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IHK24

Impressumspflicht für Versicherungsvermittler

Wer sich geschäftsmäßig mit einer Website im Internet präsentiert, muss nach § 5 Telemediengesetz (TMG) bestimmte Informationen über seine Identität vorhalten, sog. Impressumspflicht.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG schreibt vor, dass im Rahmen des Internet-Impressums bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten auch die Aufsichtsbehörde mit Postadresse anzugeben ist. Da seit dem 22. Mai 2007 die Tätigkeit als Versicherungsvermittler erlaubnispflichtig ist, müssen Gewerbetreibende in diesem Bereich ihr Impressum um zusätzliche Angaben erweitern. Als Aufsichtsbehörde ist die zuständige IHK zu benennen. Versicherungsvermittler aus dem Bezirk der IHK Nordschwarzwald sind somit verpflichtet, ihr Impressum um folgende Angabe zu ergänzen:

Aufsichtsbehörde nach § 34d GewO:
IHK Nordschwarzwald, Dr.-Brandenburg-Str. 6, 75173 Pforzheim

Betroffen sind auch die produktakzessorischen Versicherungsvermittler, die sich auf Antrag von ihrer Erlaubnispflicht befreien lassen können. Auch hier gibt es eine Erlaubnisbehörde, die allerdings nur eine Erlaubnisbefreiung erteilt.

Alle anderen Versicherungsvermittler, die weder einer Erlaubnis noch einer Erlaubnisbefreiung bedürfen, sind dagegen nicht betroffen.

Entscheidend ist dabei die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung ist dabei unbeachtlich. Daher ist das Internet-Impressum seit dem 22. Mai 2007 um die Angabe der Aufsichtsbehörde zu ergänzen.

DOKUMENT-NR. 16673

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