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Gewerbeflächen

27.05.-29.05.2024 Tag der Regionen

2. Bundeskongress „Tag der Regionen“ I 27.-29. Mai 2024, Pforzheim I Fläche unter Druck – Interessenkonflikte planvoll lösen

Vom 27. bis 29. Mai 2024 findet der 2. Bundeskongress "Tag der Regionen" im CongressCentrum in Pforzheim statt. Unter dem Thema "Fläche unter Druck – Interessenkonflikte planvoll lösen" werden aktuelle Herausforderungen und Lösungsansätze in der Raumentwicklung diskutiert. Neben der Zielgruppe Kommunen, Planer und Politik sind auch interessierte Unternehmen, die sich beispielsweise mit Betriebserweiterungen oder Neubau beschäftigen, angesprochen.

Region Nordschwarzwald vertreten

Die regionalen Projekte KoOpRegioN und Gewerbegebiete der Zukunft sind im Rahmen einer Begleitausstellung prominent im Foyer des CCP vertreten. Wir freuen uns auf ihren Besuch.

Weitere Informationen und Anmeldung

Das 2-tägige Programm ist vielfältig und abwechslungsreich – mit spannenden Vorträgen, interaktiven Diskussionen und praxisorientierten Workshops aus der Verwaltungspraxis, Wissenschaft, Politik und Zivilgesellschaft.
Ausführliche Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie unter www.bmwsb.bund.de/tagderregionen
Solarpaket I

Neuerungen im Solarpaket I

Berlin, 15.04.2024. Die Bundesregierung hat sich abschließend auf Maßnahmen im Rahmen eines Solarpakets I verständigen können. Vorausgegangen ist dem Solarpaket I ein erster PV-Gipfel am 10. März 2023 sowie ein zweiter PV-Gipfel am 5. Mai 2023 und die Veröffentlichung einer PV-Strategie.

Neues KfW-Förderprogramm für Investitionskosten

Dass das Solarpaket I abschließend keine zusätzliche Betriebskostenförderung im Rahmen des EEG enthält und stattdessen ein neues KfW-Programm für „Klimaschutzoffensive für Unternehmen – Modul A+“ eröffnet wird, ist ein Erfolg für die Stromkosteneffizienz in der Breite der Wirtschaft. Es zeigt zudem, dass der Ansatz der Investitionskostenförderung gegenüber einer Betriebskostenförderung Anklang findet.

Bürokratieabbau und Blick auf Solarpaket II

Insgesamt werden die erzielten bürokratischen Entlastungen und Erleichterungen des Solarpakets den PV-Ausbau in Deutschland beschleunigen. Es ist jedoch wichtig, dass in einem zukünftigen Solarpaket II das Thema Freiflächenanlagen stärker berücksichtigt wird und auch Industrieunternehmen beispielsweise durch Direktlieferverträge verstärkt am Ausbau von PV-Anlagen beteiligt werden, um sie von hohen Stromkosten zu entlasten.

Solarpaket I im Einzelnen

Weitere Details werden in nächster Zukunft erwartet. Dabei ist davon auszugehen, dass die Inhalte in der Sitzungswoche des Bundestags vom 24. bis 26. April beraten werden. Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich bis zum Sommer 2024 abgeschlossen sein.
  • Gewerbe & Handel: Für Anlagen mit einer Leistung über 40 und bis 750 Kilowatt soll die Förderung um 1,5 ct/kWh angehoben werden, um Gewerbedachflächen besser zu adressieren. Größere Anlagen sollen sich zukünftig an Ausschreibungen beteiligen. Daher sollen die Mengen für PV-Dachausschreibungen etwa verdoppelt werden. Darüber hinaus werden verschiedene Schwellenwerte zugunsten der Anlagenbetreiber angepasst.
  • Wohngebäude: Bei der neuen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung soll der PV-Strom unbürokratisch an die Nutzenden in einem Mehrfamilienhaus weitergeben werden. Des Weiteren soll Mieterstrom zukünftig auch gefördert werden, wenn er auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen erzeugt wird.
  • Balkon-PV: Kleinanlagen sollen unkompliziert in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme soll vor dem Austausch des alten Stromzählers ermöglicht werden. Sollten die alten Zähler rückwärts laufen, wird dies vorübergehend geduldet. Außerdem ist geplant, dass für Balkon-PV die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt und die Anmeldung im Marktstammdatenregister auf wenige leicht einzugebende Daten beschränkt wird.
  • Freiflächenanlagen: Flächen sollen viel häufiger als in der Vergangenheit sowohl für die Landwirtschaft als auch für die PV genutzt werden (Agri-PV). Das begrenzt die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen. Die zulässige Gebotsgröße der Anlagen in der Ausschreibung wird von derzeit 20 MW auf 50 MW erhöht, um die Kosteneffizienz der Förderung im EEG zu stärken. Grundsätzlich sollen benachteiligte Gebiete, wie solche mit schwierigen landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen, für die Förderung von PV-Freiflächenanlagen geöffnet werden. Ab einem gewissen Zubau können die Länder die Nutzung aber ausschließen („Opt-out“-Regelung). Zudem wird der Bau von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen bis 2030 bundesweit im Einklang mit den Energiezielen beschränkt. Naturschutzfachliche Mindestkriterien gelten zukünftig für alle neuen geförderten PV-Freiflächenanlagen.
  • Anlagenzertifikat und Direktvermarktungspflicht: Letztlich ist auch davon auszugehen, dass der Verzicht auf ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein wird. Zudem könnte die Pflicht zur Direktvermarktung erst über einem Schwellenwert von mehr als 100 kW installierter Leistung durch eine unentgeltliche Einspeisung von Überschussmengen umgesetzt werden.
Quelle: DIHK

Einwegkunststofffondsgesetz

Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds gestartet

Dessau, 05.04.2024. Das in 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Diese ist am 01.04.2024 in Betrieb gegangen und über www.einwegkunststofffonds.de erreichbar.
Damit kann jetzt die Registrierung inländischer Hersteller erfolgen. Außerdem können ausländische Hersteller sowie deren Bevollmächtigte bereits Accounts erstellen. Über die schrittweise Bereitstellung der Plattform für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionalitäten informiert das UBA unter www.ewkf.de

Welche Fristen sind einzuhalten?

Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2024 aufgenommen haben, haben Zeit sich bis zum 31. Dezember 2024 zu registrieren. Hersteller, die seit 01.01.2024 ihre Tätigkeit neu aufgenommen haben, müssen sich sofort registrieren. Die Abgabenpflicht besteht zudem seit Anfang 2024 von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt.
Ebenso hat die Verzögerung keinerlei Auswirkung für Anspruchsberechtigte. Die erforderliche Registrierung für eine Kostenerstattung ab 2025 lässt noch ausreichend Zeit bis zur Abgabe der ersten Leistungsmeldung.

Hintergrund

Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkte) und bestimmten anderen Einwegkunststoffartikeln gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz.

An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds?

In den Einwegkunststofffonds zahlen ab 2025 betroffene Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das ⁠UBA⁠ melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet.

Was ist die Rolle des UBA?

Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes ist.

Welchen Funktionsumfang hat die Online-Plattform DIVID?

DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 abgabepflichtige Hersteller sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Hierbei ist die Plattform das zentrale Instrument für fondsbezogenen Kommunikation zwischen externen Nutzenden und dem UBA als auch für die damit verbundenen verwaltungsinternen Prozesse. Es ermöglicht die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Verteilung des sich auf jährlich rund 430 Mio. Euro belaufenden Fondsvolumens.
Quellen: Umweltbundesamt
Energiescouts 2024/2025

Anmeldung: 22.05.2024 Informationen für Energiescouts

Informationen zum Auftakt der Energiescouts 2024/2025

Die Energiescouts, das sind Auszubildende in Unternehmen, welche die Sache anpacken und während ihrer Ausbildungszeit bereits ein internes Projekt für mehr Klimaschutz im Unternehmen umsetzen. Mit dieser Online-Informationsveranstaltung informiert die IHK Nordschwarzwald alle interessierten Auszubildenden, Ausbilder:innen und Unternehmer:innen über die Inhalte und den Ablauf des neuen Energiescout-Jahrgangs 2024/2025.

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Stoffverbote

Neue Regelungen für F-Gase in Kraft

Berlin, 04.04.2024. Seit 11.03.2024 sind zwei grundlegende EU-Verordnungen zum Klimaschutz und zum Schutz der Ozonschicht in überarbeiteter Form in Kraft.
Es handelt sich um die Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die Verordnung (EU) 2024/590 vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.

Klimaschädliche teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) abschaffen

Damit soll erreicht werden, dass die Verfügbarkeit von besonders klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in der EU zunächst stark reduziert und bis 2050 vollständig eingestellt wird. Hierdurch wird der Preis für HFKW steigen und ein Anreiz zum Umstieg auf bereits verfügbare klima- und umweltfreundliche Alternativen geschaffen – so das zuständige Bundesumweltministerium.
HFKW werden heute noch vor allem als Kältemittel eingesetzt. Nun greifen schrittweise neue und verschärfte Regeln beim Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse wie Kühlschränken, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit klimaschädlichen F-Gasen. Wo bereits klima- und umweltfreundliche Alternativen auf dem Markt verfügbar sind, werden diese nach Übergangsfristen künftig zum Standard. Gleichzeitig wird es dort Ausnahmen und Flexibilitäten geben, wo der Umstieg noch nicht möglich ist. Gerade deutsche Hersteller sind Vorreiter in der Entwicklung F-Gas-freier Produkte und werden von den neuen Vorgaben profitieren.

Produkte mit schädlichem Kältemitteln verboten

Ergänzend wird die neue F-Gas-Verordnung das Inverkehrbringen von neuen Produkten mit besonders klimaschädlichen F-Gasen nach Übergangsfristen verbieten. Zudem wird die EU in einigen Anwendungen schrittweise ganz aus F-Gasen aussteigen. So dürfen beispielsweise bestimmte neue Monoblock-Wärmepumpen ab 2032 keine F-Gase mehr enthalten. Ähnliche Schritte sieht die neue F-Gas-Verordnung für Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräte vor, die ab 2035 keine F-Gase mehr enthalten dürfen.
Die neue F-Gas-Verordnung enthält zudem umfassende Regelungen zu Schwefelhexafluorid (SF6), dem klimaschädlichsten Treibhausgas. So wird der Einsatz in neuen elektrischen Schaltanlagen nach Übergangsfristen gänzlich verboten. Damit wird ein klimaneutraler Ausbau der Stromnetze ermöglicht. Um die Energiewende nicht zu behindern, greifen die Regeln nur dann, wenn ausreichend Alternativen verfügbar sind. Zudem darf ab 2035 grundsätzlich nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 für Wartung und Instandhaltung elektrischer Schaltanlagen verwendet werden. Gerade deutsche Hersteller haben bereits F-Gas-freie marktverfügbare Produkte im Angebot.

Ein- und Ausfuhr benötigt EU-Lizenz

Die neue Verordnung 2024/573 hat auch Auswirkungen auf der Im- und Export. So wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffe sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, eine Lizenz benötigt. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal der EU notwendig ist.

Weitere Informationen

Weitere hilfreiche Informationen zur F-Gase-Verordnung und den mit dieser Verordnung zusammenhängen Pflichten für Unternehmen und deren Personal sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes abrufbar.
Quelle IHK Südlicher Oberrhein, verändert.