Nr. 2605508
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EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Brüssel, 21.01.2024. Im Juni 2023 ist die EU-Verordnung Nr. 2023/1115 zur Regelung entwaldungsfreier Lieferketten in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wird diese ab 30. Dezember 2024 anzuwenden sein. Kleine Unternehmen haben eine 24-monatige Übergangszeit (bis 30. Juni 2025). Ziel der Verordnung ist die Verhinderung weiterer Entwaldung beziehungsweise Waldschädigung als einer der Treiber des Klimawandels. Sie ersetzt die Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010.

Relevante Rohstoffe / Erzeugnisse

Die Verordnung reguliert das Inverkehrbringen und Bereitstellen sogenannter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse. Zu den relevanten Rohstoffe gehören:
  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz
Unter relevante Erzeugnisse fallen bestimmte, aus den relevanten Rohstoffen hergestellte Waren wie Schokolade, Röstkaffee, Palmöl, Luftreifen aus Kautschuk oder Möbel aus Holz. Die Komplettauflistung findet sich in Anhang I der Verordnung.

Pflichten der Unternehmen

Betroffene Unternehmen müssen sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und dafür eine Sorgfaltserklärung vorliegt (Artikel 3).
Die Sorgfaltserklärung ist den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen des Produkts zu übermitteln. Gemäß Artikel 33 der Verordnung wird dafür ein gesondertes Informationssystem eingerichtet. 

Sorgfaltspflichten

(Artikel 8)
  • Sammlung von Informationen darüber, dass die relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse nicht gegen die Verbote in Artikel 3 verstoßen, u.a. Handelsnamen, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung, Lieferantennamen
  • Risikobewertung und Minimierung auf Basis der gesammelten Daten
  • Einrichtung eines Compliance-Systems bzw. Sorgfaltspflichtregelung mit jährlicher Berichtspflicht (außer kleine und mittlere Unternehmen)
  • Informationspflicht gegenüber nachgelagerten Marktteilnehmern
  • Dokumentationspflicht: 5-jährige Aufbewahrungspflicht  der Nachweise über die Sorgfaltspflichten
Bei Erzeugerländern mit nachgewiesenen geringen Risiken gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten.

Vorbereitungsmaßnahmen

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen von der Verordnung betroffen ist – nutzen Sie dafür die in Anhang I aufgeführte Liste relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse
  • Wenn ja: beginnen Sie rechtzeitig mit der Umsetzung der Maßnahmen – Informationsbeschaffung und Risikobewertung brauchen Zeit!
  • Ermitteln Sie unternehmensinterne Zuständigkeiten
  • Treffen Sie vertragliche Vereinbarungen zur Informationsweitergabe mit Lieferanten
  • Prüfen Sie Vereinfachungsmöglichkeiten, z. B. können Sie andere im Unternehmen etablierte Prüfschritte nutzen oder zusammenfassen, z. B. bezüglich der Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Lieferkettengesetzes (LkSG)?

Weitere Informationen

Quelle: DIHK

Klassifikation unserer Seminare

Update-Seminare

Sie finden sich im “Dschungel des Exports” im Großen und Ganzen zurecht, verlieren dennoch mitunter mal den Überblick über neue Vorschriften und Regelungen. Im Arbeitsalltag bleibt Ihnen häufig keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren. Unsere kompakten Update-Seminare vermitteln Ihnen topaktuelles Export-Knowhow und frischen Ihr vorhandenes Wissen auf – übersichtlich und kompakt.



Ausfuhrgenehmigung

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern daher den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

Aktuell: BAFA gibt neue AGG Nr. 42 bekannt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 20. Februar 2024 die neue AGG Nr. 42 bekannt gegeben. Sie genehmigt die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen gemäß Artikel 5n der EU-VO 833/2014 (Russland-Embargo-Verordnung) an nicht-sensitive Empfänger. Die AGG im Wortlaut finden Sie auf der Website des BAFA.

Aktuell: Neuerungen ab 08. Januar 2024 – BAFA gibt Änderungen hinsichtlich der AGG-Meldepflichten bekannt und veröffentlicht aktualisiertes Merkblatt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Erleichterungen hinsichtlich der Meldepflichten bestimmter AGG bekannt gegeben. Die Änderungen wurden am 11. Dezember 2023 wirksam.
Für die AGG Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28 gilt: Der Meldezeitraum bleibt unverändert vom 1. Januar bis 30. Juni sowie vom  1. Juli bis 31. Dezember eines Jahres. Der Zeitraum zur Abgabe der Meldung wird aber von zwei Wochen auf einen Monat verlängert. So können Unternehmen jetzt Ausfuhren des ersten Halbjahrs vom 1. bis 31. Juli (früher: 1. bis 15. Juli)  sowie des zweiten Halbjahrs vom 1. bis 31. Januar (früher: 1. bis 15. Januar) melden.
Für die AGG 33 gilt: der Meldezeitraum wurde von bisher zwei Wochen auf einen Monat erweitert. Die Änderungen gelten seit 11. Dezember 2023. Sie sind Teil eines Maßnahmenpakets, das Exportkontrollverfahren verschlanken und beschleunigen soll.
Bereits zum 1. September 2023 und zum 8. Januar 2024 sind weitere Änderungen bei den AGG wirksam geworden. Das BAFA hat die bereits bestehenden nationalen AGG grundlegend überarbeitet sowie drei neue AGG bekanntgegeben. Ziel ist, Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und Nato-Partner sowie enge Partnerländer zu beschleunigen.
Tipp: Unternehmen mit laufenden Anträgen zur Erteilung von Einzelgenehmigungen sollten unbedingt überprüfen, ob sie nicht von einer der neuen oder überarbeiteten AGG Gebrauch machen können. In diesem Fall können sie ein laufendes Einzelgenehmigungsverfahren beim BAFA stornieren. Sie sollten das Storno begründen und angeben, dass sie eine der neuen oder überarbeiteten AGG nutzen und eine Einzelgenehmigung nicht mehr erforderlich ist.

1. EU-weit gültige AGG

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
  • EU 001 Dual-use-Güter in neun Länder
  • EU 002 Ausgewählte Dual-use-Güter in sechs Länder
  • EU 003 Wiederausfuhren von Dual-use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU 004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU 005 Bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU 006 Bestimmte Chemikalien
  • EU 007 Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie
  • EU 008 Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption)

2. Nationale AGG

Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. EU-weit geltende AGG sind vorrangig zu nutzen. Einzige Ausnahme: deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die neue EU 008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen AGG sind befristet. Jährlich zum 1. April verlängert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bestehenden AGG in der Regel um ein Jahr und nimmt gegebenenfalls inhaltliche Anpassungen vor.

Die nationalen AGG

(gültig bis 31. März 2024)

AGG für gelistete Dual-Use-Güter

  • Nr. 12 (WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro)
  • Nr. 13 (FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 14 (Wärmetauscher, Pumpen und Ventile)
  • Nr. 15 (Brexit)
  • Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Nr. 17 (Frequenzumwandler)
  • Nr. 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
  • Nr. 38 (Software für elektronische Bauteile)
  • Nr. 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV der EU-Dual-Use-Verordnung)

AGG für Rüstungsgüter

  • Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr)
  • Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhr und Verbringung)
  • Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 26 (Streitkräfte)*
  • Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)*
  • Nr. 28 (Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich)
  • Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)
  • Nr. 33 (sonstige Rüstungsgüter)
  • Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter)

Sonstige AGG

  • Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran)
  • Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge)
  • AGG Anti-Folter
  • Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht-sensitive Empfänger im Zusammenhang mit Russland), gültig bis zum 31. März 2025

 3. Die richtige AGG finden

Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie den genauen Wortlaut und die in der AGG festgelegten Kriterien. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommt, ist der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich, sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
Weiterführende Informationen zu Allgemeinen Genehmigungen bietet des BAFA im Internet.

4. AGG in ATLAS richtig anmelden

Ausführer, die eine AGG nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung anzeigen. Das geschieht über eine Codierung. Welche Codierungen hierfür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt, darüber informiert das Handbuch Ausfuhrgenehmigung, Genehmigungscodierung, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung.

Quelle: IHK Stuttgart
Anleitung zum Ausfüllen

Merkblatt zu Zollanmeldungen 2024

Die Zollverwaltung hat auf ihrer Internetseite das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2024 (MZSW) veröffentlicht. Auf über 250 Seiten finden sich hier die verbindlichen Vorgaben für das Ausfüllen von Zollanmeldungen sowie die vorgeschriebenen Datenfelder je Verfahren. Das Merkblatt ersetzt zum 1. Januar 2024 das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2023“.


Was ist neu?

Alle Änderungen sind durch kursive Schrift erkennbar. Das Merkblatt enthält unter anderem
  • ein neues Kapitel zu den erforderlichen Daten bei einer Versandanmeldung mittels elektronischem Beförderungsdokument im Luftverkehr
  • ein neues Kapitel zu den erforderlichen Daten bei einer summarischen Ausgangsanmeldung und der Wiederausfuhrmitteilung nach Einführung des Wiederausfuhrkontrollsystems (WKS)
  • Informationen zu den Anforderungen des Import Control Systems (ICS) 2, Release 3
  • genauere Hinweise zur Anmeldung von Zollkontingenten/Linzenzkontingenten bzw. zum Windhundverfahren bei der Einfuhr
  • In Anhang 6 (Verfahrenscodes) zusätzliche Angaben bei der Einfuhr im zweiten Unterfeld (nter anderem bei Lieferungen aus der Türkei), Wegfall des Verfahrenscodes 49 (Ersatz: 40)
  • genauere Erläuterungen in einzelnen Datenfeldern, beispielsweise zum Feld Sicherheit und Ursprung.


Quelle: IHK Stuttgart
Arbeitshilfen / Literatur

Warenverzeichnis 2024 und verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

1. Bedeutung

Warennummern sind das zentrale Ordnungsmerkmal im internationalen Handel. Waren werden nach ihrer technischen Beschaffenheit klassifiziert und erhalten eine entsprechende Warennummer (Zolltarifnummer). Anhand der Warennummer werden die Zollsätze bei der Einfuhr festgelegt, aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und die jeweils erforderlichen Dokumente.
Gerade in elektronischen Zollsystemen mit ihren direkten Verknüpfungen hat eine falsche Warennummer oft umfassende Folgen. Mit Hilfe des elektronischen Zolltarifs (EZT) werden die erforderlichen Angaben bei der Ein- oder Ausfuhr erfasst. Diese Codierungen (beispielsweise Y901) und Zusatzcodes, die bei den Zollanmeldungen anzugeben sind, lassen sich im EZT online im Bereich Einfuhr oder Ausfuhr recherchieren. Der EU-Zolltarif selbst ändert sich immer zum Jahreswechsel, die jeweilige Verordnung erscheint zum 31. Oktober des Vorjahres.

2. Warenverzeichnis 2024 und Warenverzeichnis Suchmaschine

  • Das Warenverzeichnis für 2024 und 2023 ist auf der Website des Statistischen Bundesamtes zum Download hinterlegt.
  • Alternativ wird die SOVA-Leitdatei 2023 und 2024 (ZIP, Excel) bereitgestellt. Sie enthält alle gültigen Warennummern und Warenbeschreibungen.
  • Eine gute Möglichkeit, Warennummern online zu recherchieren bietet das Statistische Bundesamt über das Angebot Warenverzeichnis online an.
  • Alle Änderungen zum 1. Januar 2024 gegenüber dem Warenverzeichnis 2023 sind in einer praktischen Information mit Gegenüberstellung der alten und der geänderten Warennummern auf 10 Seiten dargestellt (pdf/xsls).
  • Von Änderungen betroffene Warenpositionen: 0803, 2002, 3915, 5007, 5603, 7019, 9013, 9401
  • Wichtig: die beiden folgenden Warennummern werden jeweils aufgespalten, Inhalt prüfen: 8517 6990 und 8544 7000.
Bitte beachten Sie, dass ein reiner Vergleich der Warennummern nicht ausreichend ist, weil sich immer auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die in der Vergangenheit genutzte Warennummer im neuen Jahr noch besteht, die Ware aber einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste. Diesmal betroffen: 8517 6990 und 8544 7000.
Mit der Warenverzeichnis Suchmaschine steht ein intuitives Hilfsmittel zur Verfügung, um die richtige Warennummer zu finden.

3. Aufbau der Warennummer: International-EU-Deutschland

Die Grundlage der Warennummern bildet das international sechsstellige Harmonisierte System.
Die jeweiligen nationalen Zolltarife bauen weltweit darauf auf. Meist werden weitere Ziffern hinzugefügt, falls keine Notwendigkeit zu einer genaueren Untergliederung besteht, wird “ausgenullt”. Für die EU gilt:
  • Ausfuhr aus der EU und Intrastat: 8-stellige Warennummer (Kombinierte Nomenklatur, KN), HS + zwei Ziffern
  • Einfuhr in die EU: 10-stelliger TARIC, KN + zwei Ziffern
  • Besonderheit: Einfuhr nach Deutschland: 11-stellige Codenummer, TARIC + eine Ziffer
Der Aufbau der Warennummer hat praktische Folgen.

3.1. Übersicht über die förmliche Gliederung der 11-stelligen Codenummer

Beispiel (aus www.zoll.de) “gebundenes Kinderbuch”
Codenummer
49
Kapitel – Harmonisiertes System
4901
Position – Harmonisiertes System
4901 99
Unterposition – Harmonisiertes System
4901 9900
Unterposition – Kombinierte Nomenklatur
4901 9900 00
Unterposition – TARIC/gemeinschaftliche Besonderheiten
4901 9900 009
Codenummer – Elektronischer Zolltarif/nationale Besonderheiten

2.2. Warennummer und Zölle, Steuern, Verbote und Beschränkungen

Je nach Verwendung sind zolltechnische Maßnahmen mit der jeweiligen Warennummer verbunden:
  • Codenummer: EU-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen (unter anderen Antidumpingmaßnahmen), deutsche Steuersätze (Umsatzsteuern und Verbrauchsteuern); Verbote und Beschränkungen, wie Einfuhrverbote, Beschränkungen, Quoten und Kontingente, erforderliche Unterlagen. Damit sind dann Unterlagencodierungen oder Negativcodierungen verknüpft.
  • Kombinierte Nomenklatur: im Wesentlichen Ausfuhrverbote und -beschränkungen, auch hier sind Unterlagencodierungen und Negativcodierungen verknüpft.
Ein Abgleich der Codierungen ist unter anderem über den Elektronischen Zolltarif möglich.

2.3. Abgleich ausländischer Warennummern

Da die Warennummern nur bis zur sechsten Stelle weltweit einheitlich sind, kommt es häufig zu unterschiedlichen Anforderungen zwischen Importeur und Exporteur, wobe jeder Beteiligte die eigene Warennummer anwenden muss. Die außerhab der EU verwendeten Warennummern können über die EU-Datenbank Access2Markets recherchiert werden. Bei Abweichungen im Bereich der ersten sechs Stellen gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Einreihung.

4. Komplizierte Einreihung - Erläuterungen (Fassung 2019)

Die Zuordnung von Waren zu Warennummern (Fachsprache: Einreihung) ist eine anspruchsvolle und schwierige Aufgabe, da das Warenverzeichnis abstrakt ist und auch die Klassifikation von Waren ermöglichen muss, die eben erst erfunden werden. Die Grundlagen zur Einreihung befinden sich – häufig unbeachtet – am Beginn des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die sogenannten Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV) (Siehe Seite XIII) führen in vielen Fällen zu einer klaren Einreihung. Dort finden sich Regelungen zu:
  • unvollständigen Waren
  • Mischungen
  • Verpackungen
  • Zweifelsfällen, wenn mehrere Warennummern in Frage kommen:
    • Verwendungszweck sticht Material (Zweck vor Stoff)
    • genauere Beschreibung sticht allgemeine Beschreibung
    • größere Warennummer sticht kleinere
Als ergänzendes Hilfsmittel zur Einreihung dienen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 2019 der EU-Kommission (Achtung großes Dokument). Die Erläuterungen sind ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur finden ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Die aktuelle Fassung ist am 29. März 2019 herausgegeben worden.

5. Auskünfte zur richtigen Warennummer

Trotz dieser Hilfsmittel gibt es häufig unterschiedliche Auffassungen, welche Warennummer anzuwenden ist. Es ist auch denkbar, dass dieselbe Ware bei unterschiedlichen Zollstellen unterschiedlich eingereiht wird. Für ein Unternehmen ist dies problematisch, da Änderungen weitreichende Konsequenzen haben, beispielsweise im Zollsatz oder bei den erforderlichen Dokumenten haben. Es gibt folgende Klärungsmöglichkeiten:

5.1 Unverbindliche Auskünfte

  • Recherche in der EU-Datenbank vZTA. Mit ihrem umfassenden Stichwortverzeichnis kann in den aktuell gültigen und erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) recherchiert werden. In vielen Fällen ist das vollkommen ausreichend, um schnell zu einem verlässlichen Ergebnis zu kommen.
  • Klärung durch das zuständige Hauptzollamt. Dies geschieht in der Regel pragmatisch „hinter den Kulissen”
  • Klärung durch die zentrale Auskunftstelle des Zolls. Eine solche Auskunft ist zwar nicht rechtsverbindlich, sollte aber in der Regel für eine einheitliche Handhabung ausreichen.
  • Wenn Sie die Warenummer für eine Ausfuhr benötigen, können Sie die Hilfe des Statistischen Bundesamtes in Anspruch nehmen.

5.2. Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

  • Mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wird eine Warennummer rechtsverbindlich festgelegt. Diese wird vom Hauptzollamt Hannover erteilt, sie ist grundsätzlich drei Jahre gültig und bindet die Verwaltung EU-weit. Seit 1. Mai 2016 ist auch der Antragsteller an die vZTA gebunden. Einzelheiten zur vZTA beschreibt der Zoll auf seiner Internetseite. Seit Oktober 2020 müssen vZTA-Anträge über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls gestellt werden.

Hinweise zu vZTAs

  •  vZTAs werden auch für Ausfuhren erteilt
  •  Erteilte vZTAs müssen in Zollanmeldungen codiert werden (C626), ergänzt um die Nummer der Auskunft. Das gilt für die Ein- und Ausfuhr.
  •  Tipp: die aktuell gültigen vZTA können in einer EU-Datenbank vZTA recherchiert werden.
  •  Tipp: vZTAs können auch eine Bindungswirkung für ähnliche Produkte entfalten, sofern „es sich um erzeugnis- und herstellungsbedingte unvermeidliche Abweichungen handelt, die keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können” so der Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26.1.2012, VII R 17/11.
  •  vZTAs werden dem jeweiligen Antragsteller erteilt. Innerhalb eines Konzerns sollte sichergestellt werden, wer für welchen Artikel vZTAen beantragt, sonst kann dies bei unterschieldichen Auskünften zu Problemem führen.

Quelle: IHK Region Stuttgart

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Lieferkettengesetz – was auf Lieferanten zukommt?

Das Lieferkettengesetz soll Menschenrechtsverletzungen und zugehörige Umweltrisiken entlang der Lieferkette vermeiden helfen und “die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten” stärken. Was kommt nun auf Lieferanten durch dieses “Sorgfaltspflichtengesetz” zu? Hierzu eine Analyse auf Basis des verabschiedeten Gesetzes und der Gesetzesbegründung.

Lieferkettengesetz

Das Gesetz trat am 1. Januar 2023 für Unternehmen,  die mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen und ihre Lieferanten in Kraft. Ab dem 1. Januar 2024 dann für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland und ihre Lieferanten. Bei den Beschäftigtenschwellen sind ins Ausland entsandte Beschäftigte einzurechnen.
Voraussetzung dafür: Die belieferten Unternehmen mit mindestens 3.000 oder dann 1.000 Arbeitnehmern haben ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung beziehungsweise ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland. Der Gesetzgeber selbst geht von etwa 3.000 Unternehmen aus, die das Gesetz selbst betrifft.
Wichtig: Im Gesetz explizit eingebaut ist eine Evaluation zwischen heute und bis spätestens 30. Juni 2024, ob dieser Schwellenwert weiter gesenkt werden sollte (Gesetzesbegründung, Allgemeiner Teil, S. 32 (PDF)). Dadurch können künftig auch Lieferanten von Kunden mit weniger als 1.000 Beschäftigten als Lieferanten vom Gesetz betroffen sein.
Den verabschiedeten Gesetzestext finden Sie im Bundesgesetzblatt.
Das BAFA veröffentlicht
Dabei wird auf die Form und Inhalt des zu erstellenden Berichts eingegangen. Grundlage hierfür wird ein Fragebogen sein, der gerade erstellt wird. 

Grad der Betroffenheit als Lieferant

Der Grad der Betroffenheit für Lieferanten von Unternehmen mit mindestens 3.000 oder dann 1.000 Arbeitnehmern wird unterschiedlich sein.
Sie hängt einerseits von der Kundenstruktur Ihres Unternehmens ab:
  • Wie viele Ihrer direkten und mittelbaren Kunden unterliegen dem Lieferkettengesetz?
  • Welchen Umsatzanteil tragen die Lieferungen an diese Kunden zum Gesamtumsatz Ihres Unternehmens bei?
Und sie hängt andererseits davon ab, welche Anforderungen diese Kunden laut Gesetz an Sie als Zulieferer zu stellen haben. Dies hängt wiederum im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
  1. Für wie risikoanfällig hält der Gesetzgeber die Lieferkette des von Ihnen belieferten Unternehmens hinsichtlich Verletzungen von Menschenrechten und zugehörige Umweltrisiken?
  2. Welche Einflussnahmemöglichkeiten vermutet der Gesetzgeber bei dem belieferten Unternehmen auf seine Zulieferer und insbesondere auf Ihr Unternehmen?
  3. Wie bedeutsam sind öffentliche Ausschreibungen für Ihre Kunden? (Ein Ausschluss von bis zu drei Jahren von Öffentlichen Ausschreibungen ist für Ihren Kunden gemäß § 22 bei bestimmten Gesetzesverstößen möglich, die sich auch aus dem Umgang mit seinen Lieferanten ergeben können).

Faktor 1: Risikoarten und die Bedeutung der Länderrisiken

Die Risikoanfälligkeit ergibt sich aus Sicht des Gesetzgebers vor allem aus drei Risikoarten. Es sind länder-, branchen- und warengruppenspezifische Risiken (Gesetzesbegründung, Besonderen Teil, S. 42).
Besonders geht der Gesetzgeber auf die länderspezifischen Risiken ein: Danach sind aus seiner Sicht vom Gesetz “sehr stark betroffene“ Unternehmen jene, ”die Waren aus dem außereuropäischen Ausland importieren“ (Gesetzesbegründung, Allgemeiner Teil, S. 27). Diese Risikoeinschätzung triff der Gesetzgeber “pauschal“ (ebenda, S. 27). Sie gilt also zunächst auch, wenn Sie der außereuropäische Lieferant sind; wenn also beispielsweise eine Ihrer außereuropäischen Töchter das Kundenunternehmen beliefert. Eingeschlossen dabei auch die Fälle, in denen diese Lieferung an eine außereuropäische Tochter Ihres Kunden-Unternehmens geht.
Aus Sicht des Gesetzgebers stark betroffen sind Unternehmen, die Waren aus dem europäischen, aber nicht aus dem außereuropäischen Ausland importieren (ebenda, S. 27). Somit sind also auch Lieferungen aus Ihren europäischen Unternehmensteilen an Ihre Kunden stark betroffen.
Bei der Branchenzugehörigkeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass es eine kleine Gruppe gibt, bei denen die menschenrechtlichen Risiken eher gering ausfallen, da die Wertschöpfung überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet.  Hierzu zählen Unternehmen der Branchen ‚Bergbau und Mineralien‘, ‚Entsorgung‘, ‚Forstwirtschaft‘, ‚Immobilien‘ sowie ‚Wasserversorgung‘. Diese Unternehmen dürften praktisch von den Neuregelungen [des Gesetzes] nicht betroffen sein.“ (Gesetzesbegründung, Allgemeiner Teil, S. 26). 
Unternehmen aus den Branchen “Baugewerbe“, “Landwirtschaft und Fischerei“, “Personal-, Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen“ sowie “Transport- und Logistik“ haben ebenfalls eine geringe internationale Verflechtung, jedoch höhere menschenrechtliche Risiken. Für diese Gruppen an Unternehmen liegen die Risiken nach Ansicht des Gesetzgebers vorwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und weniger im Ausland.
Für Sie als Lieferant bedeutet das, dass Sie zunächst anhand der Branchenzugehörigkeit Ihres Kundenunternehmen gut beurteilen können, ob auch Sie von dem Gesetz betroffen sein werden. Danach wird man sagen können, je internationaler das Kunden-Unternehmen aufgestellt ist, wird man als Lieferant auch davon betroffen sein.  

Faktor 2: Betroffenheit als “unmittelbarer“ oder “mittelbarer“ Zulieferer

Das Gesetz unterscheidet zwischen “unmittelbaren“ und “mittelbaren“ Zulieferern (§ 2, Abs. 7 + 8). “Unmittelbare“ Zulieferer werden deutlich stärker betroffen sein, weil der Gesetzgeber von einer deutlich größeren Möglichkeit zur Einflussnahme durch den Kunden ausgeht.
“Unmittelbarer Zulieferer … ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des [Kunden] oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung [des Kunden] notwendig sind“ (§ 2, Abs. 7).
“Mittelbarer Zulieferer … ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind“ (§2, Abs. 8).

Betroffenheit als unmittelbarer Zulieferer

Die Betroffenheit als unmittelbarer Zulieferer ergibt sich aus den Anforderungen, die der Gesetzgeber an die direkt dem Gesetz unterliegenden Unternehmen im Umgang mit ihren unmittelbaren Zulieferern stellt. Der Gesetzgeber richtet entsprechende Anforderungen an die direkt vom Gesetz betroffenen Unternehmen in nahezu allen vom Gesetz geforderten Aktivitäten. Explizit benannt werden sie im Bezug auf die zu treffenden Präventionsmaßnahmen (§ 6, Abs. 4):
“Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere: 
  1. die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
  2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert, 
  3. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2, 
  4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen nach Nummer 3, mit denen die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer überprüft wird.“

Lieferantenauswahl

Die erste Auswirkung auf unmittelbare Zulieferer ist also, dass ihre dem Gesetz unterliegenden Kunden, “bei der Auswahl eines möglichen Vertragspartners die menschenrechtsbezogenen Erwartungen des Unternehmens berücksichtigen“ … sollen. Dabei soll “das Unternehmen sie [= die menschenrechtsbezogenen Erwartungen] als festen Bestandteil einer Lieferantenbewertung etablieren, um die Aufnahme einer Vertragsbeziehung vorab zu evaluieren“ (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, S. 47).
Das kann auch eine Chance sein; sowohl im Neukundengeschäft als auch beim Akquirieren von Neuaufträgen bei Bestandskunden. Erste Zulieferer werben explizit für sich, dass sie die Anforderungen des Lieferkettengesetzes erfüllen und Kunden mit ihnen als Lieferanten damit auf der sicheren Seite seien.

Vertragliche Zusicherungen

Auch seine Erwartungen hinsichtlich der vertraglichen Zusicherungen definiert der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung genauer:
Das belieferte Unternehmen sollte “auf Grundlage seines Lieferantenkodexes vertraglich festlegen, welche Vorgaben der Vertragspartner [=unmittelbare Zulieferer] bei der Auftragsübernahme beachten muss, um bestimmten – in der Risikoanalyse identifizierten – menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder diese zu minimieren. Die Verpflichtung sollte so ausgestaltet sein, dass die Anforderungen auch nach Vertragsabschluss abhängig von den Ergebnissen der Risikoanalyse angepasst werden können.
Das Unternehmen sollte durch vertragliche Ausgestaltung sicherstellen, dass die menschenrechtsbezogenen Erwartungen auch in der weiteren Lieferkette – das heißt durch Vorlieferanten – erfüllt werden, etwa durch die Vereinbarung von Weitergabeklauseln. Durch diese wird der Vertragspartner [= unmittelbare Zulieferer] verpflichtet, den Lieferantenkodex auch gegenüber seinen eigenen Vertragspartnern durch geeignete vertragliche Regelungen durchzusetzen.
Das Unternehmen kann gegebenenfalls zusätzlich vertraglich festhalten, dass der Vertragspartner bestimmte Produkte nur von ausgewählten (zuvor geprüften) Lieferanten beziehen darf oder nachweisen muss, dass bestimmte Produkte aus zertifizierten Regionen oder Rohstoffe aus zertifizierten Schmelzen kommen (z.B. Chain of Custody Zertifizierung)“ (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, S. 47f.)

Kontrollmaßnahmen

Auch diese definiert der Gesetzgeber näher: “Die Überprüfung der Einhaltung der eigenen menschenrechtsbezogenen Standards bei unmittelbaren Zulieferern kann etwa durch eigene Kontrolle vor Ort, durch mit Audits beauftragte Dritte sowie durch die Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungs-Systeme oder Audit-Systeme erfolgen, soweit sie die Durchführung unabhängiger und angemessener Kontrollen gewährleisten. Die Beauftragung externer Dritter entbindet das Unternehmen nicht von seiner Verantwortung nach diesem Gesetz.“ (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, S. 48).

Betroffenheit als mittelbarer Zulieferer

Bei mittelbaren Zulieferern sind aus Sicht des Gesetzgebers vor allem “strategisch relevante Zwischenhändler und Zulieferer“ von Bedeutung. (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, S. 48).
Den Umgang mit mittelbaren Zulieferern definiert der Gesetzgeber in § 9. Dabei fordert der Gesetzgeber von dem Gesetz unterliegenden Unternehmen vor allem im Verhältnis zu mittelbaren Zulieferern tätig zu werden, wenn das Unternehmen “substantiierte Kenntnis über eine mögliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern“ erlangt. (§ 9, Abs. 3). Dann sei anlassbezogen unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder umweltbezogenen Pflicht zu erstellen und umzusetzen und gegebenenfalls seine Grundsatzerklärung zu aktualisieren (ebenda). Unmittelbare Zulieferer zwischen dem betreffenden mittelbaren Zulieferer und dem Kunden-Unternehmen werden dabei vermutlich einbezogen werden.
Ein bisschen mehr Klarheit, wann von einer “substantiierten Kenntnis“ auszugehen ist, erläutert der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (S. 50). Sie sei gegeben, “wenn dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen – etwa über das Beschwerdeverfahren gemäß § 8, über eigene Erkenntnisse, über die zuständige Behörde oder aber durch andere Informationsquellen. … Tatsächliche Anhaltspunkte können zum Beispiel Berichte über die schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion, die Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken sowie frühere Vorfälle beim mittelbaren Zulieferer sein.“

Sanktionen für Lieferanten

“Anders als die vom Gesetz direkt unterliegenden Unternehmen können Zulieferer selbst weder mit Bußgeldern belegt, noch von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.“ (Antwort der Bundesregierung vom 19. April21, Drucksache 19/27707, S. 4).
Der Gesetzgeber legt den direkt dem Gesetz unterliegenden Unternehmen jedoch das Festlegen von Vertragsstrafen in den Beziehungen zu seinen unmittelbaren Zulieferern nahe: „Ist absehbar, dass der unmittelbare Zulieferer den im Konzept erarbeiteten Anforderungen nicht nachkommt, sollte das Unternehmen eine Vertragsstrafe durchsetzen, die Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen zeitweise aussetzen oder das Unternehmen von möglichen Vergabelisten streichen, bis der Vertragspartner die Verletzung beendet hat.“ (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, S. 49).

Daueraufgabe

“Die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 sind kein einmaliger Prozess. Sie beinhalten einen sich wiederholenden Kreislauf der verschiedenen, in den §§ 4 bis 10 definierten Verfahrensschritte, die aufeinander aufbauen und sich aufeinander beziehen“, so der Gesetzgeber (Gesetzesbegründung, S. 41). Damit wird auch der Umgang direkt vom Gesetz betroffener Unternehmen und ihrer Zulieferer zu einer Daueraufgabe für beide Seiten. Denn auch das Gesetz ist unbefristet, da “der mit diesem Gesetz bezweckte Schutz der Menschenrechte eine Daueraufgabe ist“, so der Gesetzgeber (Gesetzesbegründung, allgemeiner Teil, S. 32).

Länderspezifische Umsetzungshilfen

Germany Trade & Invest, die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) und das Auswärtige Amt bieten Unternehmen ein gemeinsames Unterstützungsangebot für die Umsetzung des LkSG zu ausgewählten Ländern, darunter China, Indien, Türkei und Mexiko. Die länderspezifischen Umsetzungshilfen unterstützen bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken in der Lieferkette. Daneben werden länderspezifische Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen angeboten.
 
Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 und verpflichtet Unternehmen, in Abhängigkeit der Mitarbeiterzahl, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Das Gesetz sieht unter anderem die Durchführung jährlicher und anlassbezogener Risikoanalysen sowie die Implementierung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen vor.
 
Unternehmen werden mit dem Angebot unterstützt, ihre Verpflichtung zur Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung der Risiken umzusetzen, entsprechend der Handreichung zur Umsetzung von Risikoanalysen nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
 
Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG unterliegen, können trotzdem mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen. Dies ist dann der Fall, wenn ein KMU als Zulieferer von Waren und Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen fungiert, das LkSG-pflichtig ist.
 
Die Länderspezifischen Umsetzungshilfen hat die Germany Trade & Invest (GTAI) veröffentlicht.

Weitere Informationen

FAQs zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Sorgfaltspflichten:
Weitere Informationen und Dokumente: 
Tools und Instrumente für Unternehmen
Praxisorientierte Leitfäden: 
  
Quelle: IHK Rhein-Neckar.
Quelle für Weblinks “weitere Informationen”: IHK Düsseldorf.