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MEDIEN UND KOMMUNIKATION

Geplante Eckpunkte der Breitbandförderung - Breitbandinitiative Baden-Württemberg II

Glasfaser-Lichtleitung © ProjectPhotos, Eisele Zoom Glasfaser-Lichtleitung

Auch die neue Breitbandförderung soll in Baden-Württemberg über das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum abgewickelt werden. Die vorgesehenen Eckpunkte der Breitbandförderung sollen alle Möglichkeiten des Breitbandausbaus berücksichtigen. In den letzen Jahren hat sich der Breitbandmarkt rasant weiterentwickelt, so dass manche Fragestellungen, die noch 2007 neu waren, heute bereits gängige Praxis sind.

Reutlingen, 08.12.2011. Allerdings müsse noch geprüft werden, ob eine Notifizierung durch die Europäische Union erforderlich sei. Erst danach können Förderanträge gestellt werden. Die weitere Umsetzung in einem Förderprogramm richte sich dann nach der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel, so Michael Reiss, Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR). Im Folgenden wird die vorläufige Planung der Förderung durch das MLR erklärt und die dortigen grundsätzlichen Überlegungen wiedergegeben.

Grundsätzliche Überlegungen des Ministeriums zu den Eckpunkten der Förderung

  1. Die Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke zur Grundversorgung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden soll Ende 2013 mit Auslaufen der GAK-Notifizierung (Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz) aufgegeben werden, da bis dahin alle Gebiete im Land mit einer Grundversorgung erschlossen sein sollten.
  2. Es werde davon ausgegangen, dass künftig asymmetrische Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze für den privaten Bedarf und symmetrische Hochgeschwindigkeitsnetze für den Gewerblichen Bedarf in weißen, grauen und schwarzen Flecken der Breitbandversorgung auf der Grundlage der notifizierten Bundesrahmenregelung Leerrohre / Kabelschutzrohre gefördert werden.
  3. Die Ausweitung der Gebietskulisse und die Modifizierung der Förderbestimmungen sollen ausgeweitet werden mit dem Ziel, dem Risiko der Nichtnutzung geförderter Infrastruktur entgegenzuwirken.

3. Die Eckpunkte im Einzelnen

3.1 Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke zur Grundversorgung
     
(Modifizierung und Auslaufen)

  • Anpassung der Eingriffsschwelle von 1 auf 2 MB/s entsprechend der GAK
    Erläuterung des MLR:
    Die Eingriffsschwelle ist die Mindestdatenrate, ab der von Breitbandigkeit in der Grundversorgung gesprochen werden kann. Der Baden-Württembergischen Notifizierung lag die  Grenze von  1 MB/s zugrunde. Nachfolgende Notifizierungen wie bei der GAK erlauben 2 MB/s. Die Erhöhung kommt gestiegenen Ansprüchen der Nutzer an die Datenübertragungsraten teilweise entgegen, ohne den von der EU akzeptierten allgemeinen Rahmen zu verletzen.

  • Erhöhung des Beihilfebetrags von 75.000 EUR auf 150.000 EUR
    Erläuterung des MLR:
    Mit der Einführung der Obergrenze von 75.000 Euro konnten viele Breitbandlücken geschlossen werden. Dies gelang überall dort, wo ein relativ geringer Subventionsanreiz notwendig war. Für verbliebene unerschlossenen Bereiche mit besonders schwierigen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Topografie und der Siedlungsstruktur, ist eine Erhöhung notwendig. Eine Staffelung unter Berücksichtigung topografischer Parameter ist zu prüfen.
    Die Erhöhung bleibt innerhalb der GAK-Notifizierung. Mit Auslaufen der GAK-Notifizierung wird die Förderung eingestellt, bis dahin muss die Grundversorgung abgeschlossen sein.

3.2 Förderung von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen

Hochgeschwindigkeitsnetze, seien sie asymmetrisch oder symmetrisch angelegt, sind immer leitungsgebunden. Bei asymmetrischer Auslegung der Netze für den privaten Bedarf bei einer Eingriffsschwelle von 25 MBit/s kommen sowohl Kupfer- als auch Glasfaserleitungen in Betracht. Eine symmetrische Auslegung für den gewerblichen Bedarf erzwingt Glasfaserleitungen. In jedem Fall wird das Netz bis an die Hauswand herangeführt, die Förderung mit öffentlichen Mittel endet aber wie bisher an der Grundstücksgrenze.

  • Förderung der Planungskosten von Hochgeschwindigkeitsnetzen mit einem Fördersatz von 25 Prozent
    Erläuterung des MLR:
    Die Planung von Hochgeschwindigkeitsnetzen ist sehr komplex. Die Kommunalverwaltungen (Gemeinden und Landkreise) sind selbst dabei häufig überfordert. Insbesondere im Ländlichen Raum bedarf es des Einsatzes geeigneter Planungsbüros.

  • Zulassung alternativer Verlegetechniken innerorts abweichend vom Leerrohrstandard "3-fach D 50"
    Erläuterung des MLR:
    Die seitherige Praxis hat gezeigt, das dieser Leerrohrtyp insbesondere innerorts zu wenig flexibel ist. Daher soll es Kommunen künftig gestattet sein, unter Einhaltung der EU-rechtlichen Vorgaben der Anbieter- und Technologieneutralität auszuwählen. Die können z.B. sein:
    - Ein einzelnes Kabelschutzrohr D 100, das durch einen Einsatz in drei Kammern unterteilt wird,
    - sogenannte Micropipes, die eine oder mehrere Glasfaserbündel enthalten und in der Straße oder auf dem Gehweg mit einem bestimmten Fräsverfahren (Microtrenching) verlegt werden,
    - Verlegung von Kabelschutzrohren in Abwasserkanälen.

  • Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Hochgeschwindigkeitsnetzen
    (Erhöhung des Beihilfebetrags von 75.00 EUR auf 150.000 EUR)
    Erläuterung des MLR:
    Der Betrieb von Hochgeschwindigkeitsnetzen ist EU-weit auszuschreiben. Findet sich auf die Ausschreibung kein Netzbetreiber, der den Betrieb ohne Subvention oder durch pachtfreie Überlassung des Netzes durchführt, kann in einer zweiten Ausschreibung eine Beihilfe zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke angedient werden. Die Auslobung jährlicher Betriebskostenzuschüsse ist unzulässig. Analog dem Vorgehen bei der Grundversorgung ist auch hier eine Anhebung auf den Maximalbetrag von 150.000 EUR sinnvoll. Wenn auch die zweite Ausschreibung erfolglos war, kommt auch weiterhin als Ultima Ratio die Gründung einer kommunalen Netzbetriebs-GmbH in Betracht, die das Netz wie ein privates Wirtschaftsunternehmen betreibt. EU-rechtlich ist dies nur durch ein vollständiges Marktversagen zu rechtfertigen.

    Vorgeschlagen wird eine einfach zu handhabende Regelung, bei der die Fördersätze in Verdichtungsbereichen im Ländlichen Raum um ca. 30 Prozent und in den Randzonen um den Verdichtungsraum um ca. 50 Prozent gegenüber Projekten im Ländlichen Raum reduziert werden.

    Zusammenschlüsse von Kommunen erhalten zusätzlich bei konkreten Bauvorhaben einen Aufschlag von 10 Prozent, um interkommunales Engagement zu honorieren.

Sonstiges

  • Ausweitung des Kreises der Zuwendungsempfänger auf Zusammenschlüsse von Kommunen
    Erläuterung des MLR:
    Örtliche Netze sind in vielen Fällen nur schwer wirtschaftlich zu betreiben. Je mehr Kommunen sich mit dem Ziel eines regionalen Netzes zusammenschließen oder ein landkreisweites Netz geplant wird, desto leichter wird es sein, einen privatwirtschaftlichen Betreiber für die passive Infrastruktur zu finden. So soll der Gefahr entgegengesteuert werden, dass geförderte Infrastruktur ungenutzt bleibt.

  • Schaffung neuer Förderangebote in Form von Bürgschaften und zinsgünstigen Darlehen
    Erläuterung des MLR:
    Die Förderpraxis zeigt, dass es durchaus Fälle gibt, in denen der Ausbauanreiz mit niederschwelligen Impulsen erreicht werden kann. Neben der klassischen Subvention eines Anbieters können Bürgschaften und zinsgünstige Darlehen ausgereicht werden. Angesichts knapper Mittel beim Breitbandaussbau sollte auch diese Möglichkeit gestattet werden. Zudem soll es bei der Wertung von Angeboten, die durch eine öffentliche Ausschreibung eingereicht wurden, möglich sein zu berücksichtigen, dass ein Anbieter bis zum Erreichen einer Mindestkundenzahl eine Subvention erhält, die er nach deren Erreichen jedoch ganz oder teilweise an die Kommune zurückzahlen will.

Kontakt und weitere Informationen

Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Ref. 42
Michael Reiss
Kernerplatz 10
70182 Stuttgart
Telefon: 0711 126-2281
E-Mail: michael.reiss@mlr.bwl.de

DOKUMENT-NR. 95734

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