 2009:
Seit dem 29. Dezember 2009:
Seit dem 1. Januar 2010:
Ab dem 1. Februar 2010:
Ab dem 1. März 2010:
© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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