Nr. 74389
Veranstaltungen

Anmeldung: 15.04.2024 Infoveranstaltung Förderprogramme

Themen der Veranstaltung

In dieser kostenfreien Informationsveranstaltung erfahren Sie, welche Fördermöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) existieren und wie Sie diese nutzen können, um Ihre Projekte im Bereich technologieorientierter und/oder anderer Innovationsvorhaben zu finanzieren.

Online-Anmeldung

FÖRDERPROGRAMME

15.04.2024 In­for­mations­veran­stal­tung Innovations­förder­pro­gramme: Was gibt's noch - was ist neu?

 In dieser Veran­staltung erfahren kleine und mittlere Unter­neh­men (KMU), welche Förder­möglich­keiten exis­tieren und wie sie diese nutzen können, um ihre Projekte im Bereich techno­logie­orien­tierter oder anderer In­nova­tions­vor­haben zu finan­zieren.

Inhalt der Info-Veranstaltung

Die Bundesregierung und das Land bieten vielfältige Förderprogramme zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen an. Erweitern Sie Ihre fachlichen Kenntnisse und entwickeln Sie ein tieferes Verständnis für die Anforderungen und Prozesse der Förderung. Die Veranstaltung ermöglicht es Ihnen, potenzielle förderfähige Projekte zu identifizieren. Auf diese Weise können Sie gezielt nach Finanzmitteln suchen, die Ihren unternehmerischen Zielen entsprechen. Die bereitgestellten Informationen unterstützen Ihr Unternehmen dabei, Ressourcen für Ihre Projekte zu mobilisieren, die Innovationsfähigkeit zu steigern und Ihre Wettbewerbsposition zu verbessern.

Programm


  • 16:00 Uhr // Begrüßung und Einführung durch die IHK Nordschwarzwald
    Werner Morgenthaler, Leiter Technologietransfer & Innovationsberatung IHK Nordschwarzwald
  • 16:10 Uhr // Fördermöglichkeiten des Bundes im Themenfeld Wasserstoff
    Tobias Rösch, Lotsenstelle Wasserstoff bei der Förderberatung “Forschung und Innovation” des Bundes
  • 16:40 Uhr // Wer fördert mein Projekt - Fördermöglichkeiten des Bundes für den innovativen Mittelstand
    Alexandra Bender, Förderberatung “Forschung und Innovation” des Bundes.
    Beispiele: ZIM, KMU-Innovativ, IGP Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen, neue Fördermaßnhmen der Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes
  • 17:10 Uhr // from the Länd! – Förderung vom Land und mehr
    Wolfgang Müller, Steinbeis-Transferzentrum Infothek
  • 17:40 Uhr // Digitales für die Zukunft
    Patrick Walz, Innovation, Technologie, Digitalisierung IHK Nordschwarzwald
    Beispiele: Digitalisierungsprämie plus, weitere Digitalisierungs-Förderprogramme
  • Rückblick und Ausblick zu Aktivitäten zum Thema “Digitalisierung & KI”
    Werner Morgenthaler & Patrick Walz
  • 18:10 Uhr // Fragen, Diskussion & get togeher

Ort und Termin

Die Veranstaltung findet am 15. April 2024 von 16:00 – 18:30 Uhr in der IHK Nordschwarzwald in Pforzheim in Präsenz statt:
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim

Jetzt anmelden zur kostenfreien Info-Veranstaltung

Veranstaltungen

09.07.2024 Beraterstammtisch

Nächster Beraterstammtisch: Dienstag, 09. Juli 2024


Die IHK Nordschwarzwald organisiert in regelmäißigen Abständen einen Stammtisch für Unternehmensberaterinnen und -Berater. Kommen Sie vorbei, bringen Sie Ideen und Anregungen mit und tauschen Sie Visitenkarten aus.

Thema: Leichtigkeit im Business gewinnen mit Lachyoga!

Viele fundierte Forschungsergebnisse und wissenschaftliche Studien bestätigen, dass Lachen das Immun- und Herzkreislaufsystem stärkt, Stress abbaut und auch zur Ausschüttung zahlreicher Endorphine führt. Das macht uns lebendig, kreativ und lässt uns zuversichtlich in die Zukunft blicken. So erschaffen wir in uns und in unserem Umfeld ein Miteinander, das auf Achtsamkeit und Freude basiert und damit auch Berater:innen zur mentalen Stärke verhelfen kann.

Referentin: Karin Boden

Frau Boden hat eine  Ausbildung im Lachyoga (auch im Business Kontext).
Entspannung, Kreativität und Lebendigkeit, das bringt regelmäßiges Lachyoga. Das sind alles Eigenschaften, die Berater:innen heute dringender denn je benötigen.

Termin

Dienstag, 09. Juli 2024
Uhrzeit: 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Osterfeld Pforzheim/Raum 407 im 4.OG, Osterfeldstraße 12, 75172 Pforzheim

Ansprechpartnerin und Anmeldung

Rebekka Sanktjohanser, Tel.: 07231 201 153, sanktjohanser@pforzheim.ihk.de
Aktuelle Handelsthemen

Gemeinsam handeln für die Innenstadt Pforzheim

In der Kick-off-Veranstaltung ‚Forum Innenstadt Pforzheim‘ der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nordschwarzwald sprach Dr. Stefan Leuninger von der CIMA GmbH über die zu erwartende Transformation der Innenstädte und zeigte Best-Practice-Beispiele anderer Städte auf.

Die Zukunft der Innenstädte

Pforzheim, 11.05.2023. Die Zukunft der Innenstädte stand im Mittelpunkt des ‚Forum Innenstadt Pforzheim‘, zu dem heute die IHK Nordschwarzwald erstmals alle Innenstadtakteure eingeladen hatte und das künftig als offene Plattform zur Verfügung stehen wird. „Wir sind uns der Herausforderung für die Transformation der Innenstadt bewusst. Allerdings reicht es nicht, nur darüber zu reden, es müssen konkrete Maßnahmen folgen“, so Carl Christian Hirsch, Mitglied der Geschäftsführung der IHK Nordschwarzwald zur Begrüßung. Es folgte ein hochkarätiger Vortrag von Dr. Stefan Leuninger, einem renommierten Experten der CIMA-Beratung + Management GmbH, Stuttgart, der den Teilnehmenden spannende Einblicke in die Thematik ‚Transformation der Innenstädte‘ vermittelte.

Innenstadtentwicklung durch Innovation

Unter dem Motto ‚Es kommt nicht darauf an, ob wir die Transformation der Innenstädte gut oder schlecht finden, sondern wie wir damit umgehen‘ hat Dr. Leuninger aufgezeigt, wie die Innenstadtentwicklung durch Innovation vorangetrieben werden könne. Es komme auf das gemeinsame Handeln der Akteure an, die sich engagieren. Zudem müsse im Zeitalter des Online-Shoppings die digitale Sichtbarkeit von Innenstädten erhöht werden. Junge Menschen suchen neben dem Shopping weitere attraktive Aufenthalts- und Freizeitmöglichkeiten. Sauberkeit und Sicherheit ist in der Kundenbefragung immer noch eine der wichtigsten Anforderungen an die Innenstadt. Es müssen innovative Konzepte erstellt werden, um für Immobilien wie Galeria Pforzheim künftig eine zeitgemäße Nutzungskoppelung zu erreichen. Dafür gebe es passende Förderprogramme, so Leuninger. Insgesamt müsse das geänderte Kundeninteresse und dessen Verhalten in den Vordergrund gestellt werden.
„Die aktuelle CIMA-Deutschlandstudie zur Innenstadt hat gezeigt, dass sich die Bürger:innen einerseits ein vielfältiges Angebot, d.h. einen attraktiven Mix aus Handel, Gastronomie, Dienstleistungen und dem Gesundheitswesen, und andererseits Aufenthaltsqualität im Stadtraum erwarten“, so Dr. Leuninger.

Forum Innenstadt Pforzheim: Fortsetzung folgt

Nach dem Vortrag bot das ‚Forum Innenstadt Pforzheim‘ den teilnehmenden Akteuren unter Moderation von Carl Christian Hirsch die Möglichkeit, sich intensiv über die vorgestellten Thesen zu unterhalten. Eine Vielzahl von konkreten Ideen direkt für die Innenstadt Pforzheims waren damit verbunden. Diese Plattform wird die IHK Nordschwarzwald am 13. Juni 2023 zur Aufnahme der weiteren Ideen und Anregungen in benannten Handlungsfeldern, wie Aufenthaltsqualität, Mobilität oder digitale Sichtbarkeit, fortführen. Eine Einladung geht zeitnah an alle innerstädtischen Akteure.
Förderprojekt

Gemeinsam für die Calwer Innenstadt

Den Handel stärken, die Attraktivität der Innenstadt langfristig sichern - mit dieser Aufgabe macht sich die Stadt Calw gemeinsam mit der neuen Innenstadtberaterin der Region Nord­schwarz­wald, Julia Walter, auf den Weg, um den Trans­formations­prozess in der Innen­stadt zu gestalten und damit zukunfts­fähiger aufzustellen. Die Grundlage der Zusammen­arbeit bildet eine von Ober­bürger­meister Florian Kling und Gewerbe­vereins­vorsitzenden Jürgen Ott unter­schriebene Absichts­erklärung, der Letter of Intent.
In enger Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen der Citymanagerin Johanna Klug, den Akteuren der Innenstadt, den Vertreterinnen und Vertreter einzelner kommunaler Fachbereiche sowie der Innenstadtberaterin Julia Walter wird basierend auf einer vorgelagerten Stärken-Schwächen-Analyse ein Zukunftskonzept für die Innenstadt erarbeitet. Im Rahmen eines Steuerungskreises sollen smarte Ziele und standortbezogene Themen definiert werden, die auf den Ausbau und die Stärkung der Vielfältigkeit und Besonderheiten der Calwer Innenstadt ausgerichtet sind.
Hierbei geht es insbesondere darum, kurz- bis mittelfristig umsetzbare Maßnahmen, die sich der Innenstadt insbesondere als Einkaufs-, Begegnungs- und Verweilort widmen und sie als solche für jedermann erlebbar machen, auszuarbeiten. Zudem sollen die vorhandenen Netzwerkstrukturen im Sinne einer Innenstadtgemeinschaft weiter gefestigt werden, um Erfahrungen und Anregungen zu bündeln und mit innovativen Ideen und Lösungen die Potenziale der Innenstadt stärker auszuschöpfen.
In den kommenden Wochen stehen mit der Citymanagerin und den Innenstadtakteuren weitere Gespräche an, um die Zusammenarbeit zu konkretisieren und die weitere Vorgehensweise festzulegen.
Koordiniert wird der Prozess von der Innenstadtberaterin der Region Nordschwarzwald, Julia Walter, deren Aufgabe es ist, Kommunen in der Größe zwischen 10.000 und 50.000 Einwohnern bei der Innenstadtentwicklung aktiv zu unterstützen. Ihre Arbeit geht aus dem Förderprojekt "Innenstadtberater" des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus hervor und ist bei der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald verortet.
Förderprojekt

IHK Nord­schwarz­wald erhält Förder­zusage für Innen­stadt­berater (m/w/d)

Förderung ist Teil der Initiative "Handel 2030" des Landes Baden-Württemberg.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg fördert einen Innenstadtberater bei der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald mit. Die Förderung ist Teil der Initiative "Handel 2030" des Landes Baden-Württemberg.

Stelle des Innenstadtberaters

"Wir unterstützen die Initiative des Wirtschaftsministeriums mit der Stelle des Innenstadtberaters die Innenstadtakteure in unseren Städten bei der Bewältigung der Folgen der Corona Pandemie zu stärken", so Martin Keppler, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald.  "Der strukturelle Wandel in unseren Städten führt zu massiven Frequenzverlusten, deutlichen Umsatzeinbußen der lokalen Akteure und in der Folge zu Leerständen. Hier gilt es mit aller Kraft gegenzusteuern, dass unsere Städte ihr unverwechselbares Flair und ihre Attraktivität in der Region Nordschwarzwald behalten." Das örtliche innerstädtische Handelsangebot ist gerade in den kleinen und Mittelzentren im Nordschwarzwald erfreulich stark von inhabergeführten Einzelhandelsbetrieben geprägt. Dadurch bietet es Vielfalt und Individualität und ermöglicht lebenswerte Innenstädte. Dies gelte es zu erhalten. Gute Shopping-Möglichkeiten zu bieten, bedeutet gleichermaßen attraktiv für Einheimische und für Touristen zu sein.

Konzepte zur Stärkung der Innenstädte werden entwickelt

Der Innenstadtberater zeichnet sich durch besondere Einzelhandelsexpertise aus und ist für Kommunen in unserer Region zwischen 10.000 und 50.000 Einwohner, auf Wunsch der Kommune und der lokalen Akteure tätig. Zu den Aufgaben des Innenstadtberaters gehört die Analyse des jeweiligen Innenstadtbereichs, um daraus Konzepte zur Stärkung der Innenstädte zu entwickeln. Bei Bedarf kann der Innenstadtberater bei der Umsetzung unterstützen. Insbesondere wird er die lokalen Aktivitäten dazu moderieren und unterstützen.
"Der Innenstadtberater wird alle Aktivitäten gemeinsam mit den lokalen Partnern planen und durchführen. Keine Kommune muss daran teilnehmen. Aber es unser Ziel ist es, auch für Kommunen, die vielleicht im ersten Schritt durch die begrenzten Kapazitäten nicht direkt mit versorgt werden können durch den Transfer von Best Practise zu unterstützen", erläutert Keppler.
Die Förderung durch das Wirtschaftsministerium des Landes Baden-Württemberg läuft vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022.
Blue Table - das Interview

"In unsererm Job darf man kein Stuben­hocker sein"

Blue Table – das Interview

Heute am Tisch: Holger Scherb, Geschäfts­führer der VPT GmbH & Co. KG und Martin Keppler, Haupt­geschäfts­führer der Industrie- und Handels­kammer Nord­schwarz­wald.

Herr Scherb, seit vielen Jahren erleben Sie die spannende Welt der internationalen Großevents hautnah. Welche Veranstaltung ist Ihr persönlicher Favorit?
Eigentlich war jedes Event, das wir bislang begleiten durften, eine tolle Sache. Das gilt auch für die Sportveranstaltungen in Ruhpolding. Da kennt jeder jeden, und man weiß, auf wen man sich verlassen kann. Wenn ich mich dennoch für ein Event entscheiden müsste, so fällt mir spontan die Rugby-WM in Japan ein. Da haben mir das Land und seine Menschen unheimlich imponiert. Übrigens nutzen einige aus unserem Team immer wieder die Möglichkeit, nach getaner Arbeit den Aufenthalt in einem interessanten Land mit Urlaub zu verbinden.
Wie kamen Sie eigentlich zu der Geschäftsidee und welche Eigenschaften muss man dafür mitbringen?
Als ich in Hannover und Marburg studierte, bekam ich die Möglichkeit, mir als Aushilfskraft bei ZDF-Produktionen ein paar Euro hinzuzuverdienen. Nach dem Studium habe ich als Produktionsassistent weitergemacht. Ich war zwar Quereinsteiger, aber mit Zusatzausbildungen habe ich mich weiterqualifiziert. Das wichtigste in unserer Branche ist die Erfahrung. Auch muss man das Reisen im Blut haben. Und man braucht viel Geduld, Organisationstalent und Disziplin. Schließlich wird an manchen Großprojekten zwischen einem und vier Jahren getüftelt. Die Ansprüche sind hoch. Jeder Regisseur hat seine eigenen Vorstellungen, wie er ein Sportevent in Szene setzen möchte. Wir sind auf unser Steckenpferd, den technischen Bühnenbau, fokussiert.
Wie kommen Sie eigentlich an Ihre Aufträge?
95 Prozent unserer Aufträge sind Sportevents, vor allem im Bereich Wintersport, Fußball und Motorsport. Da man uns mittlerweile in der Branche sehr gut kennt, kommen die Veranstalter und Sportverbände meistens direkt auf uns zu. Unsere Vorteile sind auch, dass wir über die Jahre hinweg unsere Ausstattung an Material und unsere Fahrzeuge auf die jeweiligen Events abgestimmt haben und uns so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern erarbeiten konnten, was sich gerade im Wintersport bei Produktionen wie der Vierschanzentournee auszahlt. Um sportliche Höchstleistung in Szene zu setzen, bedarf es oft außergewöhnlicher Lösungen.
Welches war die größte Herausforderung für Ihr Team?
Das größte Projekt war bislang zweifellos die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Moskau. Da hatten wir über Wochen zehn TV-Studios auf dem Roten Platz aufgebaut. Aber auch die Ski-WM in Garmisch-Patenkirchen 2011 war eine Materialschlacht. So gut wie jedes TV-Event, das wir begleiten, hat seine spezifische Herausforderung. Da gehört die Rugby-WM in Yokohama ebenso dazu wie die Fußball-WM in Katar, die wir gerade planen. Es müssen Flüge, Fähren oder Hotelzimmer gebucht, Mitarbeiter organisiert und die 40-Tonner beladen werden. Dafür bedarf es vieler Erfahrungswerte. Denn schließlich steckt da jedes Mal ein wirtschaftliches Risiko drin. Besonders froh bin ich darüber, dass bislang niemand ernsthaft erkrankt ist.
Ihre Branche wurde von der Corona-Pandemie besonders heftig getroffen. Wie ist Ihr Unternehmen bisher durch die Krise gekommen?
Fünf Monate hatten wir überhaupt keinen Umsatz, denn der Profisport ist komplett zum Erliegen gekommen. Deshalb mussten wir für 2020 einen Umsatzverlust zwischen 70 und 80 Prozent verbuchen, obwohl wir hervorragend ins letzte Jahr gestartet waren. Aktuell sind wir bei weitem noch nicht auf dem Niveau, das wir vor Corona hatten. Unsere mobilen Glasstudios zum Beispiel werden gerade fast gar nicht mehr gebucht. Die TV-Sender bevorzugen wegen Corona offene Presenter-Plattformen. Es sind ohnehin weniger Leute vor Ort im Einsatz, die auch weniger Material benötigen. Einige TV-Sender berichten wegen Corona komplett von ihrem Heimatstudio aus. In Oslo hatten wir zu Beginn der Pandemie alles stehen und liegen lassen, um noch rechtzeitig nach Deutschland zurückkehren zu können. Danach lag alles brach, weil die Veranstaltungen abgesagt wurden. Ab August fingen zaghaft die ersten Produktionen in abgespeckter Version wieder an. Aber ich denke schon, dass der Live-Sport wiederkommt. Denn der lebt ja von Publikum und von Emotionen.
Wie haben Sie die Zeit überbrückt?
Leider mussten wir unseren Mitarbeitendenstamm reduzieren, weil die kontinuierliche Auslastung fehlt. Besonders hart hat es die vielen Solo-Selbstständigen getroffen, die uns unterstützen. Für die tut es mir besonders leid. Zwischenzeitlich haben wir all das aufgearbeitet, was im Alltagsstress liegengeblieben war. Aber damit ist kein Geld verdient  Trotzdem sehen wir so langsam wieder Licht am Ende des Tunnels. Ich persönlich bin da sehr optimistisch, denn dieses Jahr sieht’s schon mal deutlich besser aus. Für 2022 haben wir bereits den Auftrag in Katar. Und ein frisch abgeschlossener Vertrag mit der UEFA gibt uns auf vier Jahre eine gewisse Sicherheit. Daran war sogar dem europäischen Fußballverband gelegen. Denn es hat keiner was davon, wenn die wichtigsten Partner diese Pandemie nicht überleben.
Für die EM-Spiele in London haben Sie bereits viel technisches Equipment nach Großbritannien gebracht. Haben Sie zolltechnisch den Brexit zu spüren bekommen?
Durch die Europa-Meisterschaften sind wir in allen elf teilnehmenden Ländern vor Ort aktiv. In Rom und Bukarest sind die Vorbereitungen natürlich längst abgeschlossen. In London haben wir vor dem Stadion 180 Meter Kabelbrücken als Versorgungswege für die Technik gebaut. Allein drei 40-Tonner waren mit Gerüstmaterial beladen. Vom Brexit haben wir nicht viel zu spüren bekommen, weil wir ja nichts in Großbritannien verkaufen wollten, sondern nur Material anliefern. Mit der UEFA und dem britischen Fußballverband fühlen sich eh alle irgendwie verbunden. Einzig die Wartezeiten an den Fähren waren etwas länger als sonst. Wir müssen allerdings wie überall die Quarantäne-Regeln beachten. Die Zollpapiere haben wir mit Hilfe der IHK erstellt. Das klappt immer sehr gut, weil das Team sehr hilfsbereit ist. Oft können wir erst verhältnismäßig spät entscheiden, was wir wirklich vor Ort benötigen. Da sind die Leute von der IHK immer sehr geduldig und professionell. Wir haben übrigens auch nach Baku und in weitere Austragungsstädte angeliefert. Da gibt es zwar immer ordentlich was zu tun, aber auch diese Veranstaltungen wurden abgespeckt. Denn einige TV-Anstalten sind noch immer nicht direkt vor Ort vertreten.

Holger Scherb, alleiniger Gesellschafter der VPT GmbH & Co. KG

Holger Scherb, Jahrgang 1964, bekam schon während seines BWL-Studiums in Hannover als Produktionsassistent im Nebenjob Berührung mit TV-Großevents wie „Wetten, dass…?“, „Nase vorn“ oder „Grand Prix der Volksmusik“. Auch nach seinem Uni-Abschluss blieb der gebürtige Kasseler freiberuflich noch einige Jahre dem ZDF erhalten, ehe er 1997 mit Matthias Quasthoff die VPT GmbH & Co. KG gründete. Heute ist Holger Scherb alleiniger Gesellschafter.
Von Werner Klein-Wiele

"Kassengesetz"

Imple­men­tierung einer Cloud-TSE

Praxishilfe für Unternehmen. Antrag nach § 148 AO – Verlängerung der Frist zur vollständigen Implementierung einer Cloud-TSE. Stand: Februar 2021.

Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenaufzeichnungen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 eingeführt. Derzeit besteht allerdings in der Praxis ein Problem für die Unternehmen, die nicht auf eine hardwarebasierte Sicherung setzen, sondern sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben. In den Fällen, in denen die von den Bundesländern veröffentlichten Nichtbeanstandungsregelungen zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer TSE in Anspruch genommen werden, muss eine cloudbasierte TSE bis spätestens zum 31. März 2021 implementiert und müssen die Anforderungen an den Schutz der Anwenderumgebung umgesetzt werden. Vielfach wird es den Unternehmen nicht möglich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen.
Betroffene Unternehmen sollten daher in Absprache mit ihrem steuerlichen Berater umgehend einen Antrag nach § 148 AO zur Verlängerung der Frist bei ihrem Finanzamt stellen. Der Betrieb einer ungeschützten Kasse wäre ansonsten nach diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig und es drohen empfindliche Schätzungen sowie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.
Hinweis: Betroffen sind Sachverhalte, in denen die Cloud-TSE zwar vor 31. März 2021 zertifiziert wird, aber der Roll-out der Cloud-TSE im Unternehmen noch einige Wochen dauert. Alternativ soll eine Cloud-TSE eingesetzt werden und die Zertifizierung wird kurzfristig erwartet und wurde bis zum 31. März 2021 noch nicht veröffentlicht.
Die Finanzbehörden können gem. § 148 AO bestimmte Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Dieses gilt auch hinsichtlich einer Verlängerung der Frist über den 31. März 2021 hinaus zur Implementierung einer zertifizierten Cloud-TSE und der Umsetzung der Anforderungen an die Betriebsumgebung der Cloud-TSE.
Unternehmen müssen in einem entsprechenden Antrag individuell und substantiiert darlegen, warum im konkreten Einzelfall eine zeitgerechte Implementierung nicht möglich ist und eine unbillige sachliche Härte gegeben ist. Dem Antrag sind ggf. weitere Unterlagen des Cloud-TSE-Anbieters beizufügen oder entsprechende leicht recherchierbare Fundstellen anzugeben.
Aufgrund dessen, dass die Begründung des Antrages die individuellen Verhältnisse in dem jeweiligen Unternehmen enthalten muss, können in dieser Praxishilfe lediglich Hinweise gegeben werden, welche Aspekte in der Begründung dargelegt werden sollten. Die genaue Formulierung und Antragstellung sollten gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater abgestimmt werden.

Musterformulierung

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich/ beantragen wir die Verlängerung der durch den Erlass/ Allgemeinverfügung vom _____ eingeräumten Frist über den 31. März 2021 hinaus gemäß § 148 AO wegen Vorliegens unbilliger sachlichen Härte bis zum ____________.
Hinweis: Ist eine Implementierung einer Cloud-TSE/mehrerer Cloud-TSEs bereits erfolgt, beschränkt sich die beantragte Erleichterung auf die Gewährung einer Verlängerung zur Umsetzung der Anforderungen an die Anwenderumgebung. In den Fällen, in denen eine Implementierung noch nicht erfolgt ist (z. B. bei sog. Spätentscheidern oder Wechselkunden) umfasst der Antrag sowohl eine Verlängerung zur Implementierung als auch zur Umsetzung der Anforderungen an die Anwenderumgebung (sog. abschließendes Roll-Out).

Variante 1 – Implementierung einer zertifizierten Cloud-TSE ist bereits erfolgt:

Ich/wir beabsichtigen zur Einhaltung der Anforderungen des § 146a AO die Implementierung einer cloudbasierten TSE in die in meinem/unserem Unternehmen betriebenen Kassen. Wie nachfolgend näher erläutert, habe ich/ haben wir uns für die Cloud-TSE des Anbieters ____ (Deutsche Fiskal/D-Trust) entschieden und bereits eine Implementierung einer Cloud-TSE/ mehrerer Cloud-TSEs vorgenommen. Damit sind Anforderungen an die Betriebsumgebung verbunden, die nicht fristgerecht bis zum 31. März 2021 umgesetzt werden können.
Hinweis: Bis zum 19. Februar 2021 ist nur die cloudbasierte TSE-Lösung der Anbieter Deutsche Fiskal/ D-Trust durch das BSI zertifiziert worden.

Variante 2 – Implementierung einer zertifizierten Cloud-TSE ist noch nicht erfolgt

Alle Anbieter:

Ich/wir beabsichtigen zur Einhaltung der Anforderungen des § 146a AO die Implementierung einer cloudbasierten TSE in die in meinem/unserem Unternehmen betriebenen Kassen. Bereits jetzt ist erkennbar, dass die Implementierung einer cloudbasierten TSE-Lösung und der Umsetzung der Anforderungen an die Betriebsumgebung nicht vollständig innerhalb der Frist bis zum 31. März 2021 abgeschlossen werden kann. Maßgebliche Ursache ist zum einen

Alternativformulierung 1:

die noch ausstehende Zertifizierung der Cloud-TSE-Lösung des Anbieters ________

Alternativformulierung 2:

die erst späte Zertifizierung der Cloud-TSE-Lösung des Anbieters ___________
sowie insbesondere die komplexen Herausforderungen bei der Umsetzung der erhöhten Anforderungen im Bereich der Anwenderumgebung.

Variante 3 – Implementierung einer nicht (vollständig) zertifizierten Cloud-TSE zu Evaluierungszwecken wurde vorgenommen, eine Umsetzung der Anforderungen an die Betriebsumgebung steht noch aus

Anbieter fiskaly

Ich/wir beabsichtigen zur Einhaltung der Anforderungen des § 146a AO die Implementierung einer cloudbasierten TSE in die in meinem/unserem Unternehmen betriebenen Kassen. Wie nachfolgend näher erläutert, habe ich/ haben wir uns für die Cloud-TSE des Anbieters ____ (fiskaly) entschieden und bereits eine Cloud-TSE zum Zwecke der Evaluierung implementiert. Den Einsatz einer bisher nicht zertifizierten Cloud-TSE ist auf den Kassenbelegen kenntlich gemacht. Bereits jetzt ist erkennbar, dass die Implementierung einer cloudbasierten TSE-Lösung und der Umsetzung der Anforderungen an die Betriebsumgebung nicht vollständig innerhalb der Frist bis zum 31. März 2021 abgeschlossen werden kann.
Maßgebliche Ursache ist ….

Alternativformulierung 1:

zum einen die noch ausstehende Zertifizierung der Cloud-TSE-Lösung sowie insbesondere die komplexen Herausforderungen bei der Umsetzung der erhöhten Anforderungen im Bereich der Anwenderumgebung.

Alternativformulierung 2:

die erst späte Zertifizierung der Cloud-TSE sowie insbesondere die komplexen Herausforderungen bei der Umsetzung der erhöhten Anforderungen im Bereich der Anwenderumgebung.
Hinweis: Nach dem Kenntnisstand der Verfasser haben einige Unternehmen bereits bisher nicht zertifizierte Cloud-TSEs des Anbieters fiskaly implementiert. Die beiden Alternativformulierungen sollen beide aktuell in Betracht kommenden Fallgestaltungen – Zertifizierung ist bei Antragstellung bereits erfolgt bzw. Zertifizierung ist noch nicht erfolgt – abdecken.

Hinweise zur weiteren Begründung des Antrags:

  • Führen Sie auf, welche und wie viele Kassen Sie aktuell im Einsatz haben (Hersteller. Modell-Nummer; Serien-Nummer, Datum der ersten Inbetriebnahme, aktuelle Version des Betriebssystems).
  • Erläutern Sie, von welchem Anbieter Sie eine cloudbasierte TSE-Lösung implementiert haben bzw. implementieren wollen.
  • Legen Sie dar, dass Sie die Anforderungen zur Inanspruchnahme der bisher durch das jeweilige Bundesland gewährten Erleichterung (verlängerte Frist bis zum 31. März 2021) erfüllen und fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei. Ist eine Beauftragung des jeweiligen Anbieters mit dem Einbau einer cloudbasierten TSE-Lösung Voraussetzung für die Erleichterung nach § 148 AO in dem maßgeblichen Bundesland, ist diese dem Antrag beizufügen.
In den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Thüringen waren die Unternehmen verpflichtet, die Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung gegenüber dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diese Mitteilung ist beizufügen bzw. die Begründung sollte hierzu Angaben enthalten.

Befindet sich der Sitz Ihres Unternehmens in Bremen, war die individuelle Antragstellung nach § 148 AO erforderlich. Wurde einem entsprechenden Antrag stattgegeben, verweisen Sie darauf. Sollte bisher kein Antrag gestellt worden sein, so ist ggf. mit dem steuerlichen Berater zu prüfen, ob ein Antrag auch rückwirkend für den Zeitraum nach dem 30. September 2020 gestellt werden soll.
Hinweis: Der ZDH hat eine Aufstellung über die Regelungen der einzelnen Bundesländer zum kostenfreien Abruf auf der Internetseite zur Verfügung gestellt.
Je nachdem, für welchen Anbieter Sie sich entschieden haben, ist die Begründung für den Antrag unterschiedlich aufzusetzen. Dies liegt zum einen darin begründet, dass aktuell nur die Cloud-TSE der Anbieter Deutsche Fiskal/D-Trust über die notwendigen Zertifikate des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verfügt und die anderen Zertifizierungsverfahren nach Auskunft der Anbieter fiskaly und A-Trust erst im Laufe des Monats März 2021 voraussichtlich abgeschlossen werden. Zum anderen unterscheiden sich die jeweiligen Lösungen in dem gewählten Schutzkonzept der Anwenderumgebung. Diese Anforderungen an die Anwenderumgebung in Ihrem Unternehmen leiten sich aus dem Schutzprofil SMAERS 1.0 ab, welches das BSI mit Datum vom 28. Juli 2020 am 03. August 2020 auf seiner Website publiziert hat. Die Sicherheitsanforderungen an die Anwenderumgebung beim Steuerpflichtigen sind je nach Hersteller der TSE unterschiedlich ggf. durch das Unternehmen umzusetzen. Zum einen ist dies im Rahmen der zu zertifizierenden Komponenten der TSE möglich oder Sie müssen in Ihrem Unternehmen ein zusätzliches, vom Hersteller erstelltes Umgebungsschutzkonzept umsetzen.
Unabhängig von der Erfüllung der Anforderungen an die Anwenderumgebung wird aber bereits durch den Betrieb einer TSE in einer bestehenden Infrastruktur Ihres Unternehmens ein hohes Sicherheitsniveau der Besteuerung erreicht.
Die nachfolgenden Darstellungen beschränken sich auf die cloudbasierten TSE-Lösungen, die den Verfassern dieser Praxishilfe bekannt sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Anbieter von cloudbasierten TSE-Lösungen noch hinzukommen werden. In diesen Fällen können die folgenden Ausführungen jedoch Anhaltspunkte für eine Begründung eines Antrages geben. Daher ist neben der Einbindung Ihres Steuerberaters auch eine Unterstützung durch den Anbieter der jeweiligen Cloud-TSE-Lösung bzw. des Kassenfachhändlers zu empfehlen.

Deutsche Fiskal/D-Trust

Ist der Einsatz einer cloudbasierten TSE-Lösung der Anbieter Deutsche Fiskal/D-Trust vorgesehen, dann ist eine Verfügbarkeit der TSE aufgrund der abgeschlossenen Zertifizierung seit dem 30. September 2020 und der erfolgreichen Rezertifizierung am 29. Januar 2021 gegeben. Von Bedeutung ist, dass für den gesetzmäßigen Betrieb einer Cloudlösung vier Zertifikate notwendig sind. Die Deutsche Fiskal/D-Trust hat alle vier Zertifikate erhalten. Auf dieser Basis ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung im Grundsatz die Verwendung der TSE bis zum Ende der Frist fordern wird.

Legen Sie dar, dass die Implementierung der Cloud-TSE in Ihr Aufzeichnungssystem bereits erfolgt ist und seit wann sie bereits produktiv genutzt wird, oder im Piloteinsatz ist.
Hinweis: In den Fällen, in denen eine Implementierung noch nicht erfolgt ist (z. B. bei sog. Spätentscheidern und Wechselkunden) entfällt diese Ausführung. Stattdessen müssen in einem ersten Schritt die Gründe dargelegt werden, auf die eine fehlende Implementierung zurückzuführen sind und bis wann eine Implementierung erfolgen soll. Die Anbieter haben zur Unterstützung der Unternehmen besondere Vorkehrungen getroffen (vgl. Informationen der Deutschen Fiskal vom 29. Januar 2021).
In einem nächsten Schritt muss aufgezeigt werden, welche Schritte noch offen sind, um die Anforderungen an den Schutz der Anwenderumgebung vollständig umzusetzen und wann mit einem Abschluss der Arbeiten zu rechnen ist.
Die nachfolgenden Ausführungen wurden gemeinsam mit den Anbietern Deutsche Fiskal/D-Trust erstellt.
Folgende Sicherheit der Aufzeichnungen vor Manipulationen wird bereits durch die Einbindung der Cloud-TSE der Deutschen Fiskal/D-Trust erreicht:
Die Aufgabe einer TSE ist es, mögliche Manipulationen an Aufzeichnungssystemen erkennbar zu machen. Diese Aufgabe wird durch die TSE zusammen mit weiteren vorgeschriebenen Maßnahmen - insbesondere die Belegausgabepflicht - im Rahmen von Belegprüfungen, Kassennachschauen, Kassensturz und weiteren Prüfmethoden unter Einbeziehung von TSE-Logdaten, Belegen und DSFinV-K-Daten gewährleistet.
Die TSE nutzt aufgrund ihrer Architektur diverse Sicherheitsmechanismen, u.a. einen Signaturzähler. Diese wird bei Cloud-TSE der Deutschen Fiskal/D-Trust zentral im geschützten Rechenzentrum verwaltet und kann dementsprechend nicht kompromittiert werden.
In Kombination mit dem Zeitstempel, der jederzeit für Prüfungen zur Verfügung steht, können alle uns bisher bekannten Manipulationsversuche an der lokalen Komponente der TSE unterbunden werden.
Zur Gewährleistung des durch das BSI aktuell vorgegebenen Umgebungsschutzes nutzt die Fiskal Cloud ein Rechte- und Rollenkonzept, welches den administrativen Zugriff auf die lokale Komponente im Aufzeichnungssystem nur einem kleinen Kreis vertrauenswürdiger Administratoren ermöglicht.
Mit den beschriebenen Mechanismen und Maßnahmen wird bereits mit der aktuellen Implementierung, d.h., ohne vollständig umgesetzten BSI-Umgebungsschutz, eine starke Absicherung der TSE erreicht.
Parallel zum bereits zertifiziert vorliegenden Umgebungsschutzkonzept arbeiten die Deutsche Fiskal/D-Trust aktuell an weiteren Umsetzungsvarianten, welche einen wirksamen, zertifizierten Umgebungsschutz ohne Einbindung von Hardwarekomponenten sicherstellen wird.
Nach einer ersten Abschätzung gehen die Deutsche Fiskal/D-Trust von einer Umsetzung (inklusive Entwicklung, Zertifizierung und Rollout) vor dem geplanten Rezertifizierungstermin am 31. Juli 2022 aus.

fiskaly

Ist die Implementierung einer cloudbasierten TSE-Lösung des Anbieters fiskaly vorgesehen, dann ist aktuell noch offen, ob das Zertifizierungsverfahren noch innerhalb der Frist vollständig abgeschlossen wird. Nach Auskunft der fiskaly rechnet diese mit einem weitgehenden Abschluss des Verfahrens im Laufe des Monats März 2021. Daher wird Ausrollung einer vollständig zertifizierten cloudbasierten TSE-Lösung ggf. nicht in jedem Fall bis zum 31. März 2021 möglich sein. Fiskaly hat schon in einigen Unternehmen Cloud-TSEs zur Evaluierung im Einsatz. In diesen Fällen weisen die Kassenbelege aus, dass es sich um eine TSE zur Evaluierung handelt.
Legen Sie dar, welche Schritte zur Ausrollung der cloudbasierten TSE von fiskaly bereits unternommen wurden. In einem nächsten Schritt muss aufgezeigt werden, welche Schritte noch offen sind, um die Anforderungen an den Schutz der Anwenderumgebung vollständig umzusetzen und wann mit einem Abschluss der Arbeiten zu rechnen ist.
Die nachfolgenden Ausführungen wurden gemeinsam mit dem Anbieter fiskaly erstellt:
Folgende Sicherheit der Aufzeichnungen vor Manipulationen wird bereits durch die Einbindung der aktuellen (nicht zertifizierten) Cloud-TSE erreicht:
Bereits jetzt werden durch die digitalen Signaturen der Kassen-Bons unserer Kunden die Schutzmaßnahmen vor Manipulation deutlich erhöht.
Jede Form von Manipulation eines signierten Kassenbons lässt sich bereits mit dem aktuellen System eindeutig nachvollziehen. Die Erhöhung der Signatur-Qualitäten, durch den Einsatz der voll zertifizierten Variante wird hierbei dann auch alle BSI-Anforderungen erfüllen.
Folgende Schritte der Implementierung sind noch vorzunehmen, um die Anforderungen an den Umgebungsschutz vollständig umzusetzen:
Hierzu müssen nach Abschluss der Zertifizierung von fiskaly SIGN v2 software-seitige Maßnahmen am Kassensystem umgesetzt werden. Diese Eingriffe am Kassensystem brauchen kompetente Planungs- und Zeitvorgaben.
Der “SMAERS-Server” kann in bekannten Cloud-Umgebungen, wie auch in privaten Rechenzentren der Händler / Kassenhersteller oder auch der Filiale meines/unseres Unternehmens betrieben werden. Hierzu muss das am besten zur Kassenarchitektur passende Konzept mit fiskaly abgestimmt werden.
Folgender zeitliche Aufwand ist mit der Umsetzung verbunden:
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Hinweis: Ein Upgrade von Version 1 auf Version 2 ist stark abhängig von der Komplexität des Filial- und Kassensystems Ihres Unternehmens. Daher ist eine Rücksprache mit dem Anbieter fiskaly bzw. Ihrem Kassenfachhändler zur weiteren Begründung des Antrags dringend zu empfehlen.

A-Trust

Ist die Implementierung einer cloudbasierten TSE-Lösung des Anbieters A-Trust vorgesehen, dann ist aktuell noch offen, ob das Zertifizierungsverfahren noch innerhalb der Frist abgeschlossen wird. Nach Auskunft der A-Trust GmbH rechnet diese mit dem Abschluss des Verfahrens im Laufe des Monats März 2021.
Legen Sie dar, dass der Einbau bereits erfolgt ist bzw. bis wann dieser erfolgen soll. In einem nächsten Schritt muss aufgezeigt werden, welche Schritte noch offen sind, um die Anforderungen an den Schutz der Anwenderumgebung vollständig umzusetzen und wann mit einem Abschluss der Arbeiten zu rechnen ist.
Die nachfolgenden Ausführungen wurden gemeinsam mit dem Anbieter A-Trust erstellt:
Folgende Sicherheit der Aufzeichnungen vor Manipulationen wird bereits durch die Einbindung der Cloud-TSE erreicht:
„Die Einbindung der A-Trust Online-Lösung bietet höchstmöglichen Manipulationsschutz: Die Aufzeichnungen werden wie im Protection Profile gefordert mit einem streng monoton steigenden Transaktionszähler versehen und durch einen in der Cloud betriebenen CSPL signiert. CSPL ist ein Hardware Security Modul welches die dem jeweiligen Aufzeichnungssystem zugeordneten Schlüssel sicher verwahrt.
Durch diese Signatur kann kryptographisch sichergestellt werden, dass die Aufzeichnung nach der Signatur nicht verändert werden kann. Die Daten werden sicher in der Cloud gespeichert und können jederzeit exportiert werden.
Folgende Schritte der Implementierung sind noch vorzunehmen, um die Anforderungen an den Umgebungsschutz vollständig umzusetzen:
„Der Arbeitsplatz muss in der Regel durch den Integrator der Kassensoftware gemäß des Umgebungsschutzkonzeptes abgesichert werden, hier werden gerade mit BSI die finalen Anforderungen fixiert.
Die Anforderungen umfassen übliche Sicherheitsanforderungen (Best-Practices) an einen PC-Arbeitsplatz wie regelmäßige Aktualisierung des Arbeitsplatzes, Trennung der administrativen Rolle und der Rolle des Steuerpflichtigen. Weitere best practices umfassen: Virenschutz, lokale Firewall, etc., welche mit Betriebssystem-Mitteln eingerichtet werden können und die Sicherheit des Arbeitsplatzes gewährleisten.“
Hinweis: Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Ausarbeitung war das Zertifizierungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Daher sind die konkreten Anforderungen an die Umsetzung der Anforderungen gemäß des Umgebungsschutzkonzeptes noch nicht bekannt. Wir empfehlen daher, dass Sie sich bitte vor Einreichung des Antrages an die A-Trust GmbH bzw. Ihren Kassenfachhändler, um den aktuellen Stand zu erfahren.
Aktuell liegen den Verfassern ferner keine Informationen vor, mit welchem zeitlichen Aufwand die Umsetzung der Anforderungen einhergehen wird. Da der Antrag Angaben darüber enthalten muss, wann mit einem Abschluss der Arbeiten gerechnet wird, ist insoweit ebenfalls Rücksprache mit der A-Trust GmbH bzw. dem Kassenfachhändler sowie dem Steuerberater zu empfehlen.
Diese Ausarbeitung wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Die Verfasser übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Ausarbeitung. Alle Angaben und Informationen stellen weder eine Rechtsberatung noch eine steuerliche Beratung dar. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, der Sie bei der Beantragung unterstützen wird.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin
  
Online-Handel

Inter­natio­naler E-Commerce: Chancen und Risi­ken

Elektronischer Handel und Geschäftsverkehr boomen im B2B und B2C.

Die Möglichkeit, online weltweit über Shops und Plattformen potenzielle Kundinnen und Kunden zu erreichen, bietet Händlern und Herstellern enorme Absatzmöglichkeiten. Doch es gibt auch Hürden.
Um mehr über die Chancen und Herausforderungen in diesem Segment zu erfahren und den Betrieben Informationen sowie Entscheidungsgrundlagen bereitzustellen, hat der DIHK gemeinsam mit dem Forschungsinstitut ibi research an der Universität Regensburg eine Unternehmensumfrage durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, dass der eigene Online-Shop im B2C-Vertrieb an Auslandskonsumenten der wichtigste Vertriebskanal ist – er wird von 79 Prozent der Betriebe genutzt. An zweiter Stelle stehen Online-Plattformen. Im B2B-Bereich spielt dagegen noch immer der persönliche Kontakt über den Außendienst (59 Prozent) die Hauptrolle. Die absatzstärksten Märkte bilden – neben Deutschland – zunächst die unmittelbaren Nachbarländer Österreich, Frankreich, Schweiz und die Niederlande. In Europa sind außerdem Italien und Großbritannien von Bedeutung; in Übersee stehen vor allem die USA und China im Fokus.

Verkaufen ist nicht ganz so einfach wie Einkaufen

Die Studie belegt aber ebenso, dass rechtlicheUnsicherheiten beim Verkauf an  Kunden im Ausland oder komplizierte und umfangreiche Zollabwicklungen vielele Unternehmen davon abhalten, Märkte in aller Welt ins Visier zu nehmen. Mit diesen Themen setzen sich die Betriebe daher vor dem Markteinstieg am stärksten auseinander. Mehr als ein Drittel hat vor dem Sprung ins Ausland allerdings keine umfassenden Vorbereitungen oder Marktrecherchen durchgeführt. Damit sind große Risiken verbunden: Schnell kann das Überschreiten der Lieferschwelle bei der Umsatzsteuer zum Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung führen oder eine nach nationalem Recht mangelnde Produktsicherheit ein Vertriebsverbot nach sich ziehen. Die IHK-Organisation steht den Unternehmen in solchen Fällen mit Beratung zur Seite und hat unter anderem spezielle Ratgeber zum Online-Verkauf in verschiedene Länder herausgegeben.

Viele steuerliche und rechtliche Aspekte zu beachten

Ausgerechnet im EU-Binnenmarkt, der eigentlich den freien Warenverkehr fördern soll, ist der Aufwand für die rechtlichen Vorgaben hoch. Das betrifft vor allem steuerliche Regelungen und Vorschriften aus dem Umweltbereich. So müssen Unternehmen alle Umsatzsteuerformalitäten in den jeweiligen Ländern abwickeln oder sich für jedes EU-Land gemäß Verpackungsverordnung und Elektroschrottverordnung registrieren – meist in der jeweiligen Landessprache. Vor diesem Aufwand und möglichen Sanktionen schrecken viele kleine Unternehmen zurück und verzichten auf die zusätzlichen Absatzchancen.

Notwendige Maßnahmen aus Händlersicht

Eine Harmonisierung, einheitliche Ansprechpartner – wie etwa der bereits eschlossene One-Stop-Shop für die Umsatzsteuermeldung – oder zumindest Ausnahmen für kleine und mittelständische Betriebe würden den internationalen E-Commerce weiter beflügeln und damit die Handelsunternehmen stärken.
Quelle: DIHK
"Kassengesetz"

Kassen: Nicht­aufgriffs­regelung für tech­nische Sicher­heits­ein­richtun­gen

Berlin, 07.11.2019. Das Bundesministerium der Finanzen hat soeben die am 26. September 2019 auf der Bund-Länder-Referatsleitersitzung beschlossene Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) auf seiner Website veröffentlicht.
Die Regelung beinhaltet folgende Punkte:
  • Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet,  wenn elektronische  Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Jedoch sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
  • Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
  • Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO (Meldepflicht) ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Dieser Zeitpunkt wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Börsen für die Unternehmensnachfolge

Unternehmensbörse Nexxt - Change

Die Internetplattform nexxt-change ist eine Gemeinschaftsinitiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, der KfW und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Unterstützung des Generationswechsel in kleinen und mittleren Unternehmen. "nexxt-change" stellt mit über 7.000 Unternehmen, die zum Verkauf stehen, und knapp 3.000 potentiellen Nachfolgern die führende Unternehmensbörse im deutschprachigen Raum dar.
Zugang finden Anbieter und Nachfrager ausschließlich über die etablierten Regionalpartner, die sich den Standards der Börse unterworfen haben und die Mittlerfunktion zwischen Angebot und Nachfrage übernehmen. Der Großteil der Inserate wird über die regionalen IHKen (45%) und die regionalen HWKn (44%) akquiriert und gepflegt. Vereinzelt sind auch Sparkassen und Volksbanken als Regionalpartner gelistet.
Recht und Steuern

BaFin warnt vor gefälschten E-Mails

05.03.2019. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie keine Aufforderungen zur Verifizierung von personenbezogenen Daten an Unternehmen und Privatpersonen verschickt.
Der BaFin sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen und Privatpersonen angeblich von der BaFin versandte E-Mails erhalten haben. In den betrügerischen E-Mails wird dazu aufgefordert, eigene personenbezogene Daten zu verifizieren. Dazu soll einem Link („Jetzt verifizieren“) gefolgt werden. Die BaFin bittet alle Empfänger, nicht dem angegebenen Link zu folgen und diese E-Mails sofort zu löschen.
Aktuelles

Erlaubnisse nach § 34c GewO: IHK seit 1. März zuständig

Seit 1. März 2019 ist die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald die zuständige Erlaubnisbehörde für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter. 


Die Industrie- und Handelskammer hat die Aufgabe von den Landratsämtern und Ordnungsämtern übernommen.
Der § 34c der Gewerbeordnung (GewO) umfasst die Erlaubnispflicht für mehrere Branchen und Berufsgruppen. Wer sich als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter selbstständig machen will, benötigt neben der Gewerbeanmeldung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO. Diese Erlaubnis können Gewerbetreibende bei der Industrie- und Handelskammer beantragen. Für Wohnimmobilienverwalter wurde die Erlaubnispflicht neu zum 1. August 2018 eingeführt.
Mit dem Zuständigkeitswechsel sollen die Erlaubnisverfahren für die Branchen Versicherung (§ 34d GewO), Immobiliardarlehen (§ 34i GewO), Finanzanlagen (§ 34f GewO) und Darlehen (§ 34c GewO) an einer Stelle gebündelt werden.
 
Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung, also Bauträger und Baubetreuer, unterliegen einer Prüfberichtspflicht. Sie müssen jedes Jahr bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres über die Einhaltung der Berufspflichten im vergangenen Kalenderjahr einen Bericht abgeben. Diese sind dann ab 1. März 2019 ausschließlich bei der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald einzureichen.
 
Ganz neu wurde durch den Gesetzgeber für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Weiterbildungspflicht eingeführt. Innerhalb von drei Kalenderjahren müssen 20 Weiterbildungsstunden absolviert werden. Die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald wird diese Pflicht anlassbezogen und stichprobenartig überprüfen. Ein automatisches Vorzeigen der Erfüllung der Pflicht ist nicht notwendig.

Daneben verwaltet die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald als Registerbehörde für die Erlaubnisträger das Vermittlerregister. Hier können öffentlich alle Erlaubnisinhaber eingesehen werden.
Für Erlaubnisse gem. § 34c GewO besteht keine Registrierungspflicht.
 
 
Daten und Fakten

Kaufkraftpotenzial im Nordschwarzwald

Kaufkraft zeigt die Bedeutung der Mittelzentren in der Region Nordschwarzwald

Pforzheim, 21.03.2023. Die aktuellen Zahlen für den Einzelhandel zeigen, dass wir in der Region Nordschwarzwald bedeutende Einzelhandelsstandorte haben, die ein hohes Kaufkraftpotenzial  aufweisen.
Inabesondere das Oberzentrum und die Mittelzentren weisen eine überdurchschnittliche Zentralität auf. Diese Kennziffer zeigt die Kaufkraftbindung einer Stadt an, wieviel Geld tatsächlich in den Geschäften ausgegeben und beim Einzelhändler in der Kasse verbucht wird. Diese Kennziffern sind Prognosewerte, die jedes Jahr neu erstellt werden. Die tatsächlichen Werte werden vom Statistischen Bundesamt für zurückliegende Jahre veröffentlicht.
  

Kennziffern für den Einzelhandel 2022 in der Region Nordschwarzwald

Die Kennziffern für den Einzelhandel von der MB Research GmbH mit Sitz in Nürnberg sind prognostizierte Werte. Die IHK Nordschwarzwald empfiehlt, diese Werte immer im Kontext mit der tatsächlichen Situation des Einzelhandels im Innenstadtbereich zu betrachten. Werte können beispielsweise durch Ansiedelungen von großflächigem Einzelhandel beeinflusst werden. Entscheidend für eine nachhaltige Entwicklung der Innenstädte ist jedoch, dass innenstadtrelevante Sortimente auch in der tatsächlichen Innenstadt angeboten werden. Zu einer Erhöhung der Zentralität können ebenfalls touristische Angebote, ein attraktiver öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) sowie ausreichende, kostengünstige und gut erreichbare Parkplätze beitragen.
Existenzgründung

Franchising - das fertige Geschäftskonzept

Franchising hat in den Vergangenen Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen.
Es gibt mittlerweile rund 1.000 Franchisesysteme allein in Deutschland.

Was bedeutet Franchising?

Franchising ist die entgeltliche Gewährung eines Nutzungsrechtes für Wettbewerbsvorteile an unabhängige Unternehmer, verbunden mit Weisungsrecht, Betreuung und Kontrolle.
Das heißt der Franchisegeber (FG) entwickelt ein Geschäftskonzept von "A bis Z". Hierzu gehört meist ein komplettes Produkt- bzw. Leistungsprogramm (einschließlich Werbung, Namensgebung, Ladengestaltung bis hin zur Schulung). Der Franchisenehmer (FN) hat das Recht, das Franchisepaket gegen Entgelt zu nutzen. Er ist dabei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Als Leistungsbeitrag liefert der FN Arbeit, Kapital und Informationen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, sich genau an die Vorgaben des FG zu halten.

Welche Vor- bzw. Nachteile bietet Franchising für den Franchisenehmer?

Franchiseideen bieten Existenzgründern die Möglichkeit, ein bereits erfolgreich erprobtes Konzept zu übernehmen und zu nutzen. Dazu gehört ein bereits bekannter "geschützter" Markenname und die Unterstützung durch den FG beim Einkauf, bei der Betriebsführung und in allen Fragen des Marketings und der Konzeptweiterentwicklung. Die "Kooperation" mit dem FG gibt dem FN die Möglichkeit, auch gegenüber großen Mitbewerbern und anderen Verbundgruppen zu bestehen. Franchising wird zunehmend aber auch von bereits bestehenden Unternehmen im Rahmen ihrer Konzeptumstellung bzw. Unternehmenserweiterung genutzt.
Dennoch: Franchising ist nicht gleichbedeutend mit einer "Existenzgründung-Light". Eine Erfolgsgarantie gibt es nicht! Die unternehmerischen Voraussetzungen des FN sind hier genauso wichtig wie das Unternehmenskonzept und die Leistungsfähigkeit des FG. Bevor Sie sich für ein bestimmtes Franchisesystem entscheiden, prüfen Sie daher genau, ob Sie als FN geeignet sind und Produkt, Partner und Franchisepaket zu Ihnen passen. Franchising hat für den FN nämlich auch zur Folge, dass er durch die Partnerschaft mit dem FG in seinen unternehmerischen Entscheidungen stark eingeschränkt ist. Er muss sich in das System einfügen und ist darüber hinaus abhängig von der Geschäftspolitik und dem Wohlergehen des FG und der anderen FN. Eine vorzeitige Beendigung der Partnerschaft ist für den FN meist mit Verlust verbunden. Außerdem sollte sichergestellt sein, dass das Franchisesystem auch zukünftig gute Perspektiven aufweist. Die Tatsache, dass ein System bereits lange am Markt existiert, bedeutet nicht automatisch auch Erfolg in der Zukunft.

Checkliste Franchising

Das Unternehmen (Franchisegeber)

  • Seit wann besteht das Unternehmen?
  • Wie ist das Firmen-Image?
  • Wie viele Partner gibt es?
  • Wie gut und erfahren ist das Management?
  • Mitgliedschaft im Fachverband (DFV)?
  • Seit wann und mit welchen Erfahrungen?

Das Franchisesystem

  • Welche Stärken haben die Produkte/Dienstleistungen (Vorsprung, Alleinstellung)?
  • Tragfähigkeit und Zukunftsperspektiven des Konzeptes?
  • Sind die Geschäftserwartungen realistisch und mit Erfahrungswerten unterlegt?
  • Sind die Gebühren angemessen?
  • Welche Unterstützung erhalten Sie zur Betriebsgründung und später?
  • Haben Sie ein Mitspracherecht?
  • Vertragsdauer, Kündigungsmodalitäten?
Dies sind nur einige der wichtigsten Fragen, denen Sie unbedingt nachgehen sollten. Vor Ihrer endgültigen Entscheidung sind jedoch noch weitere Nachforschungen erforderlich.Angesichts der komplexen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte sollten Sie jedes Franchiseangebot in Ruhe prüfen und bei konkretem Interesse sachkundige Fachleute (Rechtsanwälte, Unternehmensberater) hinzuziehen.

Welche Punkte sollten im Franchisevertrag geregelt sein?

Der Franchisevertrag dokumentiert die vertragliche Basis der Zusammenarbeit zwischen FN und FG. Er sollte schriftlich abgefasst werden und die Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner möglichst umfassend und eindeutig bezeichnen. Da sich Franchisesysteme stark voneinander unterscheiden und sich auf ganz unterschiedliche Branchen und Betriebstypen beziehen können, sind auch die Franchiseverträge unterschiedlich gestaltet.
Der Deutsche Franchise Verband prüft, ob Verträge den Mindestanforderungen entsprechen. Des weiteren sollte jeder Vertrag zusätzlich durch einen auf Franchising spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.
Schmuck und Uhren

Empfehlung der Betriebsferien des Bundesverbandes Schmuck + Uhren bis 2030

Der Bundesverband Schmuck und Uhren möchte den Mitgliedsunternehmen die nachfolgende Betriebsferienregelung (Industrieferien) empfehlen:
  • 31.07. – 18.08.2023
  • 29.07. – 16.08.2024
  • 04.08. – 22.08.2025
  • 03.08. – 21.08.2026
  • 02.08. – 20.08.2027
  • 31.07. – 18.08.2028
  • 30.07. – 17.08.2029
  • 29.07. – 16.08.2030
Wie auch in der Vergangenheit geschehen weist der BV darüber hinaus darauf hin, aus rechtlichen Gründen währen der Betriebsferien Vorsorge zu treffen, dass insbesondere schriftliche Mitteilungen den Betriebsinhaber oder einen Bevollmächtigten erreichen. Einem immer wieder dem BV Schmuck und Uhren vorgetragenes Anliegen des Handels entsprechen weist der Verband  auf die Einrichtung eines "Service-Dienstes", wann auch immer möglich, hin.
Kontakt
Poststrasse 1
75172 Pforzheim
Hauptgeschäftsführer: Dr. Guido Grohmann
E-Mail: info@bv-schmuck-uhren.de
Telefon: 07231-14555-10
Telefax 07231-14555-21
Service und Informationen

A-Z Serviceverzeichnis der IHK Nordschwarzwald

Dienstleistungsverzeichnis mit Kontaktdaten und Durchwahl der zuständigen Ansprechpartner:innen der IHK Nordschwarzwald
Dienstleistungen

Immobilien-Darlehens­vermittler

Infos , Antragsformulare und IHK-Dienste: Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie - Neue Erlaubnispflichten für Immobilien-Kreditvermittler - Informationen zum Gesetzgebungsverfahren.
E-Commerce

Kein 'Gefällt mir'-Button ohne Einwilligung und Zweck

In seinem Urteil vom 9.3.2016 gab das Landgericht (LG) Düsseldorf einer Klage der Verbraucherzentrale NRW statt, die gegen die bloße Einbindung des Facebook-Like-Buttons auf Webauftritten von den beklagten Unternehmen gerichtet war.
Bei direkter Einbindung der "Gefällt mir"-Schaltfläche auf der Website werden Daten der Website-Besucher bereits beim Aufruf der jeweiligen Seite automatisch übertragen, unabhängig davon, ob der Seitenaufrufer Mitglied des sozialen Netzwerks ist oder nicht.
Nach Auffassung der Klägerin bedarf eine so umfassende Datenübermittlung die vorherige Einwilligung des Nutzers.
Das LG folgte der Argumentation der Klägerin und entschied, dass der Einsatz des "Gefällt mir"-Buttons ohne vorherige Information wettbewerbswidrig ist. Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Telemediengesetz (TMG) hat der Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR zu unterrichten. Dieser Pflicht kam die Beklagte nicht nach. Auch eine Einwilligung, die die Datenübertragung rechtfertigen könnte, war auf der Seite der Beklagten nicht vorgesehen. Damit war der Einsatz des "Gefällt mir"-Buttons unzulässig und der Klage stattzugeben.
Die Entscheidung des LG ist noch nicht rechtskräftig.
Praxistipp: Alternativ können Websitenbetreiber den sog. "Shariff"-Button einsetzen. Hierbei findet entgegen zum "Gefällt mir"-Button keine Datenübertragung statt.
 
Quelle: Industrie- und Handelskammer Frankfurt-Main, Frankfurt
E-Commerce

Online-Händler: Informationspflichten

Informationspflichten für Online-Händler. Diese ergeben sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung), die im engen Zusammenhang mit der ADR-Richtlinie steht, deren Umsetzung ins deutsche Recht im Dezember 2015 beschlossen wurde.

Hauptziel der ODR-Verordnung ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden sollen dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet werden. Offline-Verträge werden nicht erfasst.
Damit Verbraucher von der OS-Plattform Kenntnis erhalten, sieht Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vor, dass Online-Händler ab dem 09.01.2016 auf die OS-Plattform verlinken müssen. Der Link muss für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein. Der Online-Händler muss in diesem Zusammenhang auch seine E-Mail-Adresse bekannt geben. Außerdem muss die neue Information auch in die AGBs eingearbeitet werden.
Die Informationspflichten treffen alle Online-Händler unabhängig davon, ob die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung gewollt ist oder nicht. Betroffen sind auch Händler, die über keine eigene Internetseite verfügen, sondern ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie ebay oder Amazon vertreiben.
Obwohl die Informationspflichten die Unternehmen ab dem 09.01.2016 treffen, ist die OS-Plattform bis zum heutigen Tag noch nicht fertiggestellt. Um das Abmahnrisiko zu vermeiden, sollten Unternehmen aber bereits ab sofort (bzw. ab dem 09.01.2016) die o. g. Informationspflichten erfüllen.
Sie können dabei folgenden Link verwenden, über den die OS-Plattform abrufbar sein wird:
Auf dieser Seite findet sich aktuell der Hinweis, dass die OS-Plattform ab dem 15. Februar betriebsbereit zur Verfügung stehen soll.
Es sollte überprüft werden, ob sich die Internetadresse nach dem 15. Februar ggf. noch einmal ändert.
Bitte beachten Sie, dass sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten für Unternehmen weitere Informationspflichten ergeben, für die jedoch eine Umsetzungsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen ist.
Einen guten Überblick über die verschiedenen Informationspflichten können Sie dem Merkblatt von Trusted Shops entnehmen, das Sie unter diesem Link finden:


Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin
Immobiliardarlehensvermittler

Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler

Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde als Immobiliardarlehensvermittler/in nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO).
Auch für Honorar-Immobiliardarlehensberater/innen im Sinne von § 34i Absatz 5 GewO besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler/in. Der Gesetzgeber hat für die Tätigkeit eines/r Honorar-Immobiliardarlehensberaters/in, anders als bei den Versicherungsberatern/innen (§ 34e GewO) und den Honorar-Finanzanlagenberatern/innen (§ 34h GewO), keinen eigenen Erlaubnistatbestand geschaffen. Die Angabe erfolgt auf Antrag lediglich im Vermittlerregister (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung). § 34i Absatz 5 GewO stellt eine Berufsausübungsregelung mit besonderen Berufspflichten für Gewerbetreibende dar, die eine honorargestützte unabhängige Beratung von Verbrauchern zu Immobiliardarlehensverträgen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne von § 34i GewO anbieten möchten.
 
Ein Merkblatt mit weiteren Informationen steht zum Download unter "Weitere Informationen" bereit.
Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater

Seit dem 1. August 2014 ist der Berufszugang des "Honorar-Finanzanlagenberaters" im neu geschaffenen § 34h GewO geregelt. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist, dem Kunden die Honorarberatung zu verdeutlichen und gleichzeitig diese zu stärken.
Der Honorar-Finanzanlagenberater darf keine Zuwendungen (z.B. Provisionen) von Produktgebern oder sonstigen Dritten annehmen. Er muss bei seiner Beratung eine hinreichende Auswahl von auf dem Markt angebotenen Anlageprodukten berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater sind identisch mit den Regeln für Finanzanlagenvermittler. Auch hier ist die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die Sachkunde nachzuweisen. Ebenso ist der Eintrag im Vermittlerregister vorgeschrieben.
Erlaubnisinhaber nach § 34f GewO können im Erlaubnisverfahren nach § 34h GewO Erleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Anlagenberater nach § 34h GewO dürfen allerdings kein Gewerbe mehr als Vermittler ausüben. Mit der Erteilung der neuen Erlaubnis (§ 34h GewO) erlischt die Erlaubnis als Vermittler nach § 34f GewO automatisch.
Die Industrie- und Handelskammern sind für die Erlaubniserteilung, Registerführung und die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.
Verbraucherrecht

Widerrufsrecht - Fernabsatzverträge

Die Regelungen über den Fernabsatz erfassen nur Verträge, die zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) abgeschlossen werden und eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Für Verträge zwischen zwei Verbrauchern sowie für Verträge zwischen zwei Unternehmen gelten die Regelungen über den Fernabsatz nicht.

 

Während das frühere Recht noch eine Einschränkung des Vertragsgegenstandes auf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen vorgenommen hat, wurde dies mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ersatzlos gestrichen. Erfasst sind z. B. Kauf-, Werk-, Geschäftsbesorgungs-, Makler- oder Partnerschaftsverträge. 

 
 
Presse

E-Mail, Facebook & Co. - richtig schriftlich antworten

Kundenorientierte Service-Antworten in Sozialen Medien gekonnt verfassen

Das Internet hat für Transparenz über Preis und Qualität vieler Produkte gesorgt. Das heißt für die Unternehmen, dass sie nach neuen Parametern suchen müssen, mit denen sie sich im Wettbewerb abheben können. Der Service wird auch hier zu einem entscheidenden Kriterium. Und weil das Internet die Schriftlichkeit treibt - der Kunde möchte zeit- und ortsunabhängig kommunizieren - wird eine gute schriftliche Serviceantwort immer wichtiger.

Auswertung schriftlicher Kundenanfragen hilft den den richtigen Ton zu finden

Berlin, 10.03.2014. Buchbesprechung / Literaturtipp. Doch wodurch zeichnet sich eine kundenorientierte Serviceantwort aus? Die Autoren haben eine Anzahl von Antworttipps zusammengetragen, die auf der Auswertung schriftlicher Kundenanfragen - per E-Mail, per Online-Formular, per Social Media - basieren. Die DIHK-Publikation "E-Mail, Facebook & Co. - wie man schriftlich antworten sollte" (40 Seiten, DIN A5) kann zum Preis von 8,00 Euro beim DIHK Verlag, Werner-von-Siemens-Str.13, 53340 Meckenheim; Internet-Bestellshop: http://www.dihk-verlag.de bestellt werden.
Sicherheit und Wirtschaftskriminalität

Merkblatt: Adressbuch- und Registerschwindel

1. Was ist Adressbuchverzeichnis- und Registerschwindel?

In den letzten Jahren hat die Zahl unseriöser Adressverzeichnisanbieter, die Eintragungsangebote für Branchenregister, Gewerberegister, Zentralverzeichnisse und ähnlich lautende Verzeichnisse in rechungsähnlicher Form anbieten, stark zugenommen.
Die Form der Werbeangebote ist für den flüchtigen Leser einem bereits erteilten Auftrag sehr ähnlich.
Im Allgemeinen werden zwei Maschen angewandt.
Eine Variante besteht darin, dass der Anbieter den Eindruck erweckt, es handle sich um eine öffentliche Stelle, welche eine Rechnung für eine vermeintlich gesetzliche Eintragung ausstelle. Gerade Jungunternehmer und Existenzgründer sind im Visier der Anbieter. Ihre Anschriften werden  teilweise Veröffentlichungen über Handelsregistereintragungen entnommen. Die Auswertung solcher Veröffentlichungen ist erlaubt. Der Bundesanzeiger weist seine Inserenten in einer Mitteilung ausdrücklich auf diesen Umstand hin, betont jedoch gleichzeitig, in keinerlei Zusammenhang mit den Angeboten unseriöser Verzeichnisanbieter zu stehen.
Eine weitere Vorgehensweise unseriöser Anbieter besteht darin, Formulare zu verwenden, in die Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert werden. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene alte Werbeanzeige und bemerkt gegebenenfalls nicht, dass er mit seiner Unterschrift nicht nur den richtigen Text der Anzeige bestätigt (z. B. Korrekturabzug für eine Wiederveröffentlichung), sondern einen neuen Anzeigenvertrag mit einem ganz anderen Unternehmen unterschreibt.
Der für die Unternehmen entstehende Schaden ist sehr hoch, denn falls  es überhaupt ein Verzeichnis gibt ist der Eintrag meist wertlos, da er z.B. ohne Sortierung nach Branche oder Sitz des Unternehmens erfolgt.

2. Woran erkennt man Werbeschreiben unseriös arbeitender Adressverzeichnisanbieter?

  • Das Werbeschreiben ähnelt einer Rechnung, oftmals ist ein bereits ausgefüllter Überweisungsträger fest beigefügt.
  • Eingedruckte Kunden- oder Registriernummern sollen suggerieren, dass bereits Geschäftsverbindungen zum Empfänger bestehen bzw. sollen den Eindruck von zu bezahlenden Rechnungen verstärken.
  • Es werden Logos oder Bezeichnungen verwendet, die denen von Behörden oder halbamtlichen Stellen gleichen. Folgende Begriffe können zur Täuschung beitragen: Deutsche Telefon..., Deutsches Telefax..., Offizielles Hotel- , Gastgeber- o. ä. Verzeichnis, EU-Registereintragung unter der Nr. ..., Zentrales…, …-register
  • Oft wird erst auf den meistens rückseitig klein abgedruckten Geschäftsbedingungen erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot auf Eintragung handelt.
  • Häufig werden aufgeklebte Ausschnitte von Handelsregisterveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger verwendet.
  • Datenerhebungsbögen für eine vorgeblich kostenfreie Aufnahme der Firmendaten in eine Datenbank werden zugesandt. Kostenlos ist jedoch gemeinhin nur die Veröffentlichung der sogenannten Stammdaten (Firmenbezeichnung, Anschrift).
  • Es werden sogenannte Firmengründungsurkunden verschickt.
  • Die Eintragungsangebote (auch „Offerten“ genannt)  werden oftmals per Fax verschickt. (Hinweis: unerbetene Telefaxwerbung ist wettbewerbswidrig).
  • In Formularen werden Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen, montiert. Die Richtigkeit eines angeblichen Korrekturabzuges soll schriftlich bestätigt werden, tatsächlich handelt es sich um die Unterschrift zu einem Anzeigenauftrag.

3. Wie kann man sich schützen?

  • Seien Sie misstrauisch!
  • LESEN Sie Ihre Eingangspost aufmerksam!
  • Haben Sie einen Auftrag erteilt? Wenn  keine Auftragserteilung feststellbar ist, lohnt der Blick ins Kleingedruckte der Formulare. Dort befindet sich meist ein versteckter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes. Der Begriff "Offerte" deutet bereits darauf hin. Enthält das Schreiben keinen entsprechenden Hinweis, sollte der Rechnungssteller schriftlich zum Nachweis der Auftragserteilung aufgefordert werden. Ein seriöses Unternehmen dürfte diesen Nachweis prompt und ohne Schwierigkeiten erbringen können.
  • Lassen Sie sich am Telefon auf nichts ein. Bitten Sie um Zusendung von Unterlagen, um das Angebot prüfen zu können. Sie werden erstaunt sein, wie wenig Unterlagen Sie bekommen.
  • Weisen Sie auch Ihre Mitarbeiter auf die notwendige Vorsicht hin, denn erfahrungsgemäß liegen die geforderten Rechnungsbeträge oft unter der Grenze, ab der eine zweite Unterschrift erforderlich ist.
  • Fragen Sie nach! Wenden Sie sich an ihre zuständige Industrie- und Handelskammer, dort können Sie erfahren, ob in einem Register Eintragungspflicht besteht oder nicht.

4. Was kann man tun, wenn man bereits bezahlt hat?

  • Zunächst sollte versucht werden, die Überweisung bei der eigenen Bank zu stornieren.
  • Ist dies nicht mehr möglich, kann der Vertrag per Anschreiben wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. In diesem Zusammenhang kann auch vorsorglich eine Kündigung des Vertrages ausgesprochen werden.
  • Versenden Sie die Anfechtung und Kündigung per Einschreiben / Rückschein. Dann haben Sie einen Nachweis über den Zugang der Kündigung oder unrichtige Postangaben des Versenders.
  • Gleichzeitig sollte die Firma unter Fristsetzung aufgefordert werden, den bereits geleisteten Betrag zurückzuerstatten.
  • Wird dies verweigert oder erfolgt keine Reaktion, bietet sich spätestens zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes an. Die Erfolgsaussichten für ein Rückforderungsverfahren, welches jeder Betroffene selbst einleiten muss, schätzt der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) durchaus hoch ein, solange das entsprechende Unternehmen noch greifbar ist. Auch diesbezüglich lohnt eine Nachfrage bei der Industrie- und Handelskammer oder beim zuständigen Handelsregister. Ebenso lohnt die Kontaktaufnahme mit der Empfängerbank, d.h. derjenigen Bank, bei der das Konto der begünstigten Firma eingerichtet ist.
  • Damit die Offertenschwindler möglichst keinen Unrechtsgewinn einstreichen können, sollten Sie folgendes bewährtes Verfahren beherzigen: Informieren Sie das mit der Gutschrift beauftragte Geldinstitut (zu ermitteln über den Aufdruck auf dem Überweisungsträger, ggf. über die Bankleitzahl unter www.bankleitzahlen.de) umgehend darüber, dass auf das betreffende Konto Zahlungen aufgrund vermutlich unseriöser Angebote eingehen. Schildern Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt und regen Sie an, die eingehenden Beträge an die Empfänger zurück zu überweisen. Im weitgehend automatisierten Zahlungsverkehr sind die Geldinstitute für solche Hinweise durchaus dankbar – und bei offenkundig wettbewerbswidrigem Handeln auch befugt, das Konto zu kündigen.
  • Wird der Irrtum erst nach ca. einem Jahr bemerkt, wenn eine Folgerechnung ins Haus flattert, kann ebenfalls noch eine Anfechtung erklärt werden. In diesem Fall bittet der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V., Postfach 2555, 61295 Bad Homburg um Zusendung sämtlicher relevanten Unterlagen (ursprüngliche Formularsendung, aktuelle Rechnung, eventuelle Mahnung) im Original. Auf dieser Grundlage kann dann ein neues wettbewerbsrechtliches Verfahren eingeleitet werden, um die unzulässige Forderungsbeitreibung zu verhindern.

5. Beispiel für eine Anfechtungserklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,
unter dem Eindruck einer Zahlungsverpflichtung habe ich den Betrag von … Euro an Sie gezahlt. Mit dieser Zahlung ist kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen.
Mit Ihrem Formularschreiben vom … haben Sie in wettbewerbswidriger Weise den Eindruck vermittelt, es handele sich um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung und nicht nur um ein Angebot. Der Angebotscharakter war nicht ohne weiteres erkennbar.
Hiermit fechte ich meine Erklärung vom ... wegen arglistiger Täuschung an.
Vorsorglich kündige ich den Vertrag.
Ich fordere Sie daher auf, die von mir geleisteten Zahlungen unverzüglich bis spätestens ... auf mein Konto zurückzuerstatten. Rechtliche Schritte gegen Sie behalte ich mir ausdrücklich vor.“

6. Was kann man tun, wenn man Mahnungen bekommt?

  • Wenn Sie den Vertrag angefochten oder gekündigt haben, kann es trotzdem sein, dass die unseriösen Anbieter weiterhin auf Ihren Forderungen bestehen.
    • Sie bekommen dann Hinweise auf die - aus der Sicht der Anbieter - geltende Rechtslage.
    • Sie mahnen aggressiv und penetrant per Anwalts- und/oder Inkassobüroschreiben, mit Hinweisen wie „Letzte Mahnung“.
    • Sie drohen gerichtliche Schritte an: Zahlungsklage, Mahnbescheid, Zwangsvollstreckung und Pfändung.
    • Sie behaupten Schufa-Einträge zu veranlassen. Solche sind aber bei einer angefochtenen Forderung gar nicht erlaubt!
  • In diesen Fällen ist es sinnvoll nicht zu reagieren, häufig erfolgt eine Geltendmachung der Zahlungsforderung durch die Adressbuchverlage über Monate hinweg bis hin zu Jahren mit teilweise längeren Unterbrechungen.
  • Wenn allerdings gerichtliche Klage- und Mahnverfahren eingeleitet werden, müssen Sie unbedingt reagieren.
  • Besprechen Sie sich mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens über die Erfolgsaussichten des Mahnbescheids oder der Klage.
  • In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, dem behaupteten Anspruch mit einer eigenen Klage entgegenzutreten.
  • Informieren Sie sich bei Ihrer IHK, ob der Anspruchsteller dort bereits bekannt ist.

7. Aktuelle Rechtsprechung

Auf folgende Rechtsprechung können Sie sich beziehen:
LG Offenburg · Urteil vom 15. Mai 2012 · Az. 1 S 151/11
1. Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Online-Branchenbuch, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt keinen deutlichen Hinweis auf den Preis enthält, ist nach § 305c BGB als überraschende Klausel unwirksam.
2. Außerdem besteht ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung, wenn das Schreiben zur Täuschung geeignet und planmäßig darauf angelegt ist, einen wenn vielleicht auch nur kleinen Teil der Adressaten zu täuschen.
Weitere Indizien sind gegeben, (1) wenn der werbende Charakter des Schreibens dadurch getarnt wird, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Dienstleistung sei bereits bestellt oder unentgeltlich, (2) wenn das Schreiben die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Ware oder Dienstleistung vermissen lässt und (3) wenn diejenigen Empfänger, die seinen Angebotscharakter erkennen, eine Kaufentscheidung angesichts des Preises für die Veröffentlichung in einem weitgehend unbekannten Internetverzeichnis nicht ernsthaft in Betracht ziehen werden.
Zum Adressbuchschwindel hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.7.2012 ein erfreulich klares Urteil gesprochen. Ihm lag zur Entscheidung vor, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb gem. § 305c Abs. 1 BGB nichtig ist.
Nach den Feststellungen des BGH ist zu berücksichtigen, dass im Internet in einer Vielzahl von Fällen Grundeinträge in Branchenverzeichnisse tatsächlich kostenfrei angeboten werden. Wird daher eine Entgeltklausel nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, werde sie nicht Vertragsbestandteil.
Das Urteil kann daher vielen von Registerschwindel betroffenen Unternehmen als Argumentationshilfe dienen.
Stand: November 2012
Förderungen in der Ausbildung

VerA stärkt Auszubildende

Ausbildungsabbrüche verhindern

VerA steht für Verhinderung von Abbrüchen und Stärkung von Jugendlichen in der Berufsausbildung durch SES-Ausbildungsbegleiter und ist ein Angebot an jeden, der in der Ausbildung auf Schwierigkeiten stößt und mit dem Gedanken spielt, seine Lehre abzubrechen.

Berufs- und lebenserfahrene Senior Expertinnen und Experten als Vertrauenspersonen für Azubis

Auf Wunsch stellt der SES diesen Jugendlichen berufs- und lebenserfahrene Senior Expertinnen und Experten als Vertrauenspersonen zur Seite. SES-Ausbildungsbegleiter helfen unabhängig, ehrenamtlich und individuell – egal, ob fachliche oder private Probleme drängen, soziale Konflikte schwelen oder vielleicht sogar eine neue Lehrstelle zu suchen ist.

Unterstützung durch VerA können alle anfordern, die an der Ausbildung beteiligt sind

Unterstützung durch VerA können alle anfordern, die an der Ausbildung beteiligt sind: die Auszubildenden selbst, ihre Eltern, die Ausbildungsberater bei den Kammern, die Ausbildungsbetriebe und auch die Berufsschulen. Anfragen nehmen die SES-Regionalkoordinatoren und die SES-Zentrale in Bonn entgegen. Dort wird unter Tausenden Senior Expertinnen und Experten der geeignete Begleiter ausgewählt. Für die Auszubildenden und die Ausbildungsbetriebe ist eine VerA-Begleitung kostenlos. Sie ist zunächst auf zwölf Monate ausgelegt, kann aber bis zum Ende der Ausbildung verlängert werden. Die Initiative ist mit den Kammern abgestimmt.

Der Senior Experten Service (SES)

Der Senior Experten Service (SES), die Stiftung der Deutschen Wirtschaft für internationale Zusammenarbeit, gibt seit 1983 mit Fachleuten im Ruhestand Hilfe zur Selbsthilfe – weltweit.
VerA steht für Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen. Ins Leben gerufen hat der SES die Initiative VerA gemeinsam mit dem Deutschen Handwerkskammertag (DHKT), dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), dem Bundesverband der Freien Berufe (BFB) und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Das BMBF fördert VerA über seine Bildungsketten-Initiative.

Kontakt: VerA-Koordinator/-in in Bonn

Tel. 0228 26090 3611
E-Mail: vera@ses-bonn.de,
Homepage: www.vera.ses-bonn.de

Informationen zum SES

 Dr. Heike Nasdala,
Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: 0228 26090-51,
E-Mail: h.nasdala@)ses-bonn.de
Versicherungsvermittler

Download sämtliche Antrags­formulare für Versicherungs­vermittler

Erlaubnisverfahren

Erlaubnisverfahren und die Registrierung als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler
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Erlaubnisverfahren und Registrierung für Versicherungsberater
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Erlaubnisbefreiung und Registrierung für produktakzessorische Versicherungsvermittler
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Seit dem 22. Mai 2007 müssen sich alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Ungebundene Versicherungsvermittler und Versicherungsberater benötigen hierzu eine Erlaubnis der zuständigen IHK.
Die IHK Nordschwarzwald ist für Erlaubniserteilung und Registrierung zuständig, sofern sich Ihre Hauptniederlassung in diesem Kammerbezirk befindet. Die Postadresse der IHK Nordschwarzwald ist in den Antragsformularen bereits voreingetragen.

Was Sie bei der Antragstellung beachten sollten

  • Die Antragsformulare können direkt am Bildschirm ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden.
  • Die erforderlichen Nachweise entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Für die Beantragung der erforderlichen Unterlagen entstehen bei den zuständigen Stellen ggf. weitere Kosten.
  • Bitte reichen Sie den Antrag nur vollständig mit allen Antragsformularen und Nachweisen ein. Damit ermöglichen Sie eine schnellere Bearbeitung Ihrer Unterlagen. Die Auskünfte aus dem Bundeszentralregister bzw. Gewerbezentralregister werden direkt an uns übersandt.
  • Eine Erlaubniserteilung bzw. Registrierung kann nur erfolgen, wenn die angegebene Anschrift mit der beim Gewerbeamt und dem Handelsregister gemeldeten Adresse übereinstimmt. Bitte veranlassen Sie ggf. eine Gewerbeummeldung vor Einreichung Ihres Antrags.
  • Bei schriftlichen Anträgen erhalten Sie keine Eingangsbestätigung. Sofern Unterlagen fehlen, melden wir uns umgehend bei Ihnen.
  • Die Höhe der anfallenden Gebühren entnehmen Sie bitte unserem Gebührentarif.

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Ergänzung weiterer EU/EWR-Staaten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB)
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Änderung der Registerdaten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 105 KB)
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Weitere Informationen

Versicherungsvermittler

Prüfungstermine für Sachkundeprüfungen

Wer zukünftig Versicherungen gewerbsmäßig vermitteln möchte, muss grundsätzlich im Rahmen des Erlaubnisverfahrens gem. § 34 d GewO die erforderliche Sachkunde nachweisen. Dies kann durch erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zum Versicherungsfachmann/-frau (IHK) erfolgen.
Die IHK Nordschwarzwald hat die Durchführung der Prüfung auf die IHK Region Stuttgart übertragen. Diese arbeitet bei der Durchführung der Prüfung mit dem Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft e.V (BWV) als externem Dienstleister zusammen.
Es bestehen keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen zur Sachkundeprüfung. Den Prüfungsinhalt hat der Gesetzgeber in § 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vorgegeben. Diese finden Sie ebenso wie unser Merkblatt zum Sachkundenachweis in unserem Downloadbereich.
Es sind vorbehaltlich ausreichender Anmeldungen folgende Prüfungstermine für 2022 vorgesehen:
  • 14. September 2023 (Anmeldeschluss 15. August 2023)
  • 9. November 2023 (Anmeldeschluss 10.Oktober 2023)
  • 14. März 2024 (Anmeldeschluss 13. Februar 2024)
Weitere Informationen zur Anmeldung, Anmeldefrist, Durchführung der Prüfung und zu den anfallenden Gebühren erhalten Sie auf der Homepage der IHK Region Stuttgart.

Versicherungsvermittler

Vorbereitungs­kurse zur Sachkunde­prüfung „Geprüfte/r Versicherungs­fachmann/-frau IHK”

Usere Liste enthält eine Übersicht von Anbietern zur Prüfungsvorbereitung. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Inhalt und Qualität der angebotenen Seminare übernimmt die IHK keine Gewähr. Die Nennung auf der Liste bedeutet keine Empfehlung.

Präsenzkurse

BWV Südwest e.V.
Gutenbergstr. 14d
70176 Stuttgart
Tel.: 0711 / 662-3655
E-Mail: suedwest@bwv.de
Homepage: www.bwv.de
Deutsche Makler Akademie
gemeinnützige GmbH
Unter den Eichen 7 / Gebäude F
65195 Wiesbaden
Tel.: 0611 - 1746377-80
E-Mail: info@deutsche-makler-akademie.de
Homepage: www.deutsche-makler-akademie.de
Frankfurt School of Finance & Management gGmbH
Sonnemannstraße 9-11
60314 Frankfurt am Main
Lehrgangsorte: u.a. München, Frankfurt
Tel.: 069 / 154008-0
E-Mail: info@frankfurt-school.de
Homepage: www.frankfurt-school.de
Going Public! Akademie für Finanzberatung AG
Dudenstr. 10
10965 Berlin
Tel.: 030 / 6829850
E-Mail: info@going-public.edu
Homepage: www.going-public.edu

E-Learning

ABC Vertriebsberatung GmbH
Bahnhofstr. 94
69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 / 86550
E-Mail: abc@abc-vertriebsberatung.de
Homepage: www.abc-vertriebsberatung.de
Atheus Akademie für Finanzdienstleistungen
Lilienstr. 36
20095 Hamburg
Tel.: 040 / 37518004
E-Mail: info@atheus.de
Homepage: www.atheus.de
Culturaplus GmbH
Niebuhrstr. 18
10629 Berlin
Tel.: 030 / 31981250
E-Mail: info@culturplus.de
Homepage: www.culturaplus.de
DEA Digital Education Academy GmbH
Regensburger Str. 25
10777 Berlin
Tel.: 030/22052308
E-Mail: michael@sachkundegurus.de
Homepage: www.sachkundegurus.de
Deutsche Makler Akademie
gemeinnützige GmbH
Unter den Eichen 7 / Gebäude F
65195 Wiesbaden
Tel.: 0611 - 1746377-80
E-Mail: info@deutsche-makler-akademie.de
Homepage: www.deutsche-makler-akademie.de
Inside Unternehmensgruppe
Auf der Hüls 190
52068 Aachen
Tel.: 0241 / 18292-0
E-Mail: info@inside-online.de
Homepage: www.inside-online.de
VIWIS GmbH
Thomas-Dehler-Str.2
81737 München
Tel.:089 / 62757700
E-Mail: info@viwis.de
Homepage: www.viwis.de
Wiprax GmbH
Rosa-Luxemburg-Str. 4c
14482 Potsdam
Tel.: 0331 / 58 25 319
E-Mail: mail@wiprax.de
Homepage: http://www.wiprax.de

Literatur

"Die Prüfung zum Versicherungsfachmann (IHK) - Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler" 
Autor: Andreas Nareuisch
Kiehl; 1. Auflage Februar 2010, ISBN: 978-3470598819
"Versicherungsfachmann/-frau IHK - Zur Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung für die Versicherungsvermittlung nach §34d Gewerbeordnung".
Hrsg: Wolfgang Kuckertz / Ronald Perschke / Frank Rottenbacher / Daniel Ziska
Wolters Kluwer Information Services; 6. Auflage März 2015, ISBN: 978-3896994141

Rahmenplan

Der Rahmenplan „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK” (96 Seiten) ist zum Preis von 12 Euro zu beziehen beim DIHK Publikationen Service, Werner-von-Siemens-Str.13, 53340 Meckenheim; Internet-Bestellshop: http://www.dihk-verlag.de
Versicherungsvermittler

Existenz­gründung im Versicherungs­gewerbe

Sie planen, sich als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler selbstständig zu machen? Aus nachfolgendem Merkblatt können Sie alle Schritte ersehen, die hierzu erforderlich sind.

Einfirmenvertreter / Ausschließlichkeitsvertreter:

  1. Abklären, ob das Versicherungsunternehmen die Haftung und - damit verbunden - auch die Registrierung im Versicherungsvermittlerregister übernimmt. Bitte beachten: Der Einfirmenvertreter kann wahlweise auch eine Erlaubnis beantragen. Das Vorgehen entspricht dann dem Ablauf beim Mehrfachvertreter ( Merkblatt mit ausführlichen Informationen zum Wahlrecht unter "Downloads").
  2. Gewerbeanmeldung als „gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO” beim zuständigen Gewerbeamt.
  3. Registrierung im Versicherungsvermittlerregister durch das Versicherungsunternehmen (Änderungen und Löschungen erfolgen ebenfalls ausschließlich über das Versicherungsunternehmen).

Mehrfachvertreter / Versicherungsmakler:

  1. Erlaubnisantrag mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen und Registrierungsantrag bei der zuständigen IHK stellen (Antragsformulare unter „Mehr zum Thema”).
  2. Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige IHK (Gebührentarif siehe „Downloads”).
  3. Gewerbeanmeldung entsprechend der Erlaubnis als „Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO” oder „Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO” beim Gewerbeamt.
  4. Registrierung im Versicherungsvermittlerregister durch die IHK (Gebührentarif siehe „Downloads”).

Produktakzessorische Versicherungsvertreter (z.B. Autohäuser):

  1. Voraussetzungen für eine Erlaubnisbefreiung (=produktakzessorische Vermittlung von Versicherungen) mit IHK abklären.
  2. Antrag auf Erlaubnisbefreiung mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen und Registrierungsantrag bei der zuständigen IHK stellen (Antragsformulare unter „Mehr zum Thema”).
  3. Erteilung der Erlaubnisbefreiung durch die zuständige IHK (Gebührentarif siehe „Downloads”).
  4. Gewerbeanmeldung entsprechend der Erlaubnis als „Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO” beim Gewerbeamt.
  5. Registrierung im Versicherungsvermittlerregister durch die IHK (Gebührentarif siehe „Downloads”).

Besonderheiten bei der Gründung einer GmbH:

Seit dem 01.11.2008 stellt es kein Eintragungshindernis mehr dar, wenn der Unternehmensgegenstand einer GmbH auf eine genehmigungspflichtige Tätigkeit hinweist. Dennoch sollte sich zumindest aus der Formulierung klar ergeben, ob eine erlaubnispflichtige Tätigkeit (z.B. „Tätigkeit als Versicherungsmakler”) ausgeübt werden soll oder nicht (z.B. "Tätigkeit als gebundener Versicherungsvertreter gem. § 34d Abs. 7 GewO"). Es empfiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme und Absprache der Formulierung des Unternehmensgegenstands mit der IHK.
Soweit eine Erlaubnis erforderlich ist, gilt folgendes:
  1. Der Erlaubnisantrag der GmbH kann bereits in der Gründungsphase bei der zuständigen IHK eingereicht werden (Formular für juristische Personen unter "Mehr zum Thema"). Besonderheit: Die erforderlichen Unterlagen sind von allen Geschäftsführern vorzulegen. Ausnahmen: Die Bestätigung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss auf die GmbH in Gründung lauten. Der Sachkundenachweis ist von mindestens einem der Geschäftsführer oder - unter bestimmten Voraussetzungen - einer Aufsichtsperson zu erbringen.
  2. Nach der Handelsregistereintragung: Ausstellung der Erlaubnis durch die IHK (Gebührentarif siehe "Downloads").
  3. Soweit noch nicht erfolgt: Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.
  4. Registrierung im Versicherungsvermittlerregister durch die IHK (Gebührentarif siehe "Downloads").
Wichtig: Soweit Sie eine Erlaubnis oder eine Erlaubnisbefreiung benötigen, muss diese vorliegen, bevor Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen!
Versicherungsvermittler

Download: Merkblätter für Versicherungs­vermittler

Zu Ihrer Information haben wir Ihnen verschiedene Merkblätter als PDF-Dateien zum Download bereitgestellt.

Vorwort

Am 22. Mai 2007 sind umfangreiche Neuregelungen für Versicherungsvermittler in Kraft getreten. Zuvor galt für die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung und -beratung die uneingeschränkte Gewerbefreiheit. Nun sind alle Versicherungsvermittler in einem Versicherungsvermittlerregister zu registrieren. Für die Versicherungsberater und ungebundenen Versicherungsvermittler ist zur Eintragung ein Erlaubnisverfahren notwendig. Zuständig für die Umsetzung dieser neuen Vorschriften sind die Industrie- und Handelskammern.

Download der Merkblätter

Die Merkblätter dienen als Orientierungshilfe zur Umsetzung der §§ 34d GewO. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und daraus ableitend eine Haftung für den Inhalt besteht nicht.