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ÜBER UNS

Satzung der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald

Aufgrund des § 4 Satz 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März 2005 (BGBl. I, S. 931), hat die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald, Sitz Pforzheim, in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen (zuletzt geändert am 6. Juli 2006):

§ 1 Name, Sitz, Bezirk

(1) Die Kammer führt den Namen „Industrie und Handelskammer Nordschwarzwald”.

(2) Die Kammer hat ihren Sitz in Pforzheim und umfasst den Stadtkreis Pforzheim sowie die Landkreise Calw, Enzkreis und Freudenstadt.

(3) die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein öffentliches Siegel.

§ 2 Aufgaben

Die Kammer hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihr insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten, sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Die Kammer kann zur Förderung und Durchführung ihrer Aufgaben, Anlagen und Einrichtungen schaffen oder sich an diesen beteiligen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung, der Wirtschaftsförderung und dergleichen.

§ 3 Organe

Organe der Kammer unbeschadet der Regelung des Berufsbildungsgesetzes sind:

  • die Vollversammlung
  • das Präsidium
  • der Präsident
  • der Hauptgeschäftsführer

§ 4 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus 49 unmittelbar gewählten Mitgliedern. Bis zu 6 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlbeauftragte handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt. Bei der Zusammensetzung der Vollversammlung sollen die Struktur der Wirtschaft, des Kammerbezirks und ihre örtlichen Interessen möglichst berücksichtigt werden.

(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit und entscheidet über alle Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft des Kammerbezirks oder die Arbeit der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Insbesondere bleibt der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten:

a) die Satzung;

b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden;

d) die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,

e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer;

f) die Erteilung der Entlastung und die Wahl der Rechnungsprüfer;

g) die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse gemäß § 1 Abs. 4 a IHKG;

h) das Finanzstatut;

i) der Erlass einer Geschäftsordnung für Vollversammlung, Präsidium und Ausschüsse, unbeschadet der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes;

j) die Errichtung von Geschäftsstellen;

k) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften;

l) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses;

m) die Errichtung von Ehrenausschüssen und ständigen Schiedsgerichten;

n) die Errichtung von Einigungsstellen;

o) der Erlass von Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere von Prüfungsordnungen;

p) der Erlass von Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen;

q) die Ernennung von Ehrenpräsidenten, Ehrenmitgliedern des Präsidiums und der Vollversammlung;

(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der Kammer zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehene Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren bereit gestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplanes nicht unwesentlich übersteigen.

(4) Die Mitglieder der Vollversammlung und des Präsidiums sowie der Präsident nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie sind in Wahrnehmung dieser Aufgabe Vertreter der gesamten Wirtschaft des Kammerbezirks und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der von ihm beauftragte, sonst der dienstälteste Vizepräsident. Der Präsident muss die Vollversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter der Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird vom Präsidenten zu Beginn der Sitzung festgestellt. Sie gilt als fortbestehend, solange nicht auf Antrag eines Mitglieds der Vollversammlung vom Präsidenten festgestellt wird, dass eine Beschlussfähigkeit nicht mehr besteht. Bis zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit bleiben bereits gefasste Beschlüsse wirksam. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit findet eine Stunde nach deren Feststellung eine erneute Vollversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, bei der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähigkeit besteht. Die Eventualeinberufung hat mit der Einladung zur ersten Versammlung zu erfolgen. Dabei ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(4) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über den Verlust der Wählbarkeit zur Vollversammlung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der Vizepräsidenten kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für Mitgliedsunternehmen öffentlich, oder sie sind nicht öffentlich, bzw. bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kammer.

(7) Über die Beratung und die Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen in der Niederschrift festzuhalten.

§ 6 Ausschüsse

(1) Die Vollversammlung kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben oder für die Behandlung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. In diese Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die der Vollversammlung nicht angehören oder zur Vollversammlung nicht wählbar sind.

(2) Die Kammer errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den § 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Regelungen dieses Paragraphen unberührt.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt im Rahmen der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes auch für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses.

(4) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.

§ 7 Präsident und Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und 6 Vizepräsidenten, die für die Dauer der Amtsperiode der Vollversammlung gewählt werden und ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahrnehmen; bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Dabei müssen 3 Vizepräsidenten aus dem Stadtkreis Pforzheim und je 1 Vizepräsident aus den Landkreisen, Calw, Enzkreis und Freudenstadt kommen. Präsident und Vizepräsidenten sollen vor ihrer Wahl bereits ein Ehrenamt der Kammer bekleidet haben.

(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor.Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium anstelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.

(3) Der Präsident leitet die Kammer im Rahmen der von der Vollversammlung festgesetzten Richtlinien und gefassten Entschließungen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer berufen die Sitzungen des Präsidiums ein, der Präsident führt in ihnen den Vorsitz; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.

(4) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(5) Der Präsident wird durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den dienstältesten Vizepräsidenten vertreten.

§ 8 Ehrenpräsident und Ehrenmitglied des Präsidiums

Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten und ein früheres verdientes Mitglied des Präsidiums zum Ehrenmitglied des Präsidiums ernennen. Der Ehrenpräsident wie auch das Ehrenmitglied des Präsidiums haben das Recht, an allen Sitzungen der Vollversammlung der Kammer beratend teilzunehmen.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der Kammer und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der Kammer verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.

(2) Das Anstellungsverhältnis des Hauptgeschäftsführers wird durch den Präsidenten, die Anstellungsverhältnisse weiterer Geschäftsführer und leitender Mitarbeiter durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer gemeinsam geregelt. Die Anstellung der übrigen Mitarbeiter erfolgt durch den Hauptgeschäftsführer. Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.

(3) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus.

§ 10 Vertretung der Kammer

(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer gemeinsam rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und – soweit die Satzung dies vorsieht – des Präsidiums gebunden.

(2) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten, sonst durch den dienstältesten Vizepräsidenten vertreten, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter.

(3) Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte ist der Hauptgeschäftsführer alleinvertretungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden.

(4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die Kammer durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten vertreten.

(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen kann die Kammer durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten werden. Die Bevollmächtigung eines Mitarbeiters ist zulässig.

§ 11 Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Hauptgeschäftsführer legt der Vollversammlung alljährlich den von ihm entworfenen Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.

(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils 2 Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.

(4) Das Präsidium und der Hauptgeschäftsführer haben für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um Entlastung nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

(5) Die Vollversammlung beschließt ein Finanzstatut mit Regelungen zu Wirtschaftsplan, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung.

§ 12 Verkündung, Veröffentlichung und Inkrafttreten der Rechtsvorschriften

(1) Rechtsvorschriften der Kammer sind zu verkünden.

(2) Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer oder in der sonst von der Vollversammlung beschlossenen Form, die den Kammerzugehörigen die Kenntnisnahme ermöglicht. Zusätzlich kann die Kammer die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.

(3) Rechtsvorschriften der Kammer treten, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft . Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer alten Fassung vom 19. Juli 2001 außer Kraft.

Pforzheim, 06. Juli 2006

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Dipl.-Ing. Till Casper           Dipl.-oec. Achim Rummel

Präsident                              Hauptgeschäftsführer

Genehmigt durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24. Juli 2006, AZ: 3-4221.2-06/22.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „09-2006” der Kammer veröffentlicht:

Pforzheim, 27. Juli 2006

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Dipl.-Ing. Till Casper           Dipl.-oec. Achim Rummel

Präsident                              Hauptgeschäftsführer

DOKUMENT-NR. 12691

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