Dieser Beitrag dient der Klarstellung, von welchen
fahrpersonalrechtlichen Bürokratismen Unternehmen befreit oder auch
nicht befreit sind, die im Rahmen Ihrer Fahrzeugeinsätze von
Ausnahmen von den Sozialvorschriften Gebrauch machen können. Der
umfangreiche Text dient der vollständigen Darstellung.
Eine Übersicht zu den geltenden Ausnahmen finden Sie im Kapitel
1.5 der in der nebenstehenden Rubrik 'Downloads'
zur Verfügung gestellten Broschüre „Sozialvorschriften im
Straßenverkehr” oder über die Verknüpfungen unter
'Externe Links'.
Für die grundsätzliche Beurteilung, ob ein Fahrzeug, mit dem
gewerblich motivierte Güterbeförderungen durchgeführt werden, unter
die Sozialvorschriften fällt, ist stets nur das zulässige
Gesamtgewicht (zGG) des Fahrzeuges gemäß Fahrzeugpapieren relevant.
Bei Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen werden die zGG addiert. Die
zulassungsrechtliche Einordnung (Pkw oder Lkw) ist in aller Regel
irrelevant. Die Beförderung von Personen wird aufgrund der
wesentlich geringeren „Fallzahlen” ausgeklammert.
Einleitend sei angemerkt, dass aus Sicht eines
Kontrollbeamten bei einer Straßenkontrolle stets nur die im Moment
der Kontrolle durchgeführte Fahrt relevant ist. Dies hat
massive Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- und
Mitführungspflichten, die nun in Fallbeispielen erläutert werden
sollen.
- Fall 1 ausschließlich ausgenommene Fahrten -
„Handwerkerklausel”
- Fall 2 (täglich) mehrfacher Wechsel zwischen ausgenommenen und
aufzeichnungspflichtigen Fahrten - „Elektrofahrzeug”
- Fall 3 Einsatz eines schweren Pkws mit Anhänger -
„Verkaufswagen”
Fall 1: ausschließlich ausgenommene Fahrten -
„Handwerkerklausel”
Ausnahme gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 18 Absatz 1 Nummer
4b der Fahrpersonalverordnung (FPersV)
a) Fahrzeug mit zGG zwischen 2.801 und 3.500 kg, kein
Kontrollgerät
Der Fahrer muss keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften
einhalten, keinerlei fahrpersonalrechtliche Dokumente mitführen,
die Lenk- und Ruhezeiten nicht aufzeichnen und ist lediglich an die
Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gebunden.
aa) gleiches Fahrzeug wie bei a), ausgestattet mit
Kontrollgerät
Der Fahrer muss keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften
einhalten, keinerlei fahrpersonalrechtliche Dokumente mitführen,
die Lenk- und Ruhezeiten nicht aufzeichnen und ist lediglich an die
Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gebunden. Die
Betriebspflicht* für das Kontrollgerät ist zu
beachten. Dies gilt allerdings nur für die Pflichten gemäß § 57b
der StVZO.
b) Fahrzeug mit zGG zwischen 3.501 und 7.500 kg, kein
Kontrollgerät
Die Handwerkerklausel gilt in dieser „Gewichtsklasse” nur für
Fahrten, die innerhalb eines Radius von 50 km Luftlinie um den
Unternehmensstandort (ab Ortsschild) stattfinden. Folgen siehe a).
Mit diesem Fahrzeug dürfen keine aufzeichnungspflichtigen (also
nicht ausgenommene) Fahrten, z. B. Be- und Anlieferungsfahrten,
durchgeführt werden, da bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten mit
Fahrzeugen, deren zGG 3.501 kg und mehr beträgt, zwingend ein
Kontrollgerät eingebaut sein muss. Somit bleibt der Einsatz dieses
Fahrzeuges auf Fahrten im Rahmen einer Ausnahme begrenzt.
bb) gleiches Fahrzeug wie bei b), ausgestattet mit
Kontrollgerät
Fahrten innerhalb der 50 km-Grenze, siehe aa).
Da das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet ist, können
auch aufzeichnungspflichtige, d.h. nicht ausgenommene Fahrten
durchgeführt werden. Im hiesigen Beispiel würde dies das
Überschreiten der 50 km-Grenze bedeuten oder auch die Durchführung
von Be- oder Anlieferungsfahrten (zum und vom Lieferanten, der
beispielsweise im vier Kilometer entfernten Nachbardorf
produziert). Diese Fahrten sind nicht mehr von der Ausnahme umfasst
und somit bereits ab dem Startort, also beispielsweise dem
Unternehmensstandort, aufzeichnungspflichtig. Außerdem müssen bei
diesen Fahrten die fahrpersonalrechtlichen Nachweis- und
Mitführungspflichten erfüllt werden - der Fahrer benötigt
lückenlose Nachweise bezüglich seiner Tätigkeit für den aktuellen
Kalendertag und den vorausgegangenen 28 Kalendertagen. Zu Art und
Weise bzw. Form dieser Nachweise** beachten Sie bitte die
Ausführungen unter „Fahrpersonalbescheinigung”
unter „Mehr zum Thema”. Werden
aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt, sind die Vorschriften
zum Auslesen* des digitalen Kontrollgerätes und der zugehörigen
Fahrerkarte zu beachten
Probleme in der Praxis: Ist kein
Kontrollgerät im Fahrzeug verbaut, erspart sich das Unternehmen
Kosten und personellen Aufwand rund um den Betrieb dieses
Kontrollgerätes. Gleichzeitig ist das Unternehmen in der
Flexibilität des Fahrzeugeinsatzes eingeschränkt. Wird z. B. an
einen „Sprinter” (zGG unter 3.501 kg) ein Anhänger angehängt,
überschreitet diese Kombination in aller Regel die 3,5
Tonnen-Grenze - somit wäre (sofern es sich dann nicht mehr um eine
ausgenommene Fahrt handelt) die Nachrüstung eines Kontrollgerätes
notwendig.
Ähnliches gilt für das unter b) thematisierte Fahrzeug - dessen
Einsatz ist ohne Kontrollgerät ausschließlich auf Ausnahmefahrten
beschränkt. Lieferungen an Kunden oder die Selbstabholung von Ware
beim Kunden/Lieferanten sind mit diesem Fahrzeug nicht
möglich. Erneut sind Flexibilitätseinbußen die Folge.
Unternehmen, die also weder ausschließen können, dass die
individuellen Vorgaben der Ausnahmen stets eingehalten werden oder
die das Fahrzeug auch für per se nicht ausgenommene Fahrten
einsetzen möchten, wird der Einbau eines Kontrollgerätes
empfohlen.
Fall 2: gemischter Einsatz - ausgenommene und
aufzeichnungspflichtige Fahrten im Verhältnis 70:30. Fahrzeug mit
Elektroantrieb, zGG 7.000 kg, ausgestattet mit Kontrollgerät. 30
Prozent der Fahrten erfolgen mit einem Anhänger, zGG 1.350 kg. Alle
Fahrten finden innerhalb der 50 km-Grenze um den
Unternehmensstandort statt.
Ausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 6 der Fahrpersonalverordnung
(FPersV)
c) Fahrten ohne Anhänger
Das Fahrzeug dient für Lieferfahrten allgemeiner Art. Da bei der
hier dargestellten Ausnahme nicht auf die beförderten Güter oder
den Einsatzzweck, sondern nur auf die Bauart des Fahrzeuges
abgehoben wird, gibt es in dieser Hinsicht keinerlei
Einschränkungen. Bezüglich der fahrpersonalrechtlichen Folgen
gelten die Aussagen unter aa).
cc) Fahrten mit Anhänger
Das zGG des Zuges beträgt nun 8.350 kg. Die Ausnahme kann nicht
mehr angewendet werden. Folglich sind die Fahrten mit Anhänger
aufzeichnungs- und nachweispflichtig (ab dem Zeitpunkt, ab dem
Zugfahrzeug und Anhänger verbunden sind).
Folgen dieser Konstellation für die Praxis: Der
Fahrer ist überwiegend ohne Anhänger unterwegs. Pro Woche erfolgen
aber auch ein paar Fahrten mit dem Anhänger, meist nur nachmittags
zwischen 15 und 18 Uhr. Vormittags wird also in aller Regel ohne
Anhänger gefahren. Nun ergibt sich die Situation, dass der Fahrer
im Solo-Betrieb außer seinem Führerschein, den Fahrzeugpapieren und
ggf. Ladelisten oder ähnlichen Unterlagen keine besonderen
fahrpersonalrechtlichen Dokumente und Aufzeichnungen wie
beispielsweise seine Fahrerkarte mitführen muss. Wird er ohne
Anhänger kontrolliert, muss der Kontrollbeamte recht schnell
feststellen, dass er sich vielleicht mit der Ladungssicherung oder
dem technischen Zustand des Fahrzeugs, nicht jedoch mit den
fahrpersonalrechtlichen Unterlagen des Fahrers beschäftigen kann.
Soweit so gut - der Fahrer passiert die Kontrolle unbeschadet und
macht sich auf den Weg zurück zum Unternehmen, um dort rechtzeitig
um 15 Uhr den bereits beladenen Anhänger abzuholen. Da er die
gleiche Strecke zurückfährt, wird er natürlich auch wieder
kontrolliert - der geschulte und erfahrene Kontrollbeamte weiß,
dass nun nichts mehr so ist wie in der Kontrolle vor 30 Minuten
(zumindest unter fahrpersonalrechtlichen Gesichtspunkten ergibt
sich eine völlig neue Situation).
Nun muss der Fahrer also seine Fahrerkarte, die ggf. innerhalb der
vergangenen vier Wochen angefertigten Ausdrucke aus dem
Kontrollgerät und die Nachweise** („Bescheinigungen für
berücksichtigungsfreie Tage”), die ihm vom Unternehmen ausgestellt
wurden, an den Kontrollbeamten aushändigen. Natürlich muss er,
bevor er mit dem Anhänger losgefahren ist, im digitalen
Kontrollgerät einen manuellen Nachtrag für seine Tätigkeiten
zwischen Arbeitsbeginn und 15 Uhr getätigt haben (wäre das Fahrzeug
mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet, hätte er seine
Eintragungen auf der Rückseite der Tachoscheibe vornehmen müssen).
Sofern ihm der Kontrollbeamte bei der ersten Kontrolle des Tages
eine Kontrollbescheinigung ausgestellt hat (es sei dahingestellt,
ob er dies überhaupt hätte tun dürfen/müssen), so ist auch diese
mitführungspflichtig.
Der Fahrer schwankt also zwischen zwei Extremen - einmal die
Minimallösung da ausgenommene Fahrt - und dann, 30 Minuten später,
die Maximallösung des internationalen Güterkraftverkehrs.
Fall 3: Pkw-Anhänger-Kombination - Audi Q7 mit zGG von
3.275 kg, Anhänger mit zGG 3.000 kg - Verkauf von Selbstgetöpfertem
auf öffentlichen Wochenend-Märkten - der Anhänger ist speziell für
Verkaufszwecke ausgestattet.
Ausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4b der
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
d) Einsatz des Pkw solo
Der Unternehmer möchte eine Manufaktur für Töpferwaren aufbauen und
sein Geschäft erweitern. Er ist auf der Suche nach Geschäfts- bzw.
Vertriebspartnern in ganz Deutschland und ist in dieser Mission
unterwegs - im Kofferraum liegt ein Ordner mit Bildern als
Anschauungsmaterial und eine kleine Auswahl seiner Produkte, die
der Unternehmer als Präsent für den potentiellen Geschäftspartner
mitgenommen hat. Da eine gute Kundin ohne große Umwege nahe der
geplanten Fahrstrecke wohnt, findet sich auch noch ein Paket mit
getöpfertem Geschirr zur Auslieferung an besagte Kundin im
Kofferraum.
Die Fahrt dient also auch der Güterbeförderung von A nach B. Somit
sind alle Voraussetzungen erfüllt, um den Vorschriften der FPersV
zu unterliegen. Da kein Kontrollgerät verbaut ist, muss die Fahrt
auf Tageskontrollblättern handschriftlich aufgezeichnet werden und
natürlich sind die oben beschriebenen Mitführungspflichten zu
beachten.
In der Praxis liegt die Wahrscheinlichkeit für eine derartige
Kontrolle bei nahezu null. Für den Kontrollbeamten ist ja nicht
einfach erkennbar, ob es sich um einen gewerblichen Einsatz handelt
und ob das Fahrzeug der Güterbeförderung dient. Rein rechtlich
gesehen könnten diese Fahrzeuge aber durchaus kontrolliert werden -
insbesondere wenn man bedenkt, dass der überwiegende Anteil dieser
Fahrzeuge auf Unternehmen zugelassen sind und somit auch eine
gewisse Chance besteht, dass sie für gewerbliche Beförderungen
eingesetzt werden.
e) Einsatz der Pkw-Anhänger-Kombination zur Fahrt zu und
von Märkten innerhalb der 50 km-Grenze
Das zGG beträgt 6.275 kg, liegt also noch unter der Grenze von 7,5
Tonnen. Die Fahrten sind ausgenommen und Unterliegen den unter b)
beschriebenen Rechtsfolgen.
f) Einsatz der Pkw-Anhänger-Kombination zur Fahrt zu und
von Märkten außerhalb der 50 km-Grenze
Diese Fahrten sind nicht ausgenommen und somit aufzeichnungs- und
nachweispflichtig. Nun muss der Unternehmer zunächst ein
Kontrollgerät in den Pkw einbauen bzw. nachrüsten lassen. Ohne
Kontrollgerät dürfen die Fahrten nicht durchgeführt werden -
handschriftliche Aufzeichnungen sind nur möglich, sofern das zGG
des Fahrzeugs (mit oder ohne Anhänger) maximal 3.500 kg beträgt.
Der Unternehmer unterliegt den gleichen Vorschriften wie der Fahrer
im vorigen Fall bei Anhängerfahrten. Er muss also lückenlose
Nachweise für den aktuellen und die vorausgegangenen 28
Kalendertage mitführen und aushändigen können.
Probleme in der Praxis: Unter der Woche dient
das Fahrzeug nur dazu, die Distanz zwischen Wohnung und Unternehmen
zu überbrücken. Während der Wochenenden in den Sommermonaten wird
das Fahrzeug wie beschrieben deutschlandweit für die Anhänger- und
somit Güterbeförderung eingesetzt. Nun beginnt eine grandiose
Bescheinigungsmaschinerie, da die Zeiträume von Montag bis Freitag
einer jeden Woche mit „Bescheinigungen für berücksichtigungsfreie
Tage” oder anderweitiger Nachweise** ausgefüllt werden müssen, an
den Samstagen und Sonntagen*** gibt es Aufzeichnungen auf der
Fahrerkarte.
Ungeklärt ist in diesem Fall, wie bei einer möglichen
Betriebskontrolle verfahren würde. Der Unternehmer wurde im Mai und
im Juni jeweils bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten kontrolliert
und es wurden nicht unerhebliche Verstöße festgestellt. Daraufhin
meldet sich die zuständige Gewerbeaufsicht für eine
Betriebskontrolle an und fordert sämtliche Unterlagen für den
Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 an. Für den
„Winter-Zeitraum” gibt es keinerlei Unterlagen, da das Fahrzeug
während dieser Zeit nicht in einem fahrpersonalrechtlich-relevanten
Einsatz ist. Ob sich die Beamten mit dem Hinweis auf nicht
durchgeführte Beförderungen abspeisen lassen, sei an dieser Stelle
dahingestellt.
Fazit: Für die Mehrheit der Unternehmen führen
Ausnahmen zu einer steigenden Komplexität und im Endeffekt bringen
sie keine Entlastung. Da nur sehr wenige Unternehmen ausschließlich
ausgenommene Fahrten durchführen, sind die positiven Effekte sehr
gering. Bei der Mehrheit der Unternehmen muss irgendwann mal ein
7,5-Tonner oder ein Anhänger gemietet werden oder der Kundenkreis
erweitert sich entgegen der Regel doch deutschlandweit oder ins
europäische Ausland. Die Möglichkeiten, aus der Ausnahme
herauszufallen, sind vielfältig. Und die Bürokratismen und Kosten,
die dann anstehen, sind weit entfernt von Gut und Böse.
Den Unternehmen, die sich grob im Fall 2 wiederfinden sei geraten,
alles aufzuzeichnen und entstehende Lücken umgehend mit
Bescheinigungen für berücksichtungsfreie Tage oder deren
Surrogaten** zu füllen. Auch im dritten Fall kann nur geraten
werden, keine Lücken entstehen zu lassen und lieber die eine oder
andere Bescheinigung zusätzlich auszustellen.
Außerdem ist anzumerken, dass die jeweiligen Einschränkungen der
Ausnahmen in aller Regel willkürlich erscheinen - eine sinnvolle
Begründung kann grundsätzlich nicht erfolgen. Vor allem führen die
Einschränkungen zur Verwirrung unter den Betroffenen und im Zweifel
dienen Sie lediglich dazu, der öffentlichen Hand zusätzliche
Einnahmen zu generieren. Ob allein aus dem Überfahren einer
virtuellen 50 km-Linie oder dem Mitführen eines Anhängers eine
zusätzliche Gefährung des Straßenverkehrs resultiert, ist äußerts
fraglich. Unstrittig hingegen ist, das die Bürokratismen, die mit
derartigen Aktionen verbunden sind, keinerlei Verhältnismäßigkeit
mehr aufweisen.
Allen Gefrusteten sei ein Blick in den
Bußgeldkatalog ('Externe Links')
empfohlen. Dieser motiviert bei der Frage, ob man sich das alles
antut, leider ungemein.
Wichtig:
- um von einer Ausnahme Gebrauch machen zu können, müssen
alle im jeweiligen Paragraphen/Artikel genannten
Umstände während der gesamten Fahrt erfüllt sein!
- bei den Ausnahmen, die beinhalten, dass das Lenken
nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmachen darf, ist
zu beachten, dass die Lenktätigkeit maximal 49,99 Prozent der
Arbeitszeit des Fahrers ausmachen darf und das dieser in keinem
Fall als „Fahrer” angestellt sein darf!
- Nach Möglichkeit sollte versucht werden, nur Fahrzeuge im
Einsatz zu haben, deren zGG maximal 2.800 kg beträgt. Für diese
gelten keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften.
Kontrollgeräte und Ausnahmefahrten:
- digitales Kontrollgerät: die Fahrerkarte wird
nicht gesteckt und das Kontrollgerät über das Bedien-Menü auf „out”
oder „out of scope” (je nach Hersteller) eingestellt. Die
Betriebspflicht* ist einzuhalten.
- analoges Kontrollgerät: eine Tachoscheibe muss
nicht eingelegt werden. Es empfiehlt sich, eine „Blind-” oder
„Schutz-” Scheibe einzulegen um den Schreibstift des
Kontrollgerätes vor Beschädigung zu schützen. Die Betriebspflicht*
ist einzuhalten.
*Zur Betriebspflicht eines Kontrollgerätes
(Betriebspflicht hat nichts mit Aufzeichnungspflicht zu
tun!):
Ist ein Fahrzeug, das für ausgenommene und/oder
aufzeichnungspflichtige Fahrten eingesetzt wird, mit einem
Kontrollgerät ausgerüstet, muss das Kontrollgerät betrieben werden
- sprich, es muss alle zwei Jahre technisch geprüft werden (gemäß §
57b der StVZO). Bei digitalen Kontrollgeräten kommt außerdem die
Pflicht hinzu, dieses spätestens alle 90 Tage und die vorhandenen
Fahrerkarten (auch wenn keine Daten gespeichert sind) spätestens
alle 28 Tage auszulesen. Das Unternehmen benötigt eine
Unternehmenskarte sowie Soft- und Hardware zum Auslesen und
Archivieren der Daten. Fraglich ist bezüglich der Ausleserei, wie
es sich in den Fällen verhält, in denen nur ein- oder zweimal im
Jahr aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. Da das
Vorliegen einer Ausnahme von allen Pflichten befreit, sind auch die
Auslesepflichten bei Ausnahmefahrten grundsätzlich hinfällig. Da
der Kontrollbeamte (der im Moment die vermeintlich einzige
aufzeichnungspflichtige Fahrt des Jahres kontrolliert) aber aus den
Daten ersehen kann, wann zuletzt ausgelesen wurde, ist dieses
„Vergehen” recht simpel festzustellen. Der Bußgeldkatalog sieht auf
Seite 25 für das Nicht-Auslesen übrigens pro Fahrzeug und pro
24-Stunden-Zeitraum ein Bußgeld von 1.500 Euro für den Unternehmer
vor (also jeweils 750 Euro für die nichtausgelesene Fahrerkarte und
750 Euro für das nichtausgelesene Kontrollgerät). Bei Fahrzeugen,
die gemäß § 57a der StVZO mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sind,
ist das Auslesen des Kontrollgerätes spätestens alle 90 Tage in
jedem Fall verpflichtend.
**Möglich wäre auch ein manueller Nachtrag am Kontrollgerät oder
tägliche Ausdrucke aus dem Kontrollgerät, die dann handschriftlich
auf der Rückseite um Angaben zu den Tätigkeiten des Unternehmers
ergänzt werden.
***Die hier dargestellte Fahrzeug-Anhänger-Kombination
unterliegt grundsätzlich dem Sonn- und
Feiertagsfahrverbot (zGG des Zugfahrzeuges über 2.800 kg).
Beachten Sie dazu bitte die Hinweise unter 'Mehr zum
Thema'.
Stand: Mai 2010
Ansprechpartner
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Götz Bopp
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