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HANDEL

Das große Klauen - jährlich 3,9 Milliarden Euro Inventurdifferenzen im Einzelhandel

Wiesbaden/Köln, 18.01.2010
6.114.128 Straftaten wurden 2008 in Deutschland registriert, so die polizeiliche Kriminalstatistik. Gegenüber dem Vorjahr sei ein Rückgang um 2,7 Prozent zu verzeichnen.

Analog zu den Vorjahren dominierten auch 2008 die Diebstahlsdelikte mit knapp 30 Prozent. Doch ist ihre Anzahl im Vergleich zu 2007 um 4,6 Prozent auf 2.443.280 Fälle gesunken. Die Abnahme ist insbesondere auf die Rückgänge beim Ladendiebstahl zurückzuführen, minus 3,1 Prozent auf 395.722 Fälle.

Anders im internationalen Vergleich: Hier zeigt das weltweite Diebstahl-Barometer 2009 des Centre for Retail Research an, dass die Kosten des Ladendiebstahls in 2009 weltweit um 5,9 Prozent zugenommen haben. Auf Platz Eins landet Indien, mit einer an den Umsätzen gemessenen Diebstahlrate von 3,2 Prozent. Deutschland steht im internationalen Vergleich auf Platz 32 mit 1,17 Prozent. Kleidung steht dabei auf Rang 1 der Wunschliste der Langfinger (1,84 Prozent), gefolgt von Kosmetika und fertigen Lebensmittelprodukten.

Im gesamten Einzelhandel summieren sich die Inventurdifferenzen auf jährlich 3,9 Milliarden Euro, stellt das EHI in einer Erhebung fest. Unehrliche Kunden verursachen hiervon 53 Prozent, den eigenen Mitarbeitern werden 23 Prozent, das entspricht rund 900 Millionen Euro, angelastet. Dem Staat entgehen insgesamt jedes Jahr etwa 400 Millionen Euro Mehrwertsteuer.

Die Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik allerdings würden suggerieren, so das EHI, dass der Kundendiebstahl in den letzten Jahren stetig zurückgegangen ist. Die Einschätzungen des Handels aber stünden hierzu im Widerspruch. Demnach erwarteten zwei Drittel der Befragten als Auswirkung der Wirtschaftskrise eine Zunahme der Kundendiebstähle um durchschnittlich 6 Prozent in 2009. Die Auswirkungen der Mitarbeiterdelikte hingegen sieht der Handel etwas moderater: Im Durchschnitt werden nur 3 Prozent mehr Diebstähle von eigenen Mitarbeitern diagnostiziert. An der Untersuchung des EHI zum Thema Inventurdifferenzen beteiligten sich 78 Unternehmen mit insgesamt fast 12.500 Verkaufsstellen, die einen Gesamtumsatz von rund 57 Milliarden Euro repräsentieren.

Den Langfingern fällt es oftmals leicht, die vermeintlich ausgeklügelten Sicherheitssysteme in Läden zu umgehen. Der Schlüssel zur Bekämpfung liegt vor allem beim Verpackungsmanagement, weiß Marc Büttgenbach, Vertriebsleiter Labels and Consumables bei Bizerba: „Es kann passieren, dass Mitarbeiter im Geschäft etwas kaufen und auf dem Rückweg durch den Laden die Tragetasche wieder aufmachen und mit zusätzlichen Artikeln füllen. Unsere Tamper-evident-Etiketten übernehmen hier eine Siegelfunktion. Eine einzigartige Kombination aus Klebemittel und Papier macht es unmöglich, die Tasche nach dem Bezahlvorgang ohne sichtbare Rückstände wieder zu öffnen”. Das Unternehmen müsse folglich nur darauf achten, dass kein Mitarbeiter den Laden mit gebrochenem Siegel verlässt.

Doch wie ist es eigentlich um die rechtliche Lage bestellt, wenn man zu Unrecht des Diebstahls beschuldigt wird? Wenn Kaufhausdetektive übergriffig werden, unschuldige Kunden verdächtigen und blamieren, sieht ein erster Schritt laut Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, in einem Beitrag des Deutschlandradios http://www.dradio.de, wie folgt aus: „Wenn man zu Unrecht als Ladendieb bezichtigt wird, dann sollte man sich sofort auch in der Öffentlichkeit dagegen wehren”. Denn egal ob Taschenkontrolle, Überprüfung der Personalien oder Begleitung ins Büro – ein Recht auf diese Maßnahmen hat ein Detektiv keinesfalls. Man sollte vielmehr stur darauf bestehen, dass die Polizei gerufen wird. Stellt diese später fest, dass die Beschuldigung grundlos war, kann der Kunde auf Nötigung klagen. „Wenn man zu Unrecht des Ladendiebstahls bezichtig und in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, dann hat man – so sagen einige Gerichte – einen Schadensersatzanspruch und kann Schmerzensgeld in diverser Höhe verlangen”, so Schröder weiter.

Quellen: KLARTEXT ONLINE

 
 

DOKUMENT-NR. 25986

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