- Telefon: +49 (7231) 20 11 59
- Fax: +49 (7231) 20 14 11 59
Sie befinden sich hier: Startseite > Branchen > Verkehrswirtschaft > Gefahrgut > Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Stand: 01.09.2011. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) schreibt die Bestellung und berufliche Befähigung von Gefahrgutbeauftragten für die Beförderung gefährlicher Güter vor.
Themen:
Ziel der Schulung der Gefahrgutbeauftragten ist, durch das Wissenspotential der am Gefahrguttransport Beteiligten wesentlich dazu beizutragen, Unfälle, die auf mangelnde Beachtung oder Unkenntnis der Gefahrgutvorschriften zurückzuführen sind, zu minimieren.
Von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind alle Wirtschaftszweige betroffen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind. Als Beteiligte kommen u. a. der Absender, der Beförderer, der Verpacker, der Befüller und der Entlader in Betracht. Wer genau Beteiligter ist, richtet sich nach Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gefahrgutvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Sind mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, sind die Aufgaben der einzelnen Beauftragten genau gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen.
Voraussetzungen für die Bestellung
Voraussetzungen für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten sind:
Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen auch dann erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall.
Befreiungen von der Bestellungspflicht
Die Vorschriften über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmen,
Aufgaben/ Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Die Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN.
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung der Unternehmensleitung im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbestimmungen erleichtern.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
Aufgaben/Pflichten des Unternehmers gegenueber dem Gefahrgutbeauftragten
Stand: Mai 2010
Viele Unternehmen, die mit Fahrzeugen über 2,8 Tonnen zulässiges
Gesamtgewicht Beförderungen für eigene Zwecke durchführen, können
von Ausnahmen bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten Gebrauch machen.
Ausnahmen sind allerdings oft ein zweischneidiges Schwert. Hier
finden Sie Problemstellungen und Lösungen.
mehr
2011-01-01
Liste der anerkannten Schulungsveranstalter in der Region Nordschwarzwald, Schulungs- und Prüfungssachgebiete, Zulassung zur Prüfung.
mehr
2003-01-15
Betrifft: LKW mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t sowie
Anhänger hinter LKW unabhängig vom Gewicht von 0:00 - 22:00 Uhr.
mehr
Wissenswertes zum Umgang mit Gefahrgut, zu den Schulungen und Prüfungen für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte sowie zum IHK-Forum Gefahrgut. Fragenfundus zur Prüfung von Gefahrgutbeauftragten. mehr
Termine mehr
02.04.2012
Die Informationen zu den standardisierten Palettentausch-Verfahren und zur neuen Qualitätsklassifizierung für Euro-Flachpaletten soll eine Hilfestellung beim Palettenumschlags-Problem geben.
mehr
02.04.2012 Jeder Halter einer Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, ein einsatzbereites Gerät zur Messung des Atem-Alkohols in Frankreich mitzuführen. Ausgenommen sind Halter von Krafträdern mit einem Hubraum von bis zu 50 ccm. mehr
Die IHK setzt sich für den effizienten Ausbau des Verkehrswegenetzes ein und hilft Unternehmen bei der Wahl des richtigen Standorts. mehr
01.10.2011.
Bei den Unternehmen des Personen- und Güterkraftverkehrs herrscht teilweise große Verunsicherung, ob im Zusammenhang mit der Einführung des Verkehrsleiters tatsächlich neue Pflichten oder gar Schulungen und Prüfungen erforderlich sind. Dieses Merkblatt gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
mehr
Ausschließlich Betriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" durchführen, dürfen die Weiterbildung oder die beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG und BKrFQV ohne zusätzliche Anerkennung anbieten. Daher hat das BMVBS die IHKs gebeten, den Ausbildungsbetrieben eine Bescheinigung auszustellen. mehr
© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
© Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (IHK), Sitz: Pforzheim.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.