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Management Akademie Schwarzwald

Manage­ment Aka­dem­ie Schwarz­wald: Aktu­elle Lehr­gänge

Lehrgänge und Seminare, die in Kürze beginnen.
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Führungsseminare für Young Professionals (m/w/d) I -VIII

Führungsseminare für Meister, Vorarbeiter und Schichtleiter (m/w/d)

Führungsseminare für Senior Professionals (m/w/d)

Leadership I Führung

Communication I Kommunikation

Specialist Topics I Fachthemen

Zertifikatslehrgänge für Führungskräfte (m/w/d)

Sustainable Leadership

Business Coach / Business Mediator

Zusatzqualifikationen in Ausbildungsberufen

IHK-Zusatzqualifikation Kaufmännisch - technisches Management

Bezeichnung

IHK-Zusatzqualifikation „Kaufmännisch - technisches Management“.

Zielgruppe

Diese Zusatzqualifikation richtet sich an alle Auszubildenden im Ausbildungsberuf Werkgehilfe/-in.

§ 1 Ziel der Prüfung

(1) Die Prüfung dient dem Nachweis einer Erweiterung und Vertiefung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die Auszubildende in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Werkgehilfe/-in über die in den für diesen Berufe gültigen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit, in Abhängigkeit vom Ausbildungsberuf in § 3 genannten Prüfungsbereichen, erlangt hat.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer im Ausbildungsberuf Werkgehilfe/-in ausgebildet wird und glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den in § 3 genannten Prüfungsbereichen erworben hat.
(2) Die Glaubhaftmachung nach Absatz 1 erfordert in der Regel die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.(3) Die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation erfolgt frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Werkgehilfe/-in.
(4) Die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Werkgehilfe/-in.

§ 3 Prüfungsbereiche, Gliederung und Dauer der Prüfung


(1) Der Prüfling im Ausbildungsberuf Werkgehilfe/-in hat in der Prüfung zur Zusatzqualifikation nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Aufgaben aus dem Bereich Leistungsabrechnung, Beschaffung, Kundenaufträge sowie Qualitätsmanagement zu bearbeiten,
  2. Produktionssysteme zu analysieren, Prozessabläufe und Produktionsdaten auszuwerten und zu beurteilen,
  3. Produktionstechnologien, -strukturen und -abläufe festzulegen,
  4. Produktionsanlagen und Produktionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter technischen, qualitativen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vorgaben zu erarbeiten, zu bewerten und zu dokumentieren,
  5. Prozessparameter festzulegen sowie
  6. die Einführung von Lösungen in die Produktion zu planen und entsprechende Planungsunterlagen zu erstellen.
(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(3) Die schriftliche Prüfung soll gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
(4) Der Prüfling, hat in der schriftlichen Prüfung zu den sechs Prüfungsbereichen eine praxisbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgabe beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Fachgesprächs durchgeführt. Der Prüfungsausschuss stellt dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben zur Auswahl (aus § 3 Abs. 6). Nach Auswahl der Aufgabe stehen dem Prüfling zur Vorbereitung auf das Fachgespräch 10 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch wird ausgehend von der gewählten Aufgabe geführt und soll 20 Minuten dauern.
(6) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Wahlpflichtqualifikationen:
  1. Additive Fertigung
  2. Gemmologie
  3. Computer – Aided – Design (CAD)
  4. Marketing
  5. Feinguss
  6. Galvanik.

§ 4 Bestehen der Prüfung


Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen in der schriftlichen sowie in der mündlichen Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

§ 5 Prüfungszeugnis und Gesamtergebnis


Über die bestandene Prüfung stellt die Industrie- und Handelskammer ein Zeugnis aus, in dem die beiden Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis in Punkten und Noten ausgewiesen sind.
Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

§ 6 Sonstige Bestimmungen


Soweit diese Rechtsvorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald sinngemäß Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten


Diese besonderen Rechtsvorschriften treten nach ihrer Verkündung im Magazin Wirtschaft, der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald, in Kraft.
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Weiterbildung im Gesundheitswesen

Der Gesundheitssektor zählt zu einem der größten Arbeitgeber in Deutschland. Der Bedarf an Gesundheitsdienstleistungen steigt stetig. Dadurch entstehen auch neue Berufsfelder.

Das Gesundheitswesen befindet sich durch neue medizinische Technologien und Erkenntnisse ständig im Wandel. In diesem Bereich werden in Zukunft weiterhin gut ausgebildete Fachkräfte und medizinisches Fachpersonal benötigt. Durch eine Weiterbildung im Gesundheitswesen erhöhen Sie mit der richtigen Qualifikation Ihre Karrierechancen.

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