Nr. 74406
Steuerpolitik

Wachstums­chancen­gesetz beschlossen

Nach monatelanger Debatte hat am 22. März 2024 auch der Bundesrat dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (kurz: Wachstumschancengesetz) zugestimmt.
Das Gesetz enthält eine Reihe von Maßnahmen, die das Ziel haben, Impulse für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu setzen. Zudem sollen auch Steuervereinfachungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen umgesetzt werden. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde das Volumen der Entlastungen von ursprünglich rund 7 Mrd. Euro jährlich auf 3,2 Mrd. Euro reduziert.
Eine Auswahl an Entlastungsmaßnahmen, die nun zum Tragen kommen, haben wir exemplarisch nachfolgend dargestellt:
Einkommensteuer
  • Befristete Verbesserung beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag nach § 10d EStG: Für die Jahre 2024 bis einschließlich 2027 wird die Prozentgrenze, bis zu der Verlustvorträge oberhalb von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, vorübergehend auf 70 Prozent (statt bisher 60 Prozent) angehoben. Die Verbesserungen beim Verlustvortrag gelten nicht für die Gewerbesteuer.
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1. April 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA von bis zu 20 Prozent, maximal dem 2-fachen der linearen Abschreibung, vorgesehen.
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude mit 5 Prozent mit Baubeginn ab 1. Oktober 2023 befristet auf 6 Jahre.
  • Änderung an der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG: Verlängerung des Anwendungszeitraums sowie Anhebung der Grenze für Anschaffung und Herstellungskosten sowie der Bemessungsgrundlage.
  • Erhöhung der Sonderabschreibung auf 40 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7g EStG).
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG). Entnahmen, um Steuerzahlungen zu begleichen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) werden zukünftig steuerlich begünstigt.
  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro.
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens: Einführung eines Spendenregisters.
Körperschaftsteuer
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG: Es erhalten nun alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher Beschränkung auf Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften).
Forschungszulagengesetz
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung: Ziel ist es, die steuerlichen Anreize für Unternehmen in diesem Bereich zu erhöhen und den Prozess zu vereinfachen.
Umsatzsteuer
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich: Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Ab 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen und archivieren zu können.
  • Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
  • Anhebung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro (im Vorjahr).
Abgabenordnung
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (Anhebung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro und der Gewinngrenze auf 80.000 Euro, § 141 AO).
Geplante Änderungen, die nicht umgesetzt wurden
Im Vermittlungsausschuss wurden unter anderem folgende geplante Gesetzesvorhaben gestrichen:
  • Investitionsprämie in Klimaeffizienz
  • Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen
  • verbesserte einkommensteuerrechtliche Verlustrücktrag nach § 10d EStG
  • verbesserte gewerbesteuerrechtliche Verlustvortrag nach § 10a GewStG
  • Anhebung der GWG-Grenze
  • Anhebung der Betragsgrenze für Sammelposten und die Verkürzung der diesbezüglichen Abschreibungsdauer
  • Anhebung der inländischen Verpflegungsmehraufwendungspauschalen
  • die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen
Rückblick und Ausblick zum Gesetzgebungsverfahren:
Der Bundestag hatte die ursprüngliche Fassung des Wachstumschancengesetzes am 17. November 2023 beschlossen. Allerdings hatte der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt und am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Der vom Vermittlungsausschuss am 21. Februar 2024 vorgelegte Einigungsvorschlag wurde am 23. Februar 2024 vom Bundestag angenommen. Mit Beschluss vom 22. März 2024 hat auch der Bundesrat dem Vermittlungsergebnis zugestimmt.
Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten muss zum Inkrafttreten noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgen.

Quelle: IHK Hannover
Stand: 25.03.2024
Arbeitsrecht

Zu Änderun­gen im Arbeits­recht in­for­miert

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nordschwarzwald und die Rechtsanwaltskanzlei Schindhelm Pfisterer boten in einer gemeinsamen Info-Veranstaltung einen umfassenden Einblick in aktuelle Entwicklungen und Änderungen im Arbeitsrecht. Die Veranstaltung fand im Pforzheimer CongressCentrum statt und wurde sehr gut besucht. Die gebotenen Vorträge nahmen insbesondere auf die Herausforderungen der regionalen Wirtschaft in konjunkturell schwierigen Zeiten Bezug.

Arbeitsrechtliche Themen vor dem Hintergrund der aktuellen konjunkturellen Flaute

Pforzheim, 14.05.2024. Rechtsanwältin Beate Lohrmann-Stallecker, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Schindhelm Pfisterer, leitete die Veranstaltung ein und führte die Teilnehmer durch die Kernthemen. Die Vorträge der Veranstaltung behandelten – auch vor dem Hintergrund der aktuellen konjunkturellen Flaute – arbeitsrechtliche Themen wie „Arbeitsvertragsgestaltung im digitalen Zeitalter“, „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“, „Was ist Wahrheit?“, „Rechtliche Tücken der Probezeit“ sowie Aktuelles aus dem Arbeitsrecht.
„Die Vollversammlung der IHK Nordschwarzwald hat vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage die Wiederaufnahme der erleichterten Kurzarbeitsregeln mit einer Bezugsdauer von vierundzwanzig Monaten und der Übernahme der Sozialbeiträge gefordert. Diese Maßnahme soll Unternehmen unterstützen, die bereits seit längerem mit Kurzarbeit konfrontiert sind und ihre Beschäftigten halten wollen“, so Ass. jur. Oliver Essig, Mitglied der Geschäftsführung der IHK Nordschwarzwald, in seinem Grußwort. Die Referenten, darunter Fachanwälte für Arbeitsrecht von Schindhelm Pfisterer sowie leitende Richter von Arbeitsgerichten boten danach praxisnahe Einblicke und standen den Teilnehmern für Fragen und Diskussionen zur Verfügung.

Einblick in aktuelle Entwicklungen und Änderungen im Arbeitsrecht vermittelt

Rechtsanwältin Antje Reinicke informierte zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und erläuterte aktuelle Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Nicole Schäfer, Direktorin des Arbeitsgerichts Karlsruhe, befasste sich in Ihrem kurzweiligen Vortrag mit der Frage „Was ist Wahrheit?“ In Arbeitsgerichtsprozessen sei es oft eine Herausforderung, die tatsächlichen Ereignisse zu ermitteln, da Menschen dazu neigen, Fakten zu verdrängen oder zu vermischen, was oft ungewollt zu fehlerhaften Aussagen führen könne, so Schäfer. Rechtsanwältin Sandra Steur gab Hinweise zu den rechtlichen Aspekten der Probezeit im Arbeitsverhältnis und klärte über deren Bedeutung auf. Christoph Tillmanns, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, präsentierte danach einen praxisrelevanten Überblick über wichtige arbeitsrechtliche Entscheidungen der vergangenen Jahre sowie über bevorstehende Gesetzesänderungen.
Zum Abschluss bedankte sich Essig bei allen Referenten, Teilnehmern und Partnern für ihren Beitrag zum Erfolg der nunmehr Tradition gewordenen gemeinsamen Veranstaltung.

Unternehmensnachfolge

Nach­folge­forum Nord­schwarz­wald

Thema

Unter dem Motto “Wie kann ich meine Unternehmens­nachfolge in herausfordernden Zeiten gestalten” riefen die Handwerks­kammer Reutlingen, die Wirtschafts­förderung der Stadt Freudenstadt, der Campus Schwarzwald und die Industrie- und Handels­kammer Nord­schwarz­wald gemeinsam zum dritten Mal dieses Veranstaltungs­format ins Leben. Es fand in Präsenz statt. An diesem Nachmittag wurden wichtige Impulse zur Einleitung und Strukturierung des Nachfolge­prozesses gegeben. Die Inhalte richteten sich an Betriebs­inhaber und deren Nachfolger. Rund 50 Betriebsinhaber zeigten Interesse an dem Format. 

Ansprechpartnerin

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Anja Maisch unter der Tel.-Nr. 07231 201-154 bzw. E-Mail: maisch@pforzheim.ihk.de.

Die nächste Veranstaltung zur Unternehmensnachfolge

findet im Juni und November 2024 in Pforzheim statt. Weitere Formate entnehmen Sie bitte der Veranstaltungsreihe “Unternehmensnachfolge ländlicher Raum”.
Unterstützt wird die Veranstaltung durch die Akademie Ländlicher Raum Baden-Württemberg, dem Ifex, der Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge, sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF).
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Versicherungsvermittler

EuGH-Urteil zum Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der IHK-Organisation einen Leitfaden („Aufsichtsmitteilung“) dazu veröffentlicht, wie sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. September 2022, Az.: C-633/20 auf den Vermittlerstatus von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern von Gruppenversicherungsverträgen auswirkt.
 
Mit dem Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages ermöglichen unter anderem Unternehmen und Vereine unkomplizierten Versicherungsschutz für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Mitglieder.
 
Der EuGH hat entschieden, dass die Gruppenspitze, also der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags, Versicherungsvermittler sein kann, wenn sie gegen Vergütung Dritte unter ihrem Versicherungsvertrag mitversichert. Der Leitfaden setzt sich u. a. anhand von praktischen Beispielen mit der Frage auseinander, wann ein Unternehmen, ein Verein oder ein Arbeitgeber zur Versicherungsvermittlerin oder zum Versicherungsvermittler werden könnten und liefert weitere nützliche Hinweise zu den Auswirkungen des Urteils.
 
Den Leitfaden finden Sie hier.
Phishing-Attacke

Phishing-Kampagne greift gezielt IHK-Mitgliedsunternehmen an

Die IHKs in Deutschland und ihre Mitgliedsunternehmen sind derzeit von einem besonders ausgefeilten Phishing-Angriff betroffen. Ziel des Angriffs ist nach aktuellen Erkenntnissen das Erlangen von Daten der betreffenden Unternehmen, darunter Kontoinformationen.
Vom Öffnen der in den E-Mails enthaltenen Links oder einer Dateneingabe ist daher dringend abzuraten. Ein gezieltes Blockieren dieser E-Mails seitens der IHK Nordschwarzwald ist technisch nicht möglich, weshalb die diese ihre Mitgliedsunternehmen zu besonderer Wachsamkeit aufruft.
Auch zahlreiche Unternehmen in der Region Nordschwarzwald erhalten im Rahmen des Angriffs vorgeblich von der IHK Nordschwarzwald versendete E-Mails mit dem Betreff Industrie- und Handelskammer | Aktualisierung der Unternehmensdaten. In der Nachricht fordern die Angreifer unter dem Vorwand einer angeblichen Änderung in der Datenschutzrichtlinie der IHK zu einer Dateneingabe auf. Mit Klick auf den in den E-Mails hinterlegten Link öffnet sich ein Website-Formular, das dem Design der IHK Nordschwarzwald nachempfunden ist und neben allgemeinen Unternehmensdaten die Namen von Ansprechpersonen sowie Kontoinformationen abfragt.
Nach aktuellem Kenntnisstand werden im Rahmen der Phishing-Kampagne zwar keine hochsensiblen Daten wie beispielsweise Kennwörter abgefragt, ebenfalls wird der Betrugsversuch scheinbar nicht zum Verteilen schadhafter Software genutzt. Von einem Öffnen der Links oder gar einer Dateneingabe raten wir jedoch dringend ab. Es ist nicht auszuschließen, dass die Betreiber der Phishing-Kampagne die so erlangten Daten für künftige Angriffe auf die Wirtschaft verwenden. Dazu zählen insbesondere sogenannte Social-Engineering-Angriffe, bei denen sich Angreifer ihr zuvor erlangtes Wissen für Betrugsversuche, das Erschleichen sensibler Informationen oder andere kriminelle Zwecke zunutze machen.
Der zentrale IT-Dienstleister der IHKs, die IHK-GfI, hat den Hosting- sowie Domaindienstleister der Betrugswebsite bereits kontaktiert und über den Betrugsversuch informiert. In der Regel deaktivieren Dienstleister solche Websites nach begründeten Hinweisen innerhalb weniger Tage. Da das erneute Aufsetzen derartiger Websites für Angreifer keine große technische Herausforderung darstellt, empfiehlt die IHK Nordschwarzwald ihren Mitgliedsunternehmen weiterhin eine dauerhaft hohe Wachsamkeit für Phishing-E-Mails, Social-Engineering- und weitere Betrugsversuche.
Beispiel einer Phishing-Mail:

Stand: 30.11.2023
Aktuelles

Warnung: Betrugs­masche "Euro­päisches Unter­nehmens­register"

Die IHK Nordschwarzwald warnt vor gefälschten Zahlungsaufforderungen im Namen der Europäischen Kommission beziehungsweise des Europäischen Justizportals.
Die Rechnungen sehen täuschend echt aus und wirken auf den ersten Blick wie ein behördliches Schreiben. Das Perfide dabei ist: Das Europäische Unternehmensregister gibt es wirklich, doch werden von dort aus an Unternehmen auf keinen Fall Rechnungen geschickt.
Über das Register können Informationen abgefragt werden über Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein oder Norwegen registriert sind und es besteht die Möglichkeit, Informationen über ausländische Niederlassungen und länderübergreifende Fusionen zwischen Unternehmen auszutauschen. Dieser Service wird unentgeltlich angeboten.
Eine Warnmeldung findet sich auch auf der Internetseite des Europäischen Justizportals.
Hier finden Sie ein anonymisiertes Muster (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 367 KB)einer solchen betrügerischen Zahlungsaufforderung. Bitte beachten Sie, dass es bei den Schreiben gewisse Abweichungen geben kann. Es taucht dort auch oftmals der Begriff “Europäisches Unternehmensregister” auf.
Unser Rat: Bezahlen Sie die Rechnungen auf keinen Fall und unterziehen Sie alle Rechnungen einer sorgfältigen Kontrolle.