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IHK24

Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten - Probleme und Lösungen

Dieser Beitrag dient der Klarstellung, von welchen fahrpersonalrechtlichen Bürokratismen Unternehmen befreit oder auch nicht befreit sind, die im Rahmen Ihrer Fahrzeugeinsätze von Ausnahmen von den Sozialvorschriften Gebrauch machen können. Der umfangreiche Text dient der vollständigen Darstellung.

Eine Übersicht zu den geltenden Ausnahmen finden Sie im Kapitel 1.5 der in der nebenstehenden Rubrik 'Downloads' zur Verfügung gestellten Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr” oder über die Verknüpfungen unter 'Externe Links'.

Für die grundsätzliche Beurteilung, ob ein Fahrzeug, mit dem gewerblich motivierte Güterbeförderungen durchgeführt werden, unter die Sozialvorschriften fällt, ist stets nur das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des Fahrzeuges gemäß Fahrzeugpapieren relevant. Bei Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen werden die zGG addiert. Die zulassungsrechtliche Einordnung (Pkw oder Lkw) ist in aller Regel irrelevant. Die Beförderung von Personen wird aufgrund der wesentlich geringeren „Fallzahlen” ausgeklammert.

Einleitend sei angemerkt, dass aus Sicht eines Kontrollbeamten bei einer Straßenkontrolle stets nur die im Moment der Kontrolle durchgeführte Fahrt relevant ist. Dies hat massive Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- und Mitführungspflichten, die nun in Fallbeispielen erläutert werden sollen.

  • Fall 1 ausschließlich ausgenommene Fahrten - „Handwerkerklausel”
  • Fall 2 (täglich) mehrfacher Wechsel zwischen ausgenommenen und aufzeichnungspflichtigen Fahrten - „Elektrofahrzeug”
  • Fall 3 Einsatz eines schweren Pkws mit Anhänger - „Verkaufswagen”

Fall 1: ausschließlich ausgenommene Fahrten - „Handwerkerklausel”

Ausnahme gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 18 Absatz 1 Nummer 4b der Fahrpersonalverordnung (FPersV)

a) Fahrzeug mit zGG zwischen 2.801 und 3.500 kg, kein Kontrollgerät
Der Fahrer muss keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften einhalten, keinerlei fahrpersonalrechtliche Dokumente mitführen, die Lenk- und Ruhezeiten nicht aufzeichnen und ist lediglich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gebunden.

aa) gleiches Fahrzeug wie bei a), ausgestattet mit Kontrollgerät
Der Fahrer muss keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften einhalten, keinerlei fahrpersonalrechtliche Dokumente mitführen, die Lenk- und Ruhezeiten nicht aufzeichnen und ist lediglich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gebunden. Die Betriebspflicht* für das Kontrollgerät ist zu beachten. Dies gilt allerdings nur für die Pflichten gemäß § 57b der StVZO.

b) Fahrzeug mit zGG zwischen 3.501 und 7.500 kg, kein Kontrollgerät
Die Handwerkerklausel gilt in dieser „Gewichtsklasse” nur für Fahrten, die innerhalb eines Radius von 50 km Luftlinie um den Unternehmensstandort (ab Ortsschild) stattfinden. Folgen siehe a). Mit diesem Fahrzeug dürfen keine aufzeichnungspflichtigen (also nicht ausgenommene) Fahrten, z. B. Be- und Anlieferungsfahrten, durchgeführt werden, da bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten mit Fahrzeugen, deren zGG 3.501 kg und mehr beträgt, zwingend ein Kontrollgerät eingebaut sein muss. Somit bleibt der Einsatz dieses Fahrzeuges auf Fahrten im Rahmen einer Ausnahme begrenzt.

bb) gleiches Fahrzeug wie bei b), ausgestattet mit Kontrollgerät
Fahrten innerhalb der 50 km-Grenze, siehe aa).
Da das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet ist, können auch aufzeichnungspflichtige, d.h. nicht ausgenommene Fahrten durchgeführt werden. Im hiesigen Beispiel würde dies das Überschreiten der 50 km-Grenze bedeuten oder auch die Durchführung von Be- oder Anlieferungsfahrten (zum und vom Lieferanten, der beispielsweise im vier Kilometer entfernten Nachbardorf produziert). Diese Fahrten sind nicht mehr von der Ausnahme umfasst und somit bereits ab dem Startort, also beispielsweise dem Unternehmensstandort, aufzeichnungspflichtig. Außerdem müssen bei diesen Fahrten die fahrpersonalrechtlichen Nachweis- und Mitführungspflichten erfüllt werden - der Fahrer benötigt lückenlose Nachweise bezüglich seiner Tätigkeit für den aktuellen Kalendertag und den vorausgegangenen 28 Kalendertagen. Zu Art und Weise bzw. Form dieser Nachweise** beachten Sie bitte die Ausführungen unter „Fahrpersonalbescheinigung” unter „Mehr zum Thema”. Werden aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt, sind die Vorschriften zum Auslesen* des digitalen Kontrollgerätes und der zugehörigen Fahrerkarte zu beachten

Probleme in der Praxis: Ist kein Kontrollgerät im Fahrzeug verbaut, erspart sich das Unternehmen Kosten und personellen Aufwand rund um den Betrieb dieses Kontrollgerätes. Gleichzeitig ist das Unternehmen in der Flexibilität des Fahrzeugeinsatzes eingeschränkt. Wird z. B. an einen „Sprinter” (zGG unter 3.501 kg) ein Anhänger angehängt, überschreitet diese Kombination in aller Regel die 3,5 Tonnen-Grenze - somit wäre (sofern es sich dann nicht mehr um eine ausgenommene Fahrt handelt) die Nachrüstung eines Kontrollgerätes notwendig.
Ähnliches gilt für das unter b) thematisierte Fahrzeug - dessen Einsatz ist ohne Kontrollgerät ausschließlich auf Ausnahmefahrten beschränkt. Lieferungen an Kunden oder die Selbstabholung von Ware beim Kunden/Lieferanten sind mit diesem Fahrzeug nicht möglich. Erneut sind Flexibilitätseinbußen die Folge. Unternehmen, die also weder ausschließen können, dass die individuellen Vorgaben der Ausnahmen stets eingehalten werden oder die das Fahrzeug auch für per se nicht ausgenommene Fahrten einsetzen möchten, wird der Einbau eines Kontrollgerätes empfohlen.

Fall 2: gemischter Einsatz - ausgenommene und aufzeichnungspflichtige Fahrten im Verhältnis 70:30. Fahrzeug mit Elektroantrieb, zGG 7.000 kg, ausgestattet mit Kontrollgerät. 30 Prozent der Fahrten erfolgen mit einem Anhänger, zGG 1.350 kg. Alle Fahrten finden innerhalb der 50 km-Grenze um den Unternehmensstandort statt.

Ausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 6 der Fahrpersonalverordnung (FPersV)

c) Fahrten ohne Anhänger
Das Fahrzeug dient für Lieferfahrten allgemeiner Art. Da bei der hier dargestellten Ausnahme nicht auf die beförderten Güter oder den Einsatzzweck, sondern nur auf die Bauart des Fahrzeuges abgehoben wird, gibt es in dieser Hinsicht keinerlei Einschränkungen. Bezüglich der fahrpersonalrechtlichen Folgen gelten die Aussagen unter aa).

cc) Fahrten mit Anhänger
Das zGG des Zuges beträgt nun 8.350 kg. Die Ausnahme kann nicht mehr angewendet werden. Folglich sind die Fahrten mit Anhänger aufzeichnungs- und nachweispflichtig (ab dem Zeitpunkt, ab dem Zugfahrzeug und Anhänger verbunden sind).

Folgen dieser Konstellation für die Praxis: Der Fahrer ist überwiegend ohne Anhänger unterwegs. Pro Woche erfolgen aber auch ein paar Fahrten mit dem Anhänger, meist nur nachmittags zwischen 15 und 18 Uhr. Vormittags wird also in aller Regel ohne Anhänger gefahren. Nun ergibt sich die Situation, dass der Fahrer im Solo-Betrieb außer seinem Führerschein, den Fahrzeugpapieren und ggf. Ladelisten oder ähnlichen Unterlagen keine besonderen fahrpersonalrechtlichen Dokumente und Aufzeichnungen wie beispielsweise seine Fahrerkarte mitführen muss. Wird er ohne Anhänger kontrolliert, muss der Kontrollbeamte recht schnell feststellen, dass er sich vielleicht mit der Ladungssicherung oder dem technischen Zustand des Fahrzeugs, nicht jedoch mit den fahrpersonalrechtlichen Unterlagen des Fahrers beschäftigen kann. Soweit so gut - der Fahrer passiert die Kontrolle unbeschadet und macht sich auf den Weg zurück zum Unternehmen, um dort rechtzeitig um 15 Uhr den bereits beladenen Anhänger abzuholen. Da er die gleiche Strecke zurückfährt, wird er natürlich auch wieder kontrolliert - der geschulte und erfahrene Kontrollbeamte weiß, dass nun nichts mehr so ist wie in der Kontrolle vor 30 Minuten (zumindest unter fahrpersonalrechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich eine völlig neue Situation).
Nun muss der Fahrer also seine Fahrerkarte, die ggf. innerhalb der vergangenen vier Wochen angefertigten Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und die Nachweise** („Bescheinigungen für berücksichtigungsfreie Tage”), die ihm vom Unternehmen ausgestellt wurden, an den Kontrollbeamten aushändigen. Natürlich muss er, bevor er mit dem Anhänger losgefahren ist, im digitalen Kontrollgerät einen manuellen Nachtrag für seine Tätigkeiten zwischen Arbeitsbeginn und 15 Uhr getätigt haben (wäre das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet, hätte er seine Eintragungen auf der Rückseite der Tachoscheibe vornehmen müssen). Sofern ihm der Kontrollbeamte bei der ersten Kontrolle des Tages eine Kontrollbescheinigung ausgestellt hat (es sei dahingestellt, ob er dies überhaupt hätte tun dürfen/müssen), so ist auch diese mitführungspflichtig.
Der Fahrer schwankt also zwischen zwei Extremen - einmal die Minimallösung da ausgenommene Fahrt - und dann, 30 Minuten später, die Maximallösung des internationalen Güterkraftverkehrs.

Fall 3: Pkw-Anhänger-Kombination - Audi Q7 mit zGG von 3.275 kg, Anhänger mit zGG 3.000 kg - Verkauf von Selbstgetöpfertem auf öffentlichen Wochenend-Märkten - der Anhänger ist speziell für Verkaufszwecke ausgestattet.

Ausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4b der Fahrpersonalverordnung (FPersV)

d) Einsatz des Pkw solo
Der Unternehmer möchte eine Manufaktur für Töpferwaren aufbauen und sein Geschäft erweitern. Er ist auf der Suche nach Geschäfts- bzw. Vertriebspartnern in ganz Deutschland und ist in dieser Mission unterwegs - im Kofferraum liegt ein Ordner mit Bildern als Anschauungsmaterial und eine kleine Auswahl seiner Produkte, die der Unternehmer als Präsent für den potentiellen Geschäftspartner mitgenommen hat. Da eine gute Kundin ohne große Umwege nahe der geplanten Fahrstrecke wohnt, findet sich auch noch ein Paket mit getöpfertem Geschirr zur Auslieferung an besagte Kundin im Kofferraum.
Die Fahrt dient also auch der Güterbeförderung von A nach B. Somit sind alle Voraussetzungen erfüllt, um den Vorschriften der FPersV zu unterliegen. Da kein Kontrollgerät verbaut ist, muss die Fahrt auf Tageskontrollblättern handschriftlich aufgezeichnet werden und natürlich sind die oben beschriebenen Mitführungspflichten zu beachten.
In der Praxis liegt die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Kontrolle bei nahezu null. Für den Kontrollbeamten ist ja nicht einfach erkennbar, ob es sich um einen gewerblichen Einsatz handelt und ob das Fahrzeug der Güterbeförderung dient. Rein rechtlich gesehen könnten diese Fahrzeuge aber durchaus kontrolliert werden - insbesondere wenn man bedenkt, dass der überwiegende Anteil dieser Fahrzeuge auf Unternehmen zugelassen sind und somit auch eine gewisse Chance besteht, dass sie für gewerbliche Beförderungen eingesetzt werden.

e) Einsatz der Pkw-Anhänger-Kombination zur Fahrt zu und von Märkten innerhalb der 50 km-Grenze
Das zGG beträgt 6.275 kg, liegt also noch unter der Grenze von 7,5 Tonnen. Die Fahrten sind ausgenommen und Unterliegen den unter b) beschriebenen Rechtsfolgen.

f) Einsatz der Pkw-Anhänger-Kombination zur Fahrt zu und von Märkten außerhalb der 50 km-Grenze
Diese Fahrten sind nicht ausgenommen und somit aufzeichnungs- und nachweispflichtig. Nun muss der Unternehmer zunächst ein Kontrollgerät in den Pkw einbauen bzw. nachrüsten lassen. Ohne Kontrollgerät dürfen die Fahrten nicht durchgeführt werden - handschriftliche Aufzeichnungen sind nur möglich, sofern das zGG des Fahrzeugs (mit oder ohne Anhänger) maximal 3.500 kg beträgt. Der Unternehmer unterliegt den gleichen Vorschriften wie der Fahrer im vorigen Fall bei Anhängerfahrten. Er muss also lückenlose Nachweise für den aktuellen und die vorausgegangenen 28 Kalendertage mitführen und aushändigen können.

Probleme in der Praxis: Unter der Woche dient das Fahrzeug nur dazu, die Distanz zwischen Wohnung und Unternehmen zu überbrücken. Während der Wochenenden in den Sommermonaten wird das Fahrzeug wie beschrieben deutschlandweit für die Anhänger- und somit Güterbeförderung eingesetzt. Nun beginnt eine grandiose Bescheinigungsmaschinerie, da die Zeiträume von Montag bis Freitag einer jeden Woche mit „Bescheinigungen für berücksichtigungsfreie Tage” oder anderweitiger Nachweise** ausgefüllt werden müssen, an den Samstagen und Sonntagen*** gibt es Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte.
Ungeklärt ist in diesem Fall, wie bei einer möglichen Betriebskontrolle verfahren würde. Der Unternehmer wurde im Mai und im Juni jeweils bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten kontrolliert und es wurden nicht unerhebliche Verstöße festgestellt. Daraufhin meldet sich die zuständige Gewerbeaufsicht für eine Betriebskontrolle an und fordert sämtliche Unterlagen für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 an. Für den „Winter-Zeitraum” gibt es keinerlei Unterlagen, da das Fahrzeug während dieser Zeit nicht in einem fahrpersonalrechtlich-relevanten Einsatz ist. Ob sich die Beamten mit dem Hinweis auf nicht durchgeführte Beförderungen abspeisen lassen, sei an dieser Stelle dahingestellt.

Fazit: Für die Mehrheit der Unternehmen führen Ausnahmen zu einer steigenden Komplexität und im Endeffekt bringen sie keine Entlastung. Da nur sehr wenige Unternehmen ausschließlich ausgenommene Fahrten durchführen, sind die positiven Effekte sehr gering. Bei der Mehrheit der Unternehmen muss irgendwann mal ein 7,5-Tonner oder ein Anhänger gemietet werden oder der Kundenkreis erweitert sich entgegen der Regel doch deutschlandweit oder ins europäische Ausland. Die Möglichkeiten, aus der Ausnahme herauszufallen, sind vielfältig. Und die Bürokratismen und Kosten, die dann anstehen, sind weit entfernt von Gut und Böse.
Den Unternehmen, die sich grob im Fall 2 wiederfinden sei geraten, alles aufzuzeichnen und entstehende Lücken umgehend mit Bescheinigungen für berücksichtungsfreie Tage oder deren Surrogaten** zu füllen. Auch im dritten Fall kann nur geraten werden, keine Lücken entstehen zu lassen und lieber die eine oder andere Bescheinigung zusätzlich auszustellen.
Außerdem ist anzumerken, dass die jeweiligen Einschränkungen der Ausnahmen in aller Regel willkürlich erscheinen - eine sinnvolle Begründung kann grundsätzlich nicht erfolgen. Vor allem führen die Einschränkungen zur Verwirrung unter den Betroffenen und im Zweifel dienen Sie lediglich dazu, der öffentlichen Hand zusätzliche Einnahmen zu generieren. Ob allein aus dem Überfahren einer virtuellen 50 km-Linie oder dem Mitführen eines Anhängers eine zusätzliche Gefährung des Straßenverkehrs resultiert, ist äußerts fraglich. Unstrittig hingegen ist, das die Bürokratismen, die mit derartigen Aktionen verbunden sind, keinerlei Verhältnismäßigkeit mehr aufweisen.

Allen Gefrusteten sei ein Blick in den Bußgeldkatalog ('Externe Links') empfohlen. Dieser motiviert bei der Frage, ob man sich das alles antut, leider ungemein.

Wichtig:

  • um von einer Ausnahme Gebrauch machen zu können, müssen alle im jeweiligen Paragraphen/Artikel genannten Umstände während der gesamten Fahrt erfüllt sein!
  • bei den Ausnahmen, die beinhalten, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmachen darf, ist zu beachten, dass die Lenktätigkeit maximal 49,99 Prozent der Arbeitszeit des Fahrers ausmachen darf und das dieser in keinem Fall als „Fahrer” angestellt sein darf!
  • Nach Möglichkeit sollte versucht werden, nur Fahrzeuge im Einsatz zu haben, deren zGG maximal 2.800 kg beträgt. Für diese gelten keinerlei fahrpersonalrechtliche Vorschriften.

Kontrollgeräte und Ausnahmefahrten:

  • digitales Kontrollgerät: die Fahrerkarte wird nicht gesteckt und das Kontrollgerät über das Bedien-Menü auf „out” oder „out of scope” (je nach Hersteller) eingestellt. Die Betriebspflicht* ist einzuhalten.
  • analoges Kontrollgerät: eine Tachoscheibe muss nicht eingelegt werden. Es empfiehlt sich, eine „Blind-” oder „Schutz-” Scheibe einzulegen um den Schreibstift des Kontrollgerätes vor Beschädigung zu schützen. Die Betriebspflicht* ist einzuhalten.

*Zur Betriebspflicht eines Kontrollgerätes (Betriebspflicht hat nichts mit Aufzeichnungspflicht zu tun!):
Ist ein Fahrzeug, das für ausgenommene und/oder aufzeichnungspflichtige Fahrten eingesetzt wird, mit einem Kontrollgerät ausgerüstet, muss das Kontrollgerät betrieben werden - sprich, es muss alle zwei Jahre technisch geprüft werden (gemäß § 57b der StVZO). Bei digitalen Kontrollgeräten kommt außerdem die Pflicht hinzu, dieses spätestens alle 90 Tage und die vorhandenen Fahrerkarten (auch wenn keine Daten gespeichert sind) spätestens alle 28 Tage auszulesen. Das Unternehmen benötigt eine Unternehmenskarte sowie Soft- und Hardware zum Auslesen und Archivieren der Daten. Fraglich ist bezüglich der Ausleserei, wie es sich in den Fällen verhält, in denen nur ein- oder zweimal im Jahr aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. Da das Vorliegen einer Ausnahme von allen Pflichten befreit, sind auch die Auslesepflichten bei Ausnahmefahrten grundsätzlich hinfällig. Da der Kontrollbeamte (der im Moment die vermeintlich einzige aufzeichnungspflichtige Fahrt des Jahres kontrolliert) aber aus den Daten ersehen kann, wann zuletzt ausgelesen wurde, ist dieses „Vergehen” recht simpel festzustellen. Der Bußgeldkatalog sieht auf Seite 25 für das Nicht-Auslesen übrigens pro Fahrzeug und pro 24-Stunden-Zeitraum ein Bußgeld von 1.500 Euro für den Unternehmer vor (also jeweils 750 Euro für die nichtausgelesene Fahrerkarte und 750 Euro für das nichtausgelesene Kontrollgerät). Bei Fahrzeugen, die gemäß § 57a der StVZO mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist das Auslesen des Kontrollgerätes spätestens alle 90 Tage in jedem Fall verpflichtend.

**Möglich wäre auch ein manueller Nachtrag am Kontrollgerät oder tägliche Ausdrucke aus dem Kontrollgerät, die dann handschriftlich auf der Rückseite um Angaben zu den Tätigkeiten des Unternehmers ergänzt werden.

***Die hier dargestellte Fahrzeug-Anhänger-Kombination unterliegt grundsätzlich dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot (zGG des Zugfahrzeuges über 2.800 kg). Beachten Sie dazu bitte die Hinweise unter 'Mehr zum Thema'.

Stand: Mai 2010

Ansprechpartner

IHK Region Stuttgart
Götz Bopp
Tel.: 0711 2005-240
Fax: 0711 2005-429
E-Mail: goetz.bopp@stuttgart.ihk.de

DOKUMENT-NR. 27071

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